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Bei der Grundsteuer spielt der Bodenrichtwert eine bedeutsame Rolle. (Foto: daily_creativity / stock.adobe.com)
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Bodenrichtwert für den Entwicklungszustand "Land- und Forstwirtschaft"

ESV/Redaktion Steuern
12.03.2026
Bei der neuen Grundsteuer nach dem sog. Bundesmodell kommt es bei der Berechnung der Grundsteuer maßgeblich auf den Bodenrichtwert an. Der Bodenrichtwert ist wesentlicher Faktor für die Höhe der Grundsteuer. In einer aktuellen BFH-Entscheidung stellte sich die Frage, welcher Bodenrichtwert bei mehreren in Betracht kommenden Bodenrichtwerten anzuwenden ist. 


Unbebautes Grundstück - verschiedene Bodenrichtwerte


Die Kläger sind Eigentümer eines Flurstücks mit Baumbeständen. Das Flurstück befindet ich in einer weitläufigen Bodenrichtwertzone, in der für eine landwirtschaftliche Nutzung ein Bodenrichtwert von 5,50 EUR/qm und für baureifes Land im Außenbereich ein Bodenrichtwert von 90,00 EUR/qm vorgesehen ist.

Unter Zugrundelegung eines Bodenrichtwerts von 90,00 EUR/qm setzte das Finanzamt den Grundsteuerwert fest. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein mit der Begründung, dass es sich bei dem Flurstück nicht um baureifes Land handelt.

Das Finanzgericht gab der daraufhin erhobenen Klage statt. Es teilte die Auffassung, dass kein baureifes Land vorliege. Der Bodenrichtwert von 90,00 EUR/qm sei daher nicht heranzuziehen.

Das Finanzgericht ließ die Revision nicht zu, woraufhin das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde erhob.

Nutzungsmöglichkeit für land- und forstwirtschaftliche Zwecke anstelle der tatsächlichen Nutzung


Der Bundesfinanzhof wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liege nicht vor.

Die Rechtsfrage sei so zu beantworten, wie es das FG getan habe.

Bodenrichtwertzonen können sich deckungsgleich überlagern. Bei der Bildung von sich deckungsgleich überlagernden Bodenrichtwertzonen muss gemäß § 15 Abs. 3 ImmoWertV eine eindeutige Zuordnung der Grundstücke zu einem Bodenrichtwert möglich sein. Andernfalls ist der Bodenrichtwert heranzuziehen, dessen Art der Nutzung der des zu bewertenden Grundstücks am nächsten kommt (§ 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BewG).

Der Bundesfinanzhof führte weiter aus: Wurde vom Gutachterausschuss bei sich deckungsgleich überlagernden Bodenrichtwertzonen ein Bodenrichtwert für den Entwicklungszustand „Land- und Forstwirtschaft“ festgelegt, sei § 3 Abs. 1 ImmoWertV zu beachten. Gemäß § 3 Abs. 1 ImmoWertV sind Flächen der Land- und Forstwirtschaft solche Flächen, die ohne Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land zu sein, land- und forstwirtschaftlich nutzbar sind. Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass nach dem Wortlaut dieser Norm es nur auf die Nutzungsmöglichkeit für land- und forstwirtschaftliche Zwecke ankomme. Ob das Grundstück tatsächlich für die Land- und Forstwirtschaft genutzt werde, sei unerheblich.

Fundstelle: Beschluss des BFH vom 20.01.2026 – II B 50/25, veröffentlicht am 05.02.2026


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(ESV/PK)

Programmbereich: Steuerrecht