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BGH: Anmeldungen zum Handelsregister müssen mit einem elektronischen Zeugnis eines Notars versehen sein (Foto: Africa Studio / stock.adobe.com)
Formale Anforderungen für die Anmeldung zum Handelsregister

BGH: Anmeldung zum Handelsregister fehlte einfaches elektronisches Zeugnis eines Notars

ESV-Redaktion Recht
15.07.2021
Elektronische Anmeldungen von Eintragungen in das Handelsregister sind in Deutschland grundsätzlich über einen Notar in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Doch kann auch die Einreichung von Dokumenten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Geschäftsführers des betreffenden Unternehmens ausreichen, wenn die Unterlagen von einem britischen Ortsgericht öffentlich beglaubigt wurden? 
Dies meinte jedenfalls der Director einer britischen Limited, der eine Zweigniederlassung anmelden wollte und mit seinem Anliegen bis zum BGH zog. Die Limited – eine private „company limited by shares“, die in das Handelsregister des „Companies House“ für England und Wales in Cardiff eingetragen war – hatte im März 2014 ihre Eintragungsunterlagen mit der qualifizierten elektronischen Signatur ihres Directors und alleinigen Gesellschafters übermittelt. Die Unterlagen wurden von einem britischen Ortsgericht öffentlich beglaubigt. Dies hielt der Director der Limited für ausreichend.

Dennoch verweigerte das Registergericht – das AG Frankfurt am Main – dem Unternehmen im Juni 2014 die Anmeldung. Nach Auffassung des Registergerichts fehlte unter anderem das elektronische Zeugnis eines Notars, das dem Gericht zufolge nach § 39a BeurkG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 HGB erforderlich war.

Weil die hiergegen gerichtete Beschwerde zum OLG Frankfurt am Main ohne Erfolg blieb, rief die Antragstellerin mit einer Rechtsbeschwerde den BGH an. Der II. Zivilsenat des BGH legte die Sache dann zwischenzeitlich dem EuGH vor. Aufgrund des Austritts von Großbritannien aus der EU war jedoch keine EuGH-Entscheidung mehr notwendig. Deshalb hob der BGH den Vorlagebeschluss zum EuGH auf und setzte das Revisionsverfahren fort.

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BGH: Anmeldung ist einfachem elektronischen Zeugnis eines Notars zu versehen 

Der II. Zivilsenat bestätigte anschließend die Auffassung der Vorinstanzen. Trotz der öffentlichen Beglaubigung – durch das örtliche Gericht im Vereinigten Königreich nach § 129 Abs. 1 BGB – fehlte es dem Senat zufolge an der Form, die die §§ 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, 2. Halbsatz HGB in Verbindung mit § 39a BeurkG vorschreiben. Demnach muss die Anmeldung mit einem einfachen elektronischen Zeugnis eines Notars versehen sein. Die weiteren wesentlichen Erwägungen des Senats:

  • § 126a BGB nicht abschließend: Der von der Limited angeführte § 126a BGB regelt die elektronische Form nicht abschließend. Diese Vorschrift benennt dem Senat zufolge nur die Form, die bei der Erstellung der elektronischen Erklärung einzuhalten ist. Die weitere Frage, was für die anschließende elektronische Übermittlung dieser Erklärung gilt, lässt diese Norm offen.  
  • Publizitätsfunktion des Handelsregisters erfordert besondere Richtigkeitsgewähr: Vor allem aufgrund der Publizitätsfunktion des Handelsregisters ist dem Senat zufolge deshalb eine besondere Richtigkeitsgewähr erforderlich. Daher muss eine Bestätigung durch einen unabhängigen Träger eines öffentlichen Amtes nach § 39a BeurkG erfolgen.  
  • Anwendbarkeit der §§ 13d ff. HGB: Darüber hinaus hat der Senat noch die Auffassung des Beschwerdegerichts bestätigt, nach der bei der Eintragung die §§ 13d ff. HGB anwendbar sind. Demnach ist die Limited mit einer GmbH vergleichbar. Die Folge: Der Anmeldung ist auch der Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Abschrift bzw. eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.
  • Kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit: Auch einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit im Sinne der Gesellschaftsrechtsrichtlinie bzw. gegen Art. 49, 54 AEUV sahen die Karlsruher Richter nicht. Hierauf könne sich die Limited, die aufgrund des Brexits aus einem Drittstaat stammt, nicht mehr berufen.
Quelle: Beschluss des BGH vom 15.06.2021 – II ZB 25/17



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Im Wortlaut: § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, 2. Halbsatz HGB – Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
(1) 1 Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen […].

(2) 2. Halbsatz [ .. ] ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.

§ 126a Absatz 1 BGB – Elektronische Form

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.


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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht