
BGH: Wann Eltern den Namen ihrer Kinder offenbaren müssen
Im Verfahren hatten die Beklagten erklärt, sie wüssten, welches ihrer Kinder die Urheberrechtverletzung begangen habe. Allerdings verweigerten die Beklagten nähere Angaben hierzu.
Instanzgerichte verurteilen beklagte Eheleute zum Schadenersatz
Das Landgericht hat die Beklagten zu einer Schadensersatzzahlung von 2.500 Euro und den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 Euro verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auch die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.BGH: Beklagte genügen „sekundärer Beweislast” nicht
Die hiergegen gerichtete Revision hat der BGH zurückgewiesen. Dabei gingen die Richter des I. Zivilsenats davon aus, dass zunächst die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsverletzung trägt. Da die beklagten Eltern aber bestritten hatten, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben und ihre volljährigen Kinder noch bei ihnen wohnten, wendete der BGH die Grundsätze der sekundären Beweislast an.Exkurs: Beweislast |
|
Die beklagten Eltern wussten allerdings bereits, welches ihrer Kinder die Rechtsverletzung begangen hatte. Sie weigerten sich aber, den Namen ihres Kindes preiszugeben. Somit kam es darauf an, ob die Offenbarung des Namens für die Eltern zumutbar war. Um die Grenzen der Nachforschungs-und Mitteilungspflichten im Rahmen der Zumutbarkeit auszuloten, hat der BGH dann folgende Interessen gegeneinander abgewogen:
Interessen der Klägerin |
Interessen der Beklagten |
Recht auf geistiges Eigentum nach
|
Schutz der Familie nach
|
Preisgabe der Namen des Täters kann zumutbar sein
Bei der Abwägung gelangten die Richter aus Karlsruhe zu folgenden Ergebnissen:- Keine Nachforschungspflicht gegenüber dem Ehegatten: Ein Anschlussinhaber ist nicht dazu verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren oder gar dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen.
- Namen der Kinder sind zu benennen: Hat der Anschlussinhaber jedoch bei den ihm obliegenden sonstigen Nachforschungen den Namen eines anderen Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, hält der BGH es für zumutbar, dessen Namen zu offenbaren, wenn der Anschlussinhaber eine eigene Verurteilung wegen Tätschaft vermeiden will.
Quelle: PM des BGH vom 30.03.2017 zum Urteil I ZR 19/16 vom 30.03.2017
Nachtrag der Redakion vom 16.10.2017: Der BGH hat die Entscheidung am 13.10.2017 im Volltext veröffentlicht.
Auch interessant:
- BGH: WLAN-Betreiber können werksseitige Verschlüsselung ihres Routers beibehalten
- BGH zur Beweislast bei der Haftung des WLAN-Betreibers
- BGH: Keine Haftung des Anschlussinhabers für illegales Filesharing von Gästen
Weiterführende Literatur |
Mit ihrem Werk WLAN und Recht zeigen die Autoren Dr. Thomas Sassenberg und Dr. Reto Manz die je nach Betreibermodell entstehenden Rechtsfragen und daraus resultierende Handlungsoptionen. Nach einer allgemeinen und einer technischen Einführung werden die aus dem Telekommunikationsrecht für den Betreiber folgenden Anforderungen dargelegt. Das Berliner Handbuch Urheberrecht, herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, bietet eine umfassende Darstellung des Urheberrechts. Dabei geht das Werk vor allem auf die Aspekte ein, die für die Praxis wesentlich sind. Besonders hervorzuheben sind die digitalen Verwertungsmöglichkeiten. Zudem bezieht es die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie die jüngste europäische Richtlinien-Gesetzgebung mit ein. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht