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BSG: Der beigeladene Pilot war an den vereinbarten Arbeitstagen in die Organisation der Klägerin eingegliedert – ein Symbolbild (Foto: Svitlana / stock.adobe.com)
Sozialversicherungspflicht

BSG bestätigt Entscheidung des LSG Hessen: Pilot, der für Fleischproduzenten fliegt, ist abhängig beschäftigt

ESV-Redaktion Recht
14.05.2024
Ob eine Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, ist immer wieder umstritten. In einem aktuellen Fall ging es um den Sozialversicherungsstatus eines Piloten, der regelmäßig für einen Fleischfabrikanten flog. Nachdem sich die Vorinstanzen uneinig waren, hatte nun das BSG das letzte Wort. 
Der Fleischproduzent verfügte neben einigen Kraftfahrzeugen auch über ein Flugzeug; der Pilot flog an sechs bis sieben Tagen im Monat Personen und/oder Güter gegen eine Tagespauschale von zuletzt 300 EUR für das Unternehmen.

Die Deutsche Rentenversicherung sah darin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Gegen den entsprechenden Bescheid klagte der Fleischproduzent erfolgreich vor dem SG Marburg. Nach Auffassung des Klägers und des SG fehle es an einer Eingliederung des Piloten in den streitgegenständlichen Betrieb.

Hiergegen zog die beklagte Deutsche Rentenversicherung dann mit einer Berufung vor das LSG Hessen und hatte Erfolg. Das LSG meinte, dass der Pilot sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Das Berufungsgericht hob die erstinstanzliche Entscheidung wieder auf, ließ aber die Revision zu (L 8 BA 65/21 vom 29.09.2022). Erwartungsgemäß landete die Sache also vor dem BSG. 

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BSG: Beigeladener Pilot war eingegliedert und hatte keine eigenen unternehmerischen Spielräume und Risiken

Der 12. Senat des BSG bestätige die Entscheidung der Berufungsinstanz. Demnach hat die Vorinstanz die Tätigkeit des Beigeladenen zurecht als versicherungspflichtig eingeordnet. Nach Auffassung des Senats überwogen die Anzeichen für eine abhängige Beschäftigung. Die wesentlichen Überlegungen des Senats:

  • Persönliche Abhängigkeit und Weisungsrecht: Die Klägerin hatte zwar kein durchgehendes Weisungsrecht gegenüber dem beigeladenen Piloten. Eine persönliche Abhängigkeit kann sich aber auch allein aus der Eingliederung in den Betrieb ergeben.
  • Keine unternehmerischen Freiheiten für den Beigeladenen: Entscheidend sind die vertraglichen Rahmenbedingungen und/oder die Umstände, die „in der Natur der Sache" liegen, so der Senat weiter. Maßgebend ist dabei, ob und inwieweit der Leistungserbringer noch unternehmerische Freiheiten zur Gestaltung seiner Tätigkeit mit entsprechenden Chancen und Risiken hat. In dem Streitfall ließen die Inhalte der Einzelaufträge sowie die höchstpersönliche Durchführungspflicht dem Beigeladenen keinerlei  Spielräume, die die eigene unternehmerische Gestaltung seiner Leistung betrafen. Zwar unterlag der Beigeladene keiner ständigen Dienstbereitschaft. Die Klägerin hat allerdings die einzelnen Einsätze in Bezug auf die Ziele, die Einsatzzeit sowie die zu transportierenden Personen und Güter nach ihrem konkreten Bedarf bestimmt. Damit hat sie den Beigeladenen an den vereinbarten Arbeitstagen in dessen Organisation eingegliedert.
  • Keine eigenen Betriebsmittel des Piloten: Hinzu kommt, dass der Beigeladene keine eigenen Betriebsmittel einsetzen musste. So wurde ihm das Flugzeug ohne Nutzungsentgelt oder Auswahlmöglichkeit kostenlos gestellt und das arbeitsteilige Zusammenwirken ist bei einer Dienstleistung singulärer Art unerheblich, so das BSG.
  • Kein Unternehmerrisiko: Zudem hatte der beigeladene Pilot kein gewichtiges Unternehmerrisiko zu tragen. Auch die Kosten, die für die Aufrechterhaltung der Flugberechtigung anfallen, oder der Umstand, dass der Beigeladene auch anderweitig tätig werden durfte, sprechen nach Senatsauffassung nicht zwingend für seine Selbstständigkeit. Seiner diesbezüglichen Dispositionsfreiheit wird schon dadurch Rechnung getragen, dass sich die Versicherungspflicht auf den jeweiligen Einzelauftrag bezieht, meint das BSG abschließend.
Quelle: Terminbericht des BSG vom 24.04.2024 zum Verfahren B 12 BA 9/22 R


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(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung