
BFH zur Kostenerstattung im Einspruchsverfahren wegen Hinterziehungszinsen
Die Klägerin des Urteilsfalls hatte zu Unrecht Kindergeld bezogen. Deshalb setzte die Familienkasse gegen sie Hinterziehungszinsen fest. Der dagegen gerichtete Einspruch der Klägerin war zwar in der Sache erfolgreich. Die Familienkasse entschied aber, die im Einspruchsverfahren entstandenen Kosten der Klägerin nicht zu erstatten. Das Finanzgericht gab der daraufhin erhobenen Klage statt und verpflichtete die Familienkasse zur Erstattung der Aufwendungen.
Kein Anspruch auf Kostenerstattung im Einspruchsverfahren für Hinterziehungszinsen nach § 77 EStG analog
Der BFH sah die Sache anders. Er hielt die Revision der Familienkasse für begründet, hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Klage ab. Das Finanzgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG (analog) bestehe.Der BFH entschied, dass
- § 77 EStG bei einem erfolgreichen Einspruch gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen unberechtigt erhaltener Kindergeldzahlungen weder unmittelbar noch analog anwendbar ist.
- keine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit vorliegt, soweit § 77 EStG seinem Wortlaut nach eine Kostenerstattung nur für Einspruchsverfahren wegen Kindergeldfestsetzungen vorsieht.
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Mangels Fehlen einer planwidrigen Gesetzeslücke keine entsprechende Anwendung des § 77 EStG auf Kostenerstattung im Einspruchsverfahren für Hinterziehungszinsen
Das Einspruchsverfahren nach der Abgabenordnung ist grundsätzlich für beide Seiten kostenfrei, d.h. Einspruchsführer und Behörde haben jeweils ihre eigenen Aufwendungen zu tragen. Abweichend von diesem Grundsatz werden nach § 77 EStG im Einspruchsverfahren gegen Kindergeldfestsetzungsbescheide dem erfolgreichen Rechtsbehelfsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattet. Diese Vorschrift kann aber nach dem Urteil des BFH nicht herangezogen werden, wenn der Einspruchsführer sich erfolgreich gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen unberechtigt erhaltener Kindergeldzahlungen gewandt hat. § 77 EStG ist seinem Wortlaut nach nur anwendbar, soweit der Einspruch „gegen die Kindergeldfestsetzung“ erfolgreich war. Als Ausnahme von Grundsatz der Kostenfreiheit des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens kann die Kostenerstattungspflicht auch nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 77 EStG begründet werden. Denn es fehlt für eine solche Analogie an einer planwidrigen Gesetzeslücke.Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 042/21 vom 18.11.2021
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(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht