
BMF zu Steuervergünstigungen bei Umstrukturierungen im Konzern
Neue gesetzliche Ausgestaltung in § 1 GrEStG
Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl I 2021, 986) wurde § 1 Abs. 2a GrEStG geändert und der Norm eine neuer Absatz 2b hinzugefügt. So wurde der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung in § 6a GrEStG um einen neuen Erwerbsvorgang mit Wirkung zum 1.7.2021 erweitert, der den Titel„ Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern“ trägt.
Die Vorschrift liefert eine eigenständige Beschreibung für die an einem begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger. Der Kreis der an einem nach § 6a GrEStG begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger ist auf das herrschende Unternehmen und/oder von diesem abhängige Gesellschaften beschränkt.
Die beteiligten Rechtsträger behalten ihre Eigenschaft als eigenständige Rechtsträger bei. Die gleichlautenden Erlasse sind mit einer Reihe von Beispielen unterlegt, die, soweit sich aus der Sachverhaltsdarstellung nichts anderes ergibt, die Rechtslage nach dem 30. Juni 2021 entsprechend § 23 Abs. 18 GrEStG abbilden.
Rechtsprechung des BFH zu § 6a GrEStG
Es existieren verschiedene Grundsatzurteile zur Anwendung des § 6a GrEStG und zur Auslegung der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel. So ist die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG nicht grundstücksbezogen. § 6a GrEStG stellt nicht auf den Verbleib der durch den Umwandlungsvorgang übergehenden Grundstücke, sondern allein auf die Beteiligungsverhältnisse ab (BFH vom 22.8.2019 – II R 17/19). Änderungen in der grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnung der Grundstücke in den Vor- und Nachbehaltensfristen sind somit unbeachtlich.
Einzelthemen der Erlasse
Begünstigungsfähige Erwerbsvorgänge
- Umwandlungsvorgänge nach UmwG
- Weitere Umwandlungsvorgänge
- Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
- Besonderheiten bei Fällen des § 1 Absatz 2a Satz 1 und Absatz 2b Satz 1 GrEStG
- Besonderheiten bei Fällen des § 1 Absatz 3 GrEStG
- Besonderheiten bei Fällen der §§ 5 und 6 GrEStG
Beteiligte
- Herrschendes Unternehmen
- Abhängige Gesellschaften
Folgen der Nichteinhaltung der Nachbehaltensfrist
- Anzeigepflicht
- Verfahrensrechtliche Folgen
Verhältnis der §§ 5, 6 GrEStG zu § 6a GrEStG
Quelle: Internetauftritt des BMF unter „BMF-Schreiben“; Schreiben vom 25.5.2023
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht