
BGH: Elektronische Signatur auf Anlage zu Anwaltsschriftsatz ersetzt nicht die erforderliche E-Signatur auf dem Schriftsatz selbst
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BGH: Keine Signatur für „Dokumentenpaket“
- Berufungsschrift und Urteilskopie keine Einheit: Die Einlassung des Anwalts, dass die Berufungsschrift und die mitübermittelte Urteilskopie eine Einheit bilden, teilte der Senat nicht. Demnach gibt es keine einheitliche Signatur eines Dokumentenpakets, auch wenn alle Dokumente mit einer Sendung übertragen werden. Eine solche Betrachtung, so der Senat weiter, würde § 4 Abs. 2 der Elektronischen-Rechtsverkehrs-Verordnung ERRV sogar untersagen.
- Keine Hinweispflicht des Gerichts: Wie der Senat weiter betonte, hätte das Gericht den Anwalt auch nicht auf die Verwechslung der Dokumente beim elektronischen Signieren hinweisen müssen. Demnach gilt 130 a Abs. 6 ZPO nicht bei Signaturfehlern. Darüber hinaus wurde dem zuständigen Richter die Berufungsschrift erst vier Tage nach Ende der Berufungsfrist vorgelegt. Etwaige Formfehler wären damit trotz richterlichem Hinweis nicht mehr heilbar gewesen.
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juris Zivil- und Zivilprozessrecht
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht