
BGH: „Mietright“ ist noch erlaubte Inkassotätigkeit
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Nach Auffassung des LG fehlte der Klägerin schon die Befugnis, die streitigen Ansprüche geltend zu machen. Somit hatte sie keine Erlaubnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Ihre Inkassoerlaubnis reichte hierfür nicht aus. Danach ist auch die benannte Forderungsabtretung nach § 134 BGB nichtig. Die weiteren Erwägungen der 63. Zivilkammer:
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Schwerpunkt nicht das Inkasso: Die Haupttätigkeit der Klägerin liegt nach ihrem Geschäftsmodell nicht auf der Inkassoleistung. Hierfür ist sie nach § 10 Absatz 1 Nr. 1 und § 2 Absatz 2 RDG aber registriert.
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Rechtsberatung schon vor Abtretung: Vielmehr überschreitet die Klägerin den Bereich zur Rechtsberatung im Sinne von § 2 Absatz 1 RDG. Die Rechtsberatung beginne vor der Abtretung, so die Kammer weiter. Denn schon vorher würde die Kägerin über ihre Onlineplattform die ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln und die damit verbundenen Merkmale prüfen. Auch gehe die Tätigkeit der Klägerin über eine bloße Inkassodienstleistung hinaus: Ihre Rüge nach § 556g Absatz 2 BGB – und damit eine Tatbestandvoraussetzung für den Rückzahlungsanspruch – schaffe die Klägerin nämlich selbst, so die Kammer weiter.
Klägerin: Tätigkeit rein schematisch
Im Wortlaut: Einschlägige Vorschriften des RDG |
§ 1 Absatz 1 RDG – Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. |
§ 2 RDG – Begriff der Rechtsdienstleistung |
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). […] |
§ 3 RDG –Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen |
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. |
§ 10 RDG – Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde |
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
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Streit auch unter den Kammern des Berliner LG
Diese Fragen haben vor allem die Berliner Landgerichte bisher unterschiedlich entscheiden:-
So hat die 67. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Berlin einen Verstoß gegen das RDG angenommen und die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Gleiches gilt für die die 63. Zivilkammer in dem Streitfall.
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Demgegenüber haben die 65. und die 66. Zivilkammer des LG Berlin keinen Verstoß gegen das RDG gesehen.
BGH: „Mietright“ keine unzulässige Rechtsberatung
Neue Berufsbilder im Markt der Rechtsberatung
Der Gesetzgeber, so der Senat weiter, wollte mit dem RDG ausdrücklich an die Rechtsprechung des BVerfG anknüpfen, die noch zum Rechtsberatungsgesetz ergangen war. Hierbei habe der Gesetzgeber neue Berufsbilder erlauben wollten und den weiteren Entwicklungen des Rechtsberatungsmarktes Rechnung tragen wollen.
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den Einsatz des Mietpreis-Rechners vor der eigentlichen Beauftragung
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als auch für die Rüge nach § 556g Absatz 2 BGB
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und das Feststellungsbegehren in Bezug auf die Höchstmiete.
Keine Wertungswidersprüche zu strengeren berufsrechtlichen Regelungen
- Zwar dürften Rechtsanwälte keine Erfolgshonorar vereinbaren oder dem Mandanten bei Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Kostenübernahme zuzusagen.
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Allerdings sei schon vor der Geltung des RDG anerkannt gewesen, dass ein Inkassounternehmen mit seinen Kunden Erfolgshonorare vereinbaren darf, führt der Senat hierzu aus.
Wie es weiter geht
Update |
01.09.2021 |
Neues Legal-Tech-Gesetz: Erfolgshonorar auch für Anwälte und stärkerer Verbraucherschutz? | |
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Zum 1.10.2021 tritt das „Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt“, kurz „Legal Tech Gesetz“, in Kraft. Damit will der Gesetzgeber für mehr Chancengleichheit zwischen den Legal Tech-Anbietern und der Anwaltschaft sorgen und den Verbraucherschutz stärken. Doch nicht alle sind mit den Neuregelungen zufrieden. mehr |
Quelle: PM des BGH vom 27.11.2019 zur Entscheidung vom selben Tag – VIII ZR 285/18
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht