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Das EEG ist die Grundlage für den Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor (Foto: PhotographyByMK/Fotolia.com)
Erneuerbare Energien

BMWi präsentiert Regierungsentwurf für EEG-Novelle

ESV-Redaktion Recht
29.09.2020
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 soll das geltende EEG aus dem Jahr 2017 ersetzen und am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Die Reform soll dazu beitragen, die Klimaschutzziele zu erreichen und die Akzeptanz der Energiewende zu erhöhen. Zudem soll es die Systemintegration der erneuerbaren Energien verbessern und das EEG an das EU-Recht anpassen.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist in Deutschland seit mehr als 20 Jahren eine Grundlage für den Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor. Bereits heute deckt Strom aus erneuerbaren Energien mehr als die Hälfte des gesamten deutschen Stromverbrauchs. Um diese Entwicklung fortzusetzen, sollen die entsprechenden Rahmenbedingungen im EEG sowie im übrigen Recht geschaffen werden.

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Die wichtigsten Inhalte des EEG 2021 gliedern sich in folgende Komplexe:
  • Treibhausgasneutralität: Der gesamte Strom in Deutschland soll vor dem Jahr 2050 treibhausgasneutral sein. Dies gilt sowohl für den hier erzeugten Strom als auch für den hier verbrauchten Strom, also auch für Stromlieferungen aus dem Ausland.
  • Umsetzung des „Klimaschutzprogramms 2030“: Die erneuerbaren Energien sollen im Jahr 2030 etwa 65 Prozent des deutschen Stromverbrauchs bereitstellen. Das Gesetz legt die Zielvorgaben des Klimaschutzprogramms 2030 verbindlich fest und regelt, in welchem Umfang die einzelnen Technologien zu dem 65-Prozent-Ziel beitragen sollen und mit welchen Ausbaupfaden dies erreicht werden kann. Hieraus abgeleitet werden die erforderlichen Ausschreibungsmengen für die einzelnen Technologien bis zum Jahr 2028 festgelegt, da diese Ausschreibungsmengen bis 2030 realisiert werden sollen.
  • Dämpfung der Kostenentwicklung: Das Gesetz enthält diverse Einzelmaßnahmen, die das Ziel verfolgen, die Förderkosten für neue Erneuerbare-Energien-Anlagen weiter zu senken. Das umfasst insbesondere eine Anpassung der Höchstwerte in den Ausschreibungen für Wind an Land und Photovoltaik, eine schnellere Reaktion des sogenannten „atmenden Deckels“ auf Kostenentwicklungen bei den Solaranlagen und eine Erhöhung des Wettbewerbs bei den Ausschreibungen für Solaranlagen durch eine Erweiterung der Flächenkulisse.
  • Erhalt der Akzeptanz für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien: Zum Erhalt der Akzeptanz für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien trifft das Gesetz verschiedene Regelungen. Bürger sowie Standortkommunen sollen künftig finanziell an den Erträgen neuer Windenergieanlagen beteiligt werden. Diese direkten Zahlungen sollen Anreize schaffen, um vor Ort neue Flächen für die Windenergie auszuweisen. Gleichzeitig werden die Standortkommunen entschädigt für die mit den neuen Anlagen einhergehenden Beeinträchtigungen z.B. des Landschaftsbildes. Bei der Photovoltaik sollen die Rahmenbedingungen für den sog. „Mieterstrom“ verbessert werden.
  • Stärkung der Netz- und Marktintegration: Um eine verbesserte Netz- und Marktintegration zu erreichen, enthält das Gesetz ein Bündel an Einzelmaßnahmen. Für eine erleichterte Integration in das Stromversorgungssystem und eine Reduzierung der Systemkosten werden „Südquoten“ in den Ausschreibungen eingeführt. Dies soll sich entlastend auf den Netzengpass in der Mitte Deutschlands auswirken und flexible Stromerzeugung in Süddeutschland fördern. Für eine bessere Marktintegration werden die gleitende Marktprämie weiterentwickelt und die Vergütung von Erneuerbare-Energien-Anlagen bei negativen Börsenpreisen für Neuanlagen abgeschafft. Durch diese Maßnahmen sollen gleichzeitig Anreize für Speichertechnologien und neue Perspektiven für Innovationen gesetzt werden. Zudem werden die Anforderungen an die Steuerbarkeit von Erneuerbare-Energien-Anlagen ausgeweitet und die Digitalisierungsstrategie über Smart-Meter-Gateways fortgeschrieben.
  • Einstieg in die „Post-Förderungs-Ära“: Der Ausbau der erneuerbaren Energien soll künftig so weit wie möglich marktgetrieben voranschreiten. Für „ausgeförderte Anlagen“, also Erneuerbare-Energien-Anlagen, deren 20-jähriger Vergütungszeitraum ab 2021 ausläuft, wird der Rechtsrahmen angepasst. Bereits nach geltender Rechtslage bleibt der Anspruch auf vorrangige Einspeisung auch nach Ablauf der Förderdauer bestehen, und die Anlagenbetreiber können ihren Strom direkt vermarkten und dadurch Markterlöse für den Weiterbetrieb erzielen. Den Betreibern kleiner Anlagen, für die ein Weiterbetrieb in der Direktvermarktung unter Umständen derzeit unwirtschaftlich sein könnte, wird übergangsweise bis zu ihrer vollständigen Marktintegration durch dieses Gesetz eine Alternative zur Direktvermarktung geboten: Diese Anlagenbetreiber können den in der Anlage erzeugten Strom bis Ende 2027 auch dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen und erhalten hierfür den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten. Hierdurch sollen sowohl ein Abbau dieser Anlagen als auch ein „wildes Einspeisen“ verhindert werden. 
Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf am 23.09.2020 verabschiedet. Der Regierungsentwurf wird im nächsten Schritt in Bundestag und Bundesrat beraten. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in diesem Jahr abgeschlossen sein. 

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Quellen:

  Klimaschutz geht weiter

Grundzüge des Klimaschutzrechts

Die wichtigsten Einzelfragen zum brisanten und zukunftsrelevanten Klimaschutzrecht erfasst diese Einführung. In einem umfassenden Bild, das alle rechtlichen Ebenen berücksichtigt und zueinander gut verständlich in Bezug setzt. Das sind die jeweiligen Schwerpunkte:
  • Wie geht es nach Paris, Kattowitz und Madrid völkerrechtlich weiter?
  • Gibt es einen weltweiten Emissionshandel?
  • Green Deal 
  • Governance-VO und die novellierte erneuerbare Energien-RL
  • Gebäudeenergieeffizienz: EU-Vorgaben und die nationale Umsetzung
  • Klimapaket 2030 
  • Klimaverfassungsrecht 
  • Kohleausstieg und Strukturstärkung

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(ESV/cw)

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