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Falsche Stufenzuordnungen bei Arbeitsverträgen nach TVöD können strafbar sein (Foto: eccolo/Fotolia.com)
Arbeitsvertrag nach TVöD

BGH: Falsche Zuordnung von Erfahrungsstufen nach TVöD kann strafbare Untreue sein

ESV-Redaktion Recht
14.12.2016
Ein Bürgermeister muss bei der Einstellung neuer Mitarbeiter angemessene Erfahrungsstufen nach dem TVöD zuordnen. Verstößt er gegen diese Pflicht, kann dies eine strfabare Untreue sein. Dies hat der BGH in einem richtungsweisenden Urteil entschieden.
Die Staatsanwaltschaft warf dem angeklagten Oberbürgermeister (OB) der Stadt Halle an der Saale vor, Gelder der Stadt veruntreut zu haben. Der Angeklagte schloss nach seinem Amtsantritt Arbeitsverträge mit drei Personen nach TVöD VKA ab. Hierbei soll er den eingestellen Personen eine jeweils sachlich ungerechtfertigte Erfahrungsstufe zugestanden haben, so die Staatsanwaltschaft weiter. Der Kern des Vorwurfs:

  • Eine Referentin für Sicherheit und Ordnung erhielt die Entgeltgruppe 13 TVöD VKA.
  • Sein Referent für strategische Grundsatzfragen bekam die die Entgeltgruppe 14 TVöD VKA
  • Seine Büroleiterin bekam die Entgeltgruppe 15 TVöD VKA
Alle Mitarbeiter wurden dabei in die Erfahrungsstufe 5 eingruppiert.

Damit, so die Staatsanwaltschaft, habe der OB die maßgeblichen Bestimmungen des Tarifvertrags der Stadt Halle für den öffentlichen Dienst (TVöD VKA) missachtet. Zudem habe er seine Stellung als Amtsträger pflichtwidrig missbraucht, was den Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB erfüllt. Dieses Verhalten führte für die Stadt Halle zu einem Schaden von etwa 290.000 Euro.

Die Vorinstanz, das Landgericht (LG) Halle, hatte den Angeklagten noch freigesprochen. Die Vorinstanz meinte, dass § 16 Absatz 2 Satz 3 TVöD (VKA) dem OB ein weites Ermessen darüber einräumt, welche Vorbeschäftigungen der betreffenden Personen für ihre vorgesehenen Tätigkeiten förderlich sind. 
 
Im Wortlaut § 16 TVöD (VKA): Stufen der Entgelttabelle – Auszug
(1) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (VKA) geregelt.

(2) 1Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.


Die Revision der Staatsanwaltschaft zum Bundesgerichtshof (BGH) führte zur Aufhebung des LG-Urteils und zur Verweisung an das LG Magdeburg zur erneuten Verhandlung.


BGH: Ermessen gilt bei § 16 TVÖD nur für die Rechtsfolgen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) verwies zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Danach soll die Stufenzuordnung nach § 16 Absatz 2 Satz 3 TVöD (VKA) eine reine Rechtsanwendung sein. Dabei betonte der Senat, dass das Merkmal der „bezweckten Deckung eines Personalbedarfs” eine Tatbestandsvoraussetzung ist. Diese wäre nur dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber tatsächlich Schwierigkeiten bei der Gewinnung von Personal für die Besetzung einer Stelle hat. Die weiteren Überlegungen des Senats:
 
  • Genügend Anwärter: Für die ausgeschriebene Stelle standen genügend Anwärter zur Verfügung. Lediglich einer von ihnen verlangte die Zubilligung einer bestimmten Erfahrungsstufe. Hierbei ging es aber um die Erfahrungsstufe 4 und nicht um die Stufe 5. Damit, so der BGH weiter, lag bereits die erste Voraussetzung für die Anwendung von § 16 Absatz 2, Satz 3 TvÖD nicht vor.  
  • Bewertung der „Förderlichkeit einer vorherigen beruflichen Tätigkeit” ist Tatbestandsmerkmal: Ebenso ist dem Senat zufolge die Bewertung der „Förderlichkeit einer vorherigen beruflichen Tätigkeit” ein Tatbestandsmerkmal. Diese „Förderlichkeit” sah der 4. Strafsenat des BGH bei keinem der eingestellten Kandidaten als erfüllt an. Die Vorinstanz hatte die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten ohne eigene Prüfung übernommen, so der Senat weiter.
  • Beide Merkmale müssen erfüllt sein: Erst wenn beide genannten Merkmale objektiv erfüllt sind, soll der Arbeitgeber dem BGH zufolge auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen haben.

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Wie es weitergeht:

  • Die beiden Tatbestandsvoraussetzungen von § 16 Absatz 2, Satz 3 TVöD hat das LG Halle nach Meinung des BGH nicht ausreichend geprüft. Nun muss die Wirtschaftsstrafkammer des LG Magdeburg diese Tatbestandsvoraussetzungen prüfen. 
  • Dabei muss das neue Tatgericht gegebenenfalls berücksichtigen, dass der Angeklagte vorgeschriebene Ausschreibungsvorschriften nicht beachtet und die mutmaßlichen Gründe, die für die Einstufung entscheidend waren, nicht dokumentiert hat.
  • Ferner muss das Gericht die verspätete Zuleitung von unvollständigen Bewerbungsunterlagen an das Personalamt der Stadt, die Verkürzung der Probezeiten, die Nichtbeteiligung des Personalrats und den Umstand, dass der OB die Erfahrungsstufen 5 unmittelbar in den Arbeitsverträgen zugebilligt hatte, berücksichtigen. 
BGH-Urteil vom 24.5.2016 – AZ: 4 StR 440/15


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(ESV/bp)

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