
BGH: Berufungsbegründung darf nicht mit Distanzierung des Unterzeichners versehen sein
LG Köln: Berufungsbegründung muss wirksame Unterschrift des zuständigen Anwalts enthalten
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BGH: Berufungsbegründung erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen
- Unterzeichnender Anwalt muss Berufungsbegründung prüfen und verantworten: Ein verantwortlicher Anwalt darf grundsätzlich die Berufungsbegründung von anderen Personen vorbereiten lassen. Allerdings muss er den betreffenden Schriftsatz selbstständig prüfen und die volle Verantwortung hierfür übernehmen.
- Grundsätzlich kein Nachweis zur Übernahme der Verantwortung erforderlich: Zwar betont der Senat dann weiter, dass das Gesetz aus Gründen der Rechtssicherheit prinzipiell keinen ausdrücklichen Nachweis der eigenverantwortlichen Durcharbeitung und der Übernahme der Verantwortung für den Inhalt an anwaltlichen Schriftsätzen fordert.
- Aber – Ausnahmen möglich: Allerdings habe die Rechtsprechung auch Ausnahmen anerkannt. So liege eine Ausnahme unter anderem dann vor, wenn sich der unterzeichnende Anwalt von einem bestimmenden Schriftsatz distanziert, in dem er deutlich macht, dass er nicht die volle Verantwortung für dessen Inhalt übernehmen will. Zu solchen Schriftsätzen gehören auch Rechtsmittelbegründungen, führt der Senat hierzu aus.
Quelle: Beschluss des BGH vom 06.12.2022 – VIII ZA 12/22
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht