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Der BGH stellt strenge Anforderungen an die elektronische Übermittlung von anwaltlichen Schriftsätzen (Foto: Aukid / stock.adobe.com)
Anwaltliche Sorgfaltspflicht

BGH: Elektronische Signatur auf Anlage zu Anwaltsschriftsatz ersetzt nicht die erforderliche E-Signatur auf dem Schriftsatz selbst

ESV-Redaktion Recht
09.03.2023
Rechtsanwälte müssen seit Beginn des Jahres 2022 ihre Schriftsätze an die Gerichte elektronisch signieren. Doch reicht es aus, wenn ein Anwalt lediglich eine Anlage, die er zusammen mit dem Schriftsatz über sein beA  übermittelt, elektronisch signiert? Hierüber hat der BGH in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden.
In dem Fall, der dem BGH-Beschluss zugrunde liegt, sollte ein Rechtsanwalt in einem Streit über einen Grundstückskaufvertrag Berufung gegen ein Urteil des LG Oldenburg einlegen. Ende der Berufungsfrist war der 14.01.2022.
 
Seine Berufungsschrift und eine Kopie der Entscheidung der Ausgangsinstanz übersandte der Anwalt am 12.01.2022 über sein beA an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des OLG Oldenburg. Allerdings hatte er seinen Berufungsschriftsatz nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, sondern versehentlich nur eine Kopie des Urteils des LG Oldenburg. Daher verwarf das OLG Oldenburg das Rechtsmittel mit Beschluss vom 22.04.2022 – 8 U 9/22 als unzulässig und gewährte auch keine Wiedereinsetzung. Gegen den obigen OLG-Beschluss zog der Anwalt dann im Auftrag seines Mandanten mit einer Rechtsbeschwerde vor den BGH.

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BGH: Keine Signatur für „Dokumentenpaket“

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg: Der V. Zivilsenat des BGH wies dies Beschwerde zurück. Demnach hätte der Anwalt die Berufungsschrift ordnungsgemäß signieren müssen – und zwar entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über eine einfache Signatur des Anwalts und der anschließenden Übermittlung aus seinem beA. Beides war unterblieben. Die wesentlichen Erwägungen des Senats:
 
  • Berufungsschrift und Urteilskopie keine Einheit: Die Einlassung des Anwalts, dass die Berufungsschrift und die mitübermittelte Urteilskopie eine Einheit bilden, teilte der Senat nicht. Demnach gibt es keine einheitliche Signatur eines Dokumentenpakets, auch wenn alle Dokumente mit einer Sendung übertragen werden. Eine solche Betrachtung, so der Senat weiter, würde § 4 Abs. 2 der Elektronischen-Rechtsverkehrs-Verordnung ERRV sogar untersagen.
  • Keine Hinweispflicht des Gerichts: Wie der Senat weiter betonte, hätte das Gericht den Anwalt auch nicht auf die Verwechslung der Dokumente beim elektronischen Signieren hinweisen müssen. Demnach gilt 130 a Abs. 6 ZPO nicht bei Signaturfehlern. Darüber hinaus wurde dem zuständigen Richter die Berufungsschrift erst vier Tage nach Ende der Berufungsfrist vorgelegt. Etwaige Formfehler wären damit trotz richterlichem Hinweis nicht mehr heilbar gewesen.
Die Partei, die von dem Anwalt vertreten wird, muss sich nun dessen Mangel an Sorgfalt zurechnen lassen.
  
Quelle: Beschluss des BGH vom 19.01.2023 – V ZB 28/22


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(ESV/bp)
 
 

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht