
BSG bestätigt Entscheidung des LSG Hessen: Pilot, der für Fleischproduzenten fliegt, ist abhängig beschäftigt
08.11.2022 | |
LSG Hessen zum Erwerbsstatus eines Piloten | |
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Eine Beschäftigung von Personen, die betrieblich eingegliedert und weisungsgebunden sind, ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Doch was gilt für Piloten, die überwiegend nicht in der Betriebsstätte vor Ort tätig sind? Einen solchen Fall hat das LSG Hessen vor Kurzem entschieden mehr …
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BSG: Beigeladener Pilot war eingegliedert und hatte keine eigenen unternehmerischen Spielräume und Risiken
- Persönliche Abhängigkeit und Weisungsrecht: Die Klägerin hatte zwar kein durchgehendes Weisungsrecht gegenüber dem beigeladenen Piloten. Eine persönliche Abhängigkeit kann sich aber auch allein aus der Eingliederung in den Betrieb ergeben.
- Keine unternehmerischen Freiheiten für den Beigeladenen: Entscheidend sind die vertraglichen Rahmenbedingungen und/oder die Umstände, die „in der Natur der Sache" liegen, so der Senat weiter. Maßgebend ist dabei, ob und inwieweit der Leistungserbringer noch unternehmerische Freiheiten zur Gestaltung seiner Tätigkeit mit entsprechenden Chancen und Risiken hat. In dem Streitfall ließen die Inhalte der Einzelaufträge sowie die höchstpersönliche Durchführungspflicht dem Beigeladenen keinerlei Spielräume, die die eigene unternehmerische Gestaltung seiner Leistung betrafen. Zwar unterlag der Beigeladene keiner ständigen Dienstbereitschaft. Die Klägerin hat allerdings die einzelnen Einsätze in Bezug auf die Ziele, die Einsatzzeit sowie die zu transportierenden Personen und Güter nach ihrem konkreten Bedarf bestimmt. Damit hat sie den Beigeladenen an den vereinbarten Arbeitstagen in dessen Organisation eingegliedert.
- Keine eigenen Betriebsmittel des Piloten: Hinzu kommt, dass der Beigeladene keine eigenen Betriebsmittel einsetzen musste. So wurde ihm das Flugzeug ohne Nutzungsentgelt oder Auswahlmöglichkeit kostenlos gestellt und das arbeitsteilige Zusammenwirken ist bei einer Dienstleistung singulärer Art unerheblich, so das BSG.
- Kein Unternehmerrisiko: Zudem hatte der beigeladene Pilot kein gewichtiges Unternehmerrisiko zu tragen. Auch die Kosten, die für die Aufrechterhaltung der Flugberechtigung anfallen, oder der Umstand, dass der Beigeladene auch anderweitig tätig werden durfte, sprechen nach Senatsauffassung nicht zwingend für seine Selbstständigkeit. Seiner diesbezüglichen Dispositionsfreiheit wird schon dadurch Rechnung getragen, dass sich die Versicherungspflicht auf den jeweiligen Einzelauftrag bezieht, meint das BSG abschließend.
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HAUCK/NOFTZ Modul SGB IV: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
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Im Wortlaut: § 7 SGB IV Absatz 1 – Beschäftigung |
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. § 7a SGB IV – Feststellung des Erwerbsstatus (1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (…) |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung