
BGH zu erhöhten Gebühren auf Privatparkplätzen
Die Beklagte ist Halterin eines Pkws. Ihr Fahrzeug wurde im Oktober 2015 auf dem Parkplatz des einen Krankenhauses unter Überschreitung der Höchstparkdauer abgestellt. Im Mai und im Dezember 2017 wurde es unberechtigt auf einem Mitarbeiterparkplatz des anderen Krankenhauses geparkt. Mit drei Aufforderungen, die am Fahrzeug angebracht waren, verlangte die Klägerin ohne Erfolg die Zahlung von jeweils erhöhten Parkentgelten. Über Halteranfragen ermittelte die Klägerin dann die Beklagte als Fahrzeughalterin und verlangte von dieser erhöhte Parkgebühren.
Beklagte: Habe das Auto nicht gefahren
Allerdings bestritt die Beklagte, ihren PKW an den betreffenden Tagen gefahren zu haben. Auch gab sie nicht an, wer ihren PKW gefahren haben könnte und verweigerte die Zahlungen.Klägerin: Kein Substantiiertes Bestreiten der Fahrereigenschaft
Die Klägerin meint, dass die Beklagte ihre Fahrereigenschaft nicht substantiiert bestritten hatte. Nach Ihrer Meinung hätte sie vortragen müssen, wer mit ihrem PKW an den betreffenden Tagen unterwegs war.Der kostenlose Newsletter Recht - Hier können Sie sich anmelden! |
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LG Arnsberg: Keine Ansprüche ohne Mietvertrag
Vor der Ausgangsinstanz, dem Amtsgericht (AG) Arnsberg, blieb eine Klage der Betreiberin auf Zahlung von 214,50 Euro ohne Erfolg. Der Klagebetrag setzte sich zusammen aus den erhöhten Parkentgelten, aus dem Ersatz der Kosten für die Halteranfragen und aus den Inkassokosten. Das Landgericht (LG) Arnsberg hat die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Die wesentlichen Überlegungen des LG:- Kein Mietvertrag: Voraussetzung für die Klageansprüche sei ein Mietvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten als Halterin des betreffenden PKW. Den Mietvertrag sah das LG als Grundlage für die erhöhten Parkentgelte in Form einer Vertragsstrafe an. Die Beklagte, so die Berufungsinstanz weiter, habe aber bestritten, dass sie Ihren Pkw an den betreffenden Tagen gefahren hat. Demzufolge wären die Voraussetzungen für die Klageansprüche unbewiesen.
- Die Konsequenz - nur Fahrer als Anspruchsgegner des Parkplatzbetreibers: Anspruchsgegner kann dem LG zufolge also nur der Pkw-Fahrer sein.
- Kein Anscheinsbeweis für Fahrereigenschaft: Es gebe aber keinen Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter auch der Fahrer sei.
- Keine Auskunftspflicht der Halterin: Die Beklagte habe als Halterin auch nicht die Pflicht zur Angabe, wer ihren Pkw gefahren sei, so die Berufungsinstanz. Vielmehr könne sich die Klägerin die erforderlichen Erkenntnisse entweder durch eine Videoüberwachung oder über Personal zumutbar selbst beschaffen.
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BGH: Haftung des Halters auf erhöhtes Parkentgelt möglich
Der XII. Zivilsenat des BGH hat das Urteil der Vorinstanz aufgegoben und zurückverwiesen. In der Tendenz schloss sich der Senat der Meinung der Klägerin an. Damit können Kfz-Halter bei einem Verstoß gegen die Parkordnung auf erhöhtes Parkentgelt haften, wenn sie den Fahrer nicht benennen, sondern ihre Fahrereigenschaft nur pauschal bestreiten. Somit hat der Senat ähnliche Grundsätze angewendet, die er bei der sogenannten „Anschlusshalterhaftung“ bei Urheberrechtsverstößen im Internet entwickelt hat. Die tragenden Gründe des BGH im Einzelnen:Einfaches Bestreiten reicht nicht
Die Beklagte hatte dem XII. Zivilsenat des BGH zufolge ihre Fahrereigenschaft nicht wirksam bestritten. Zwar gebe es keinen Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter eines Kfz auch dessen Fahrer war. Wenn aber die Einräumung der Parkmöglichkeit zunächst unentgeltlich in Form einer Leihe erfolgt, kann sich der Halter nicht einfach seine Fahrereigenschaft bestreiten.
Sekundäre Darlegungslast des Halters
Vielmehr muss der Halter im Rahmen seiner „sekundären Darlegungslast“ vortragen, wer seinen Pkws im fraglichen Zeitpunkt gefahren haben könnte. Diese besondere Darlegungslast trifft den Halter unter folgenden weiteren Voraussetzungen:
- Keine Kenntnis der eigentlich darlegungspflichtigen Partei: Die primär darlegungspflichtige Partei – also hier die Betreiberin – weiß nichts Näheres über die maßgeblichen Umstände des betreffenden Sachverhalts.
- Keine Möglichkeit zur weiteren Aufklärung: Sie hat auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung.
- Prozessgegner kennt alle wesentlichen Tatsachen: Der Halter kennt die wesentlichen Umstände und es ist ihm leicht möglich und zumutbar, diese zu benennen.
Hierbei stellt der Senat darauf ab, dass das Parken auf einem privaten Parkplatz meist ein anonymes Massengeschäft ist. So bietet er den Parkplatz der Allgemeinheit zur kurzzeitigen Nutzung an und es kommt nicht zu einem persönlichen Kontakt zwischen Betreiber und Fahrer.
Zu diesem Massengeschäft gehört auch, dass der Betreiber auf eine vorherige Identifizierung des Fahrers verzichtet, was im Interesse Verkehrsöffentlichkeit liegt. Damit ihm nicht zuzumuten, die Personalien des Fahrers zum Beispiel durch Videoaufnahmen oder mit weiterem Aufwand zu erfassen.
Nennung der möglichen Fahrer zumutbar
Im Gegensatz dazu kann der Halter in der Regel ohne Weiteres die Personen benennen, die im fraglichen Zeitraum die Möglichkeit hatten, das Auto zu fahren. So kann Halter regelmäßig bestimmen, wem er sein Fahrzeug überlässt.
Wie es weiter geht
Die Vorinstanz muss nun der beklagten Halterin die Gelegenheit geben, ihrer Fahrereigenschaft nach den benannten Grundsätzen zu bestreiten. Ist sie also nicht selbst gefahren, muss sie die Personen benennen, die ihr Auto zu den fraglichen Zeitpunkten gefahren haben könnten.Quelle: PM des BGH vom 18.12.2019 zur Entscheidung vom selben Tag – XII ZR 13/19
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(ESV/bp)
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