Wie funktioniert die Inflationsausgleichsprämie? (Photo: allho007 / Adobe Stock)
Neues aus der Finanzverwaltung
BMF veröffentlicht FAQ zur Inflationsausgleichsprämie
ESV-Redaktion Steuern
15.12.2022
Wer profitiert von der Inflationsausgleichsprämie und in welchem Umfang passiert das? In Zusammenarbeit mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF einen Frage-Antwort-Katalog zur Inflationsausgleichsprämie (IAP) gemäß § 3 Nr. 11c EStG erstellt.
Enumerativ listet das BMF in seinen FAQ primär steuerliche Fragen zum persönlichen und sachlichen Umfang der Steuerbefreiung auf und beantwortet diese umfassend. In Teilen gleichen oder ähneln diese Antworten den in den FAQ Corona (Steuern) zu den ähnlichen Regelungen des § 3 Nr. 11a EStG (Corona-Prämie) und des § 3 Nr. 11b EStG (Corona-Pflegebonus) gegebenen Antworten.
Auszüge aus dem Fragenkatalog mit ausgewählten Antworten
- Was ist die Inflationsausgleichsprämie (IAP)?
Hier wird auch klargestellt, dass es sich Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer handelt.
- Wer kann eine IAP steuerfrei erhalten?
Begünstigt sind nur Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne, das sind u.a. auch Minijobber, Auszubildende, Arbeitnehmer in Elternzeit, Versorgungsbeziehende.
- Gelten Besonderheiten bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen (zum Beispiel Ehegatten-Arbeitsverhältnisse)?
Hier gilt der sog. Fremdvergleichsgrundsatz.
- Ist es für die Steuerbefreiung von Bedeutung, wann und wie lange der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber beschäftigt sein muss?
Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses sind ohne Bedeutung für die IAP, allerdings muss die Auszahlung im Begünstigungszeitraum liegen.
- Können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in den Jahren 2022 bis 2024 je einen Betrag von bis zu 3.000 EUR, insgesamt also 9.000 EUR, steuerfrei gewähren?
Innerhalb des dreijährigen Begünstigungszeitraums sind maximal 3.000 EUR begünstigt. Der darüberhinausgehende Betrag ist steuerpflichtig.
- Fallen auch Sachleistungen unter die Steuerbefreiung?
Ja, hier sind die weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 11 EStG zu beachten.
- Muss ein Zusammenhang der Leistung mit der Inflation (Preisentwicklung) vorliegen und wie muss dieser gegebenenfalls nachgewiesen werden?
Die Leistung muss zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden, eine schriftliche Vereinbarung hierüber ist jedoch nicht notwendig. Der Arbeitgeber hat keine Prüf- oder Dokumentationspflichten in Bezug auf die Angemessenheit der Leistung.
- Kann die IAP als Weihnachtsgeld ausgezahlt oder damit verknüpft werden?
Eine Verknüpfung mit einem Weihnachtsgeld ist möglich, hier müssen jedoch zwei gesonderte Beträge auf der Gehaltsabrechnung ausgewiesen werden.
- Für welchen Zeitraum gilt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11c EStG (Begünstigungszeitraum)?
26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 – Maßgeblich ist der Zufluss beim Arbeitnehmer, also wann er wirtschaftlich über das Geld verfügen kann.
- Kann der Arbeitgeber eine Sonderleistung (zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld), auf die der Arbeitnehmer bereits einen Anspruch hat, in eine steuerfreie IAP „umwidmen“?
Nein, die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
- Der Arbeitgeber leistet regelmäßig eine freiwillige (steuerpflichtige) Sonderzahlung. Im Jahr 2023 gewährt er anstelle der freiwilligen Sonderzahlung eine IAP. Ist diese steuerfrei?
Bei einer vertraglichen oder rechtlichen Verpflichtung ist dies nicht möglich. Darüber hinaus wird auf die Voraussetzungen des § 3 Nr. 11c EStG verwiesen.
- Ist die Steuerbefreiung neben der Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung für Minijobs anzuwenden? - ja
- Unterliegt die steuerfreie IAP dem Progressionsvorbehalt? - nein
- Ist die steuerfreie IAP vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen oder vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung anzugeben? - nein
- Ist die steuerfreie IAP vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen? - ja
- Ist die steuerfreie IAP auch sozialabgabenfrei? - ja
- Unterliegt die steuerfreie IAP der Pfändung?
Die IAP unterliegt den geltenden Regelungen der Zivilprozessordnung über die Pfändbarkeit von Forderungen (insb. Arbeitseinkommen).
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Programmbereich: Steuerrecht