BGH zur Beweislast bei Heizkostenabrechnung
Mieter: Angeblicher Verbrauch nicht plausibel
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Landgericht Darmstadt: Außergewöhnliche Höhe der Heizkosten unerheblich
Die Vorinstanzen hatten die Mieter allerdings zur Nachzahlung verurteilt. Vor allem die Berufungsinstanz - das Landgericht (LG) Darmstadt - stützte sich in Wesentlichen auf folgende Argumente:
- Außergewöhnliche Heizkostenhöhe unerheblich: Die Mieter hätten konkret darlegen müssen, warum die berechneten Heizkosten der Höhe nach unberechtigt seien. Daran würde auch die außergewöhnliche Höhe der Heizkosten nichts ändern.
- Verbrauch der Nachbarn nicht entscheidend: Ebenso wäre nicht nachvollziehbar, welche Vorteile die Beklagten aus der Einsichtnahme in die Belege der anderen im Haus befindlichen Mietwohnungen hätten.
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Im Wortlaut: § 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten
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(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. (..)
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen (…)
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BGH: Volle Beweislast für Richtigkeit bei Vermieter
- Verständliche Abrechnung: Die Abrechnung des Vermieters muss nach § 556 Absatz 3 Satz 1 BGB eine aus sich heraus verständliche geordnete Zusammenstellung der zu den umzulegenden Betriebskosten im Abrechnungsjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben enthalten.
- Nachprüfbarkeit: Die Abrechnung muss dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen.
- Beweislast beim Vermieter: Hierzu haben die Karlsruher Richter nun klargestellt, dass der Vermieter die volle Darlegungs- und Beweislast für die Höhe seiner Forderung hat. Insofern hielt der VIII. Zivilsenat auch die Auffassung des Berufungsgerichts für verfehlt, den Mietern die Verpflichtung aufzuerlegen, objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte vorzutragen, aus denen sich die Unrichtigkeit der streitigen Verbrauchswerte ergibt - wie zum Beispiel Leitungsverluste.
- Einsicht in sämtliche Abrechnungsunterlagen: Zudem muss der Vermieter dem Mieter auf Verlangen des Mieters Einsicht in sämtliche Abrechnungsunterlagen gewähren.
- Kein besonderes Interesse für Einsicht in Verbrauchswerte des Nachbarn erforderlich: Dem Senat zufolge gehört hierzu auch die Einsicht in Verbrauchswerte der Nachbarn, soweit dies der sachgerechten Prüfung der Nebenkostenabrechnung oder der Vorbereitung etwaiger Einwendungen dient. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist hierfür auch kein besonderes Interesse an der Belegeinsicht notwendig. Vielmehr ergibt sich dies dem BGH zufolge aus dem allgemeinen Interesse des Mieters, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren.
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(ESV / Bernd Preiß)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht