
Britische Steuerprivilegien mit Folgen in Deutschland
Im Streitfall verzog die Klägerin von Deutschland nach Großbritannien, wobei sie mit hier erzielten Vermietungseinkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig blieb. Zudem besteuerte das Finanzamt deren Zins- und Dividendenzuflüsse von einer deutschen Bank und bezog sich dabei auf die erweitert beschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 2 AStG. Die Vorschrift ermöglicht unter bestimmten Bedingungen, ins Ausland verziehende deutsche Staatsangehörige für einen Zehn-Jahres-Zeitraum auch mit allen nichtausländischen Einkünften zu besteuern, sofern sie im Ausland einer niedrigen Besteuerung unterliegen. Das Finanzamt ging von einer Vorzugsbesteuerung aus, da die streitigen Kapitaleinkünfte dort nicht versteuert werden mussten. Der Grund lag darin, dass die Klägerin dieses Einkommen nicht nach Großbritannien überwiesen („remittet“) hatte.
Britische „remittance basis“-Besteuerung als Vorzugsbesteuerung i.S.d. Außensteuerrechts
Das Finanzgericht wies die Klage ab und auch die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Der BFH führte aus, dass die britische Einkommensbesteuerung auf „remittance basis“ eine Vorzugsbesteuerung gemäß § 2 AStG darstelle. Es handele sich um eine der Allgemeinheit in Großbritannien nicht zugängliche steuerliche Besserstellung von zugezogenen Steuerpflichtigen, die dort nicht beheimatet sind. Durch die vollständige steuerliche Freistellung des nicht nach Großbritannien transferierten Einkommens könne die gesamte Steuerbelastung gemäß § 2 AStG wesentlich reduziert werden. Diese Vorzugsbesteuerung solle durch die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht kompensiert werden.
Verfassungs- und Unionsrechtskonformität der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht gemäß § 2 AStG
Trotz der möglichen Besserstellung zugezogener Steuerpflichtiger sah der BFH keinen Verstoß von § 2 AStG gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit. Ebenso wenig verstieße die Regelung weder gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 3 Abs. 1 GG.
Fundstelle: Urteil des BFH vom 14. Januar 2025 – IX R 37/21, veröffentlicht am 20. März 2025
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(ESV/Da)
Programmbereich: Steuerrecht