
BGH: Keine Entschädigungsansprüche aus dem IfSG gegen den Staat aufgrund des Lockdowns wegen Corona
Demzufolge war der Betrieb des Klägers vom 23.03.2020 bis zum 07.04.2020 für den Publikumsverkehr geschlossen. Corona war vorher dort nicht aufgetreten und der Kläger erkrankte auch nicht. Im Zeitraum der Schließung bot er Speisen und Getränke im Außerhausverkauf an. Die Investitionsbank Brandenburg zahlte ihm auf der Grundlage eines staatlichen Soforthilfeprogramms 60.000 Euro als Corona-Soforthilfe aus.
Kläger: Entschädigungen für Gewinneinbußen sind verfassungsrechtlich geboten
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BGH: Keine weiteren staatlichen Entschädigungen für Einnahmeausfälle, die über die Corona-Hilfen hinausgehen
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Kein Anspruch aus § 56 Ansatz 1 IfSG: Eine direkte Anwendung der benannten Norm scheidet aus, weil die Verbote, die im Verordnungsweg angeordnet wurden, sich an eine unbestimmte Zahl von Personen richten. Der Kläger wurde also nicht gezielt personenbezogen als infektionsschutzrechtlicher Störer in Anspruch angesprochen.
- Kein Anspruch aus § 65 Abs. 1 IfSG: Ebenso wenig ergibt sich ein Entschädigungsanspruch aus § 65 Abs. 1 IfSG. Diese Norm ist nur bei Maßnahmen zur Verhütung von übertragbaren Krankheiten anwendbar, was sich laut Senat aus dem eindeutigen Wortlaut ergibt. Ein Fall der Verhütung liegt aber nicht vor, weil Corona sich zum Zeitpunkt des Erlasses der einschlägigen Verordnungen schon längst in Deutschland ausgebreitet hatte. Damit dienten die streitgegenständlichen Verbote also der Bekämpfung und nicht der Verhütung.
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Keine analoge Anwendung der Normen der benannten Normen des IfSG mangels planwidriger Regelungslücke: Darüber hinaus meint der Senat, dass Hilfeleistungen für betroffene Wirtschaftsbereiche nicht von der Staatshaftung umfasst sind. Zwar lässt sich aus dem Sozialstaatsprinzip eine Pflicht zu Ausgleichsmaßnahmen herleiten. Deren nähere Ausgestaltung obliegt aber dem Gesetzgeber. Dieser Verpflichtung ist der Staat dem Senat zufolge mit seinen Hilfsprogrammen nachgekommen. Darüber hinaus entnimmt der Senat der Regelungssystematik zwischen den Hilfsprogrammen und den Entschädigungsnomen des IfSG, dass Unternehmer, die vom Lockdown betroffen sind, keine weiteren staatlichen Entschädigungen für Einnahmeausfälle verlangen können, die über die Corona-Hilfen hinausgehen. Damit, so so die Karlsruher Richter abschließend, liegt auch keine planwidrige Regelungslücke vor.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht