Die Mitteilungsverordnung regelt die Übermittlung von MItteilungen von Behörden ohne Ersuchen. (Photo: Giorgio Carrozzini / Adobe Stock)
Neues aus der Finanzverwaltung
BMF zu Änderungen der Mitteilungsverordnung
ESV-Redaktion Steuern
06.10.2023
Mit Wirkung ab 1. Januar 2025 treten zahlreiche Änderungen der Mitteilungsverordnung (MV) in Kraft. Das BMF stellt in einem Schreiben die wichtigen Änderungen zusammen; so werden danach sämtliche Mitteilungen im Sinne der MV in elektronischer Form an die Finanzbehörden zu übermitteln sein.
Die MV, die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 93a AO hat, regelt die Übermittlung von Mitteilungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen an die Finanzbehörden ohne Ersuchen. Dabei werden die Organe der Rechtspflege zweifelsfrei in den Kreis der mitteilungspflichtigen Stellen aufgenommen. Sie enthält genaue Anweisungen für die mitteilungspflichtigen Stellen, was zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang sowie in welcher Form der Finanzverwaltung mitzuteilen ist. Damit geht die MV über § 93 AO hinaus, wonach – abgesehen von Sammelauskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1a AO – Mitteilungen im konkreten Einzelfall nur auf Anfrage (Auskunftsersuchen) zu erteilen sind.
Hinzu kommt, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften künftig Zahlungen an Berufsbetreuer, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer übermitteln müssen.
Im Einzelnen nimmt die Finanzverwaltung nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu folgenden Aspekten Stellung:
- Zweck der Verordnung
- Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV)
Auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind mitteilungspflichtig.
- Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
Ausnahmen bestehen z.B. für bestimmte öffentliche Stellen (Berufskammern, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des KStG u.a.).Weiterhin besteht keine Mitteilungspflicht, wenn Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes zu erwarten sind.
Eingeführt wurde auch eine Bagatellgrenze von 1.500 EUR für Zahlungen, die nicht mitteilungspflichtig sind.
- Mitteilungen nach §§ 2 bis 6 MV
Solche sind Mitteilungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten an Dritte. Mitzuteilen sind vor allem Zahlungen an Privatpersonen/Nichtunternehmer oder an Unternehmer, wenn sie nicht im Rahmen ihres Unternehmens gehandelt haben.
Mitteilungspflichtig sind auch Verwaltungsakte, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können.
Weiterhin erstreckt sich die Mitteilungspflicht auch auf gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen.
- Verfahren bei Mitteilungen nach §§ 2, 3, 4, 4a, 5 und 6 MV
Die Mitteilungen müssen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über eine amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch übermittelt werden. Die zu übermittelnden Daten sind in der MV aufgezählt, ebenso auch der Zeitpunkt der Übermittlung. Dies gilt auch für:
- Elektronische Mitteilungen des Bundesamts für Justiz nach § 4a MV
- Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs
- Elektronische Mitteilungen über öffentliche Hilfsleistungen aus Anlass der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021
Fundstelle: BMF-Schreiben vom 26. September 2023 (
IV D 1 - S 0229/22/10002 :003).
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