BFH zur gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung bei Überlassung von Hotelzimmern an Reiseveranstalter
Die Klägerin des Urteilsfalls ist in der Rechtsform einer GmbH als Reiseveranstalterin tätig und organisiert Pauschalreisen. Zu diesem Zweck schloss sie mit anderen Leistungsträgern im Inland und im europäischen Ausland Verträge über typische Reisevorleistungen, insbesondere über Personenbeförderungen, Verpflegungen, Übernachtungen, Betreuungen und Aktivitäten im Zielgebiet. Im Rahmen ihrer Gewerbesteuererklärung für 2008 nahm die Klägerin zwar Hinzurechnungen für von ihr geleistete Miet- und Pachtzinsen vor – aber nur für ihr angemietete Geschäftsräume. Die an die Hoteliers gezahlten Entgelte ließ sie bei den Hinzurechnungen unberücksichtigt.
Das Finanzamt war nach Durchführung einer Betriebsprüfung dagegen der Auffassung, dass nicht insgesamt eine Hotelleistung „eingekauft“ werde, sondern ein Teil des an die Hoteliers bezahlten Entgeltes auf die „Anmietung“ von Hotelzimmern entfalle. Entsprechend erhöhte es den gewerblichen Gewinn um den gesetzlich vorgesehenen Teil dieser Mietzinsen.
Das Finanzgericht (FG) entschied zunächst im Rahmen eines Zwischenurteils über verschiedene Rechtsfragen. Dabei kam es u.a. zu dem Ergebnis, dass in den von der Klägerin an die Hoteliers gezahlten Entgelten Mietzinsen enthalten seien und der betreffende Anteil bei der Hinzurechnung zu berücksichtigen sei.
Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen muss konkreten Geschäftsgegenstand berücksichtigen
Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin sah der BFH als begründet an. Das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die genutzten Wirtschaftsgüter – insbesondere Hotelzimmer, Sportanlagen, Saunas und Swimmingpools) – Anlagevermögen der Klägerin wären, wenn sie in deren Eigentum stünden.Die Hinzurechnung setze neben dem Vorliegen eines Miet- oder Pachtvertrages voraus, dass die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter bei fiktiver Betrachtung Anlagevermögen des Steuerpflichtigen wären, wenn sie in seinem Eigentum stünden. Letzteres verneinte der BFH, da bei einer nur kurzfristigen Überlassung der Hotelzimmer auch nur eine entsprechend kurzfristige Eigentümerstellung der Klägerin zu unterstellen sei.
Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlage- oder dem Umlaufvermögen sei der konkrete Geschäftsgegenstand des Unternehmens zu berücksichtigen und - soweit wie möglich - auf die betrieblichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen abzustellen.
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Entscheidend: Geschäftsmodell des Reiseveranstalters erfordert keine langfristige Nutzung der überlassenen Wirtschaftsgüter
Insofern sei entscheidend, dass das Geschäftsmodell eines Reiseveranstalters wie der Klägerin typischerweise keine langfristige Nutzung der von den Hoteliers überlassenen Wirtschaftsgüter erfordere. Vielmehr diene die nur zeitlich begrenzte Nutzung der Wirtschaftsgüter dem Bedürfnis des Reiseveranstalters, sich ständig an dem Wandel unterliegende Markterfordernisse – wie z.B. veränderte Kundenwünsche oder veränderte Verhältnisse am Zielort der Reise – anpassen zu können.Klageverfahren wieder im Stadium vor Erlass des Zwischenurteils
Da das Finanzgericht bislang nur durch Zwischenurteil über Einzelfragen entschieden hatte, ging die die Sache an das Finanzgericht zurück.Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 72/2019 vom 07.11.2019
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(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht