BMF: Sudokus in Zeitschriften und Büchern
Hintergrund: EuGH-Urteil Keesing Deutschland
Keesing Deutschland vertrieb im Jahr 2019 Sudoku-Rätselhefte. Dabei handelt es sich um broschierte Druckerzeugnisse aus Papier mit jeweils etwa 100 Seiten, die von einer Klammer zusammengehalten werden. Jedes Heft enthält ein Vorwort, ein Impressum, eine Erklärung der Sudoku-Regeln sowie 88 Sudoku-Rätsel mit entsprechenden Lösungen und einem Inserat auf der letzten Seite. Auf der Titelseite finden sich jeweils eine Ausgabenummer, ein Hinweis auf das periodische Erscheinen im Abstand von acht Wochen sowie das Ausgabedatum.
Keesing Deutschland ging davon aus, dass die Hefte unter die Position 4902 der KN fallen – und wendete in ihrer Umsatzsteuererklärung auf die daraus erzielten Umsätze den ermäßigten Steuersatz von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 49 lit. b der Anlage 2 zum UStG an.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Regelsteuersatz zur Anwendung komme. Gegen diese Entscheidung erhob Keesing Deutschland Klage beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Im Rahmen dieses Verfahrens rief das FG den EuGH im Wege eines Vorabscheidungsverfahren an.
Der EuGH hat mit Urteil vom 1.8.2025 (C-375/24) entschieden, dass die Position 4902 des Zolltarifs als broschierte Papierhefte beschriebene Waren, die hauptsächlich gedruckte Sudoku-Rätsel enthalten, bei denen bereits einige Zahlen aus der Reihe von 1 bis 9 in ein Gittermuster eingetragen und die übrigen Zahlen in bestimmter Reihenfolge einzutragen sind, und die alle acht Wochen erscheinen, umfasst.
„Klarstellung“ des BMF
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist dementsprechend darauf hin, dass Sudoku-Zeitschriften nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 49 Buchst. b der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Anders verhält es sich jedoch bei Sudoku-Büchern, welche nach Auffassung des BMF dem Regelsteuersatz unterliegen.
Bestehen bei der Abgrenzung von Sudoku-Zeitschriften und Sudoku-Büchern Zweifel, empfiehlt das BMF, eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung einzuholen.
Anwendungsregelung
Für vor dem 01.8.2026 ausgeführte Leistungen beanstandet die Finanzverwaltung – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger bezüglich der Lieferung von Sudoku-Zeitschriften übereinstimmend den Regelsteuersatz anwenden und die Rechnung insoweit nicht berichtigen.
Fundstelle: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. April 2026
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht