
BMF zur grenzüberschreitenden Prüfungskooperation mit ausländischen Steuerverwaltungen
In dem aktuellen Schreiben, welches das Merkblatt zur koordinierten steuerlichen Außenprüfung mit Steuerverwaltungen anderer Länder und Gebiete (BMF-Schreiben vom 6. Januar 2017) ersetzt, fasst das BMF die Grundsätze für gemeinsame und gleichzeitige Prüfungen mit Steuerverwaltungen anderer Länder und Gebiete und für die Anwesenheit von Beamten aus anderen Ländern oder Gebieten in Deutschland sowie von inländischen Beamten im Ausland zusammen. Diese Grundsätze gelten nach Gesprächen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ergänzend zum Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen (BMF-Schreiben vom 29. Mai 2019).
Formen der Verwaltungszusammenarbeit
In seinem ersten Teil gibt das Merkblatt einen Überblick über die anderen Formen der Verwaltungszusammenarbeit und deren Rechtsgrundlagen. Sodann folgt als Teil II ein Leitfaden für die operative Umsetzung der Verwaltungszusammenarbeit. Das BMF erläutert die verschiedenen Aspekte der Verwaltungszusammenarbeit näher, wie z. B. die Einleitung einer gemeinsamen oder gleichzeitigen Prüfung durch die inländischen Steuerbehörden und die ausländische Steuerverwaltung, die Anhörung (eine Anhörung der Beteiligten gemäß § 117 Abs. 4 Satz 3 AO ist nicht erforderlich), Information des Steuerpflichtigen bei gemeinsamen und gleichzeitigen Prüfungen, Einwendungen des Steuerpflichtigen sowie Informationen zur Sprache und Kommunikation, Befugnisse bei Anwesenheit ausländischer Bediensteter im Inland und inländischer Bediensteter im Ausland und zum Prüfungsbericht bei gemeinsamen Prüfungen.
Für eine gemeinsame oder gleichzeitige Prüfung im Rahmen einer Außenprüfung finden grundsätzlich die für die nationale Außenprüfung geltenden Regelungen Anwendung (§§ 193 bis 202 AO; Regelungen der Betriebsprüfungsordnung (BPO)).
Nach der zwischenstaatlichen Vereinbarung einer gemeinsamen oder gleichzeitigen Prüfung findet üblicherweise eine Auftaktsitzung (physisch oder virtuell) statt.
Ein Antragsrecht der Steuerpflichtigen hinsichtlich des Anstoßens einer der sonstigen Formen der Verwaltungszusammenarbeit besteht nicht. Ungeachtet dessen können Steuerpflichtige bei den jeweils zuständigen Finanzbehörden anregen, davon Gebrauch zu machen.
Anlagen als Hilfestellung
Folgende Mustertexte sind als Anlagen beigefügt:
- Meldung eines Prüfungsfalls
In diesen Fällen bestimmt die zuständige Finanzbehörde, für welche Person oder welche Personen eine gemeinsame oder gleichzeitige Prüfung durchgeführt werden soll, begründet die Auswahl und gibt den Zeitraum an, in dem die Prüfung durchgeführt werden soll.
- Anhörung des Steuerpflichtigen
Bei gemeinsamen oder gleichzeitigen Prüfungen mit EU-Mitgliedstaaten ist eine Anhörung der Beteiligten gemäß § 117 Abs. 4 Satz 3 AO nicht erforderlich. Für die Anwesenheit außerhalb einer gemeinsamen oder gleichzeitigen Prüfung sowie bei einer gemeinsamen oder gleichzeitigen Prüfung mit Drittstaaten ist eine Anhörung der Beteiligten allerdings erforderlich (§ 117e Abs. 2 Satz 3 AO).
- Information des Steuerpflichtigen bei gemeinsamen oder gleichzeitigen Prüfungen
Die inländische steuerpflichtige Person, auf die sich die gemeinsame oder gleichzeitige Prüfung bezieht, wird durch das zentrale Verbindungsbüro grundsätzlich unverzüglich über die Durchführung der gemeinsamen oder gleichzeitigen Prüfung informiert, sobald das Einverständnis über das Zustandekommen der Prüfung bei inländisch initiierten Fällen von dem anderen EU-Mitgliedstaat oder bei ausländisch initiierten Fällen durch das zentrale Verbindungsbüro übermittelt worden ist. Bei einer solchen Prüfung muss der Steuerpflichtige nicht informiert werden, wenn die Interessen Dritter, der Finanzbehörden oder des anderen EU-Mitgliedstaates an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen.
- Ausstellung eines gemeinsamen Prüfungsberichtes mit dem anderen Staat
Die Feststellungen, über die in einer gemeinsamen Prüfung Einigung erzielt worden ist, müssen in einem gemeinsam abgestimmten Prüfungsbericht festgehalten werden. Feststellungen, über die keine Einigung erzielt worden ist, können ebenfalls in dem gemeinsamen Prüfungsbericht festgehalten werden. Bei gemeinsamen Prüfungen mit Drittstaaten sollen die Feststellungen in einem gemeinsamen Prüfungsbericht festgehalten werden, soweit der andere Staat dazu bereit ist.
Der BFH merkt an, dass das Musterverzeichnis sich noch im Aufbau befindet und in den Formulierungen nicht verbindlich ist. Es gibt jedoch Anhaltspunkte, welche Inhalte in der Regel in einem gemeinsamen Prüfungsbericht erwartet werden. Ein solcher muss inhaltlich von allen teilnehmenden Behörden mitgetragen werden. Für deutsche Erstentwürfe soll diesem Muster in der Regel gefolgt werden, inhaltlich unproblematische abweichende Wünsche zu Aufbau und Formulierungen der zuständigen Behörden der anderen teilnehmenden Staaten können in der Regel akzeptiert werden. Soweit als Sprache, in der die gemeinsame Prüfung durchgeführt wird (§ 12a Abs. 3 Satz 2 EUAHiG), die englische Sprache vereinbart wurde, wird der gemeinsame Prüfungsbericht ebenfalls in englischer Sprache abgefasst.
Fundstelle: BMF-Schreiben vom 15. Mai 2025 (IV B 3 - S 1520/00014/004/003)Bei uns bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern. |
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht