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Umstrukturierungen im Konzern können beachtliche grunderwerbsteuerliche Folgen haben (Foto: Bernd Leitner / Adobe Stock)
Neues aus der Finanzverwaltung

BMF zu Steuervergünstigungen bei Umstrukturierungen im Konzern

ESV-Redaktion Steuern
13.06.2023
Das BMF reagiert auf die gesetzlichen Änderungen in § 1 Abs. 2a GrEStG und den neuen § 1 Abs. 2b GrEStG, mit denen der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung des § 6a GrEStG seit 1. Juli 2021 erweitert wurde. Es hat hierzu mit Schreiben vom 25. Mai 2023 gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 6a GrEStG veröffentlicht.

Neue gesetzliche Ausgestaltung in § 1 GrEStG

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl  I 2021, 986) wurde § 1 Abs. 2a GrEStG geändert und der Norm eine neuer Absatz 2b hinzugefügt. So wurde der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung in § 6a GrEStG um einen neuen Erwerbsvorgang mit Wirkung zum 1.7.2021 erweitert, der den Titel„ Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern“ trägt.

Die Vorschrift liefert eine eigenständige Beschreibung für die an einem begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger. Der Kreis der an einem nach § 6a GrEStG begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger ist auf das herrschende Unternehmen und/oder von diesem abhängige Gesellschaften beschränkt.

Die beteiligten Rechtsträger behalten ihre Eigenschaft als eigenständige Rechtsträger bei. Die gleichlautenden Erlasse sind mit einer Reihe von Beispielen unterlegt, die, soweit sich aus der Sachverhaltsdarstellung nichts anderes ergibt, die Rechtslage nach dem 30. Juni 2021 entsprechend § 23 Abs. 18 GrEStG abbilden.

Rechtsprechung des BFH zu  § 6a GrEStG

Es existieren verschiedene Grundsatzurteile zur Anwendung des § 6a GrEStG und zur Auslegung der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel. So ist die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG nicht grundstücksbezogen. § 6a GrEStG stellt nicht auf den Verbleib der durch den Umwandlungsvorgang übergehenden Grundstücke, sondern allein auf die Beteiligungsverhältnisse ab (BFH vom 22.8.2019 – II R 17/19). Änderungen in der grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnung der Grundstücke in den Vor- und Nachbehaltensfristen sind somit unbeachtlich.

Einzelthemen der Erlasse

Begünstigungsfähige Erwerbsvorgänge

  • Umwandlungsvorgänge nach UmwG
  • Weitere Umwandlungsvorgänge
  • Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
  • Besonderheiten bei Fällen des § 1 Absatz 2a Satz 1 und Absatz 2b Satz 1 GrEStG
  • Besonderheiten bei Fällen des § 1 Absatz 3 GrEStG
  • Besonderheiten bei Fällen der §§ 5 und 6 GrEStG

Beteiligte

  • Herrschendes Unternehmen
  • Abhängige Gesellschaften

Folgen der Nichteinhaltung der Nachbehaltensfrist

  • Anzeigepflicht
  • Verfahrensrechtliche Folgen

Verhältnis der §§ 5, 6 GrEStG zu § 6a GrEStG

Quelle: Internetauftritt des BMF unter „BMF-Schreiben“; Schreiben vom 25.5.2023

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(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht