BGH: Anmeldung zum Handelsregister fehlte einfaches elektronisches Zeugnis eines Notars
Weil die hiergegen gerichtete Beschwerde zum OLG Frankfurt am Main ohne Erfolg blieb, rief die Antragstellerin mit einer Rechtsbeschwerde den BGH an. Der II. Zivilsenat des BGH legte die Sache dann zwischenzeitlich dem EuGH vor. Aufgrund des Austritts von Großbritannien aus der EU war jedoch keine EuGH-Entscheidung mehr notwendig. Deshalb hob der BGH den Vorlagebeschluss zum EuGH auf und setzte das Revisionsverfahren fort.
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BGH: Anmeldung ist einfachem elektronischen Zeugnis eines Notars zu versehen
- § 126a BGB nicht abschließend: Der von der Limited angeführte § 126a BGB regelt die elektronische Form nicht abschließend. Diese Vorschrift benennt dem Senat zufolge nur die Form, die bei der Erstellung der elektronischen Erklärung einzuhalten ist. Die weitere Frage, was für die anschließende elektronische Übermittlung dieser Erklärung gilt, lässt diese Norm offen.
- Publizitätsfunktion des Handelsregisters erfordert besondere Richtigkeitsgewähr: Vor allem aufgrund der Publizitätsfunktion des Handelsregisters ist dem Senat zufolge deshalb eine besondere Richtigkeitsgewähr erforderlich. Daher muss eine Bestätigung durch einen unabhängigen Träger eines öffentlichen Amtes nach § 39a BeurkG erfolgen.
- Anwendbarkeit der §§ 13d ff. HGB: Darüber hinaus hat der Senat noch die Auffassung des Beschwerdegerichts bestätigt, nach der bei der Eintragung die §§ 13d ff. HGB anwendbar sind. Demnach ist die Limited mit einer GmbH vergleichbar. Die Folge: Der Anmeldung ist auch der Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Abschrift bzw. eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.
- Kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit: Auch einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit im Sinne der Gesellschaftsrechtsrichtlinie bzw. gegen Art. 49, 54 AEUV sahen die Karlsruher Richter nicht. Hierauf könne sich die Limited, die aufgrund des Brexits aus einem Drittstaat stammt, nicht mehr berufen.
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Im Wortlaut: § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, 2. Halbsatz HGB – Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen |
(1) 1 Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen […]. (2) 2. Halbsatz [ .. ] ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln. § 126a Absatz 1 BGB – Elektronische Form (1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht