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Ohne Vergütungsrisiko keine Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern (Foto: ASDF/stock.adobe.com)
Umsatzsteuer

BFH zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

ESV-Redaktion Steuern
27.01.2020
Ist ein Aufsichtsratsmitglied einer AG, der Angestellter der Konzernmutter ist und in den Aufsichtsrat einer Tochtergesellschaft entsandt wird, mit seiner Aufsichtsratstätigkeit umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer? Diese Rechtsfrage hatte der BFH aktuell zu beurteilen.
Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nach dem nun veröffentlichten Urteil des BFH vom 27.11.2019 – V R 23/19 (V R 62/17) entgegen bisheriger Rechtsprechung nicht als Unternehmer tätig.

Der Kläger des Urteilsfalls war leitender Angestellter der S-AG und zugleich Aufsichtsratsmitglied der E-AG, deren Alleingesellschafter die S-AG war. Nach der Satzung der E-AG erhielt jedes Aufsichtsratsmitglied für seine Tätigkeit eine jährliche Festvergütung von 20.000 € oder einen zeitanteiligen Anteil hiervon. Der Kläger wandte sich gegen die Annahme, dass er als Mitglied des Aufsichtsrats Unternehmer sei und in dieser Eigenschaft umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringe. Einspruch und Klage zum Finanzgericht hatten keinen Erfolg. Nach dem Urteil des Finanzgerichts sei auch ein Aufsichtsratsmitglied, das leitender Angestellter der Konzernmutter ist und in den Aufsichtsrat einer Tochter-AG entsandt wird, mit seiner Aufsichtsratstätigkeit Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG.

Bei Festvergütung besteht kein Vergütungsrisiko und damit keine Unternehmereigenschaft

Demgegenüber gab der BFH der Klage statt und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es entgegen bisheriger Rechtsprechung nicht als Unternehmer tätig, so die BFH-Richter in den Entscheidungsgründen.

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Nach EuGH-Rechtsprechung Handeln des Aufsichtsratsmitglieds für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats und Tragen wirtschaftlichen Risikos notwendig

Der BFH begründete dies mit der Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, die bei der Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen sei. Nach der EuGH-Rechtsprechung übe das Mitglied eines Aufsichtsrats unter bestimmten Voraussetzungen keine selbstständige Tätigkeit aus. Maßgeblich ist, dass das Aufsichtsratsmitglied für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handelt und dabei auch kein wirtschaftliches Risiko trägt. Letzteres ergab sich in dem vom EuGH entschiedenen Einzelfall daraus, dass das Aufsichtsratsmitglied eine feste Vergütung erhielt, die weder von der Teilnahme an Sitzungen noch von seinen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängig war.

BFH schließt sich dem EuGH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung an

Dem hat sich der BFH in seinem neuen Urteil unter Aufgabe bisheriger Rechtsprechung für den Fall angeschlossen, dass das Aufsichtsratsmitglied für seine Tätigkeit eine Festvergütung erhält. Ausdrücklich offengelassen hat der BFH, ob für den Fall, dass das Aufsichtsratsmitglied eine variable Vergütung erhält, an der Unternehmereigenschaft entsprechend bisheriger Rechtsprechung festzuhalten ist.

Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 6/2020 vom 06.02.2020

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht