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Der Grundrentenzuschlag hätte bei der Klägerin ohne Einkommensanrechnung des Ehepartners monatlich 40 EUR ausgemacht (Foto: Ralf Geithe / stock.adobe.com).
Gesetzliche Rentenversicherung

BSG: Ehepartner-Einkommen darf bei Grundrente angerechnet werden

(ESV-Redaktion Recht)
02.12.2025
Reicht die gesetzliche Rente nicht aus, können Betroffene einen Grundrentenzuschlag erhalten. Bei verheirateten Personen wird dabei jedoch auch das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt – im Gegensatz zu unverheirateten Rentnern in eheähnlicher Gemeinschaft. Das BSG hat nun darüber entschieden, ob diese Regelung verfassungskonform ist.
In dem Streitfall bezog die 1960 geborene Klägerin seit Mai 2022 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die beklagte Rentenversicherung errechnete aus 43 Jahren Grundrentenbewertungszeiten einen Grundrentenzuschlag 1.1760 Entgeltpunkte. Den darauf basierenden Rentenanteil von zunächst etwa 40 EUR monatlich haben die Beklagten aber nicht geleistet, weil nach ihrer Auffassung das Einkommen ihres Ehemanns anzurechnen ist. Diese Rechtsauffassung vertrat die Beklagte auch bei einer Neuberechnung der Altersrente ab Januar 2023.

Die Versuche der Klägerin, das Einkommen ihres Ehemanns wie bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht anrechnen zu lassen, um eine höhere Altersrente mit Grundrentenzuschlag durchzusetzen, blieben bei den Instanzgerichten ohne Erfolg.

Das LSG Nordrhein-Westfalen sah in der Einkommensanrechnung als Berufungsinstanz keinen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 GG ( Urteil vom 30.01.2024 – L 18 R 707/22 ). Demnach sind Ehepartner aufgrund ihrer wechselseitigen Unterhaltspflicht besser versorgt als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber bei der Einkommensanrechnung einen weiten Spielraum, so das LSG.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts, das die Revision zugelassen hatte, zog die Klägerin vor das BSG. Sie sahen in der Einkommensanrechnung nach wie vor einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von verheirateten Rentenbeziehern gegenüber dem Versicherten einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

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BSG: Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt


Auch die Revision blieb erfolglos. Der 5. Senat des BSG schloss sich den Auffassungen der Vorinstanzen an. Auch nach Auffassung des Senats gibt es genügend sachliche Gründe, die die ungleiche Behandlung rechtfertigen. Die weiteren Erwägungen des Senats:

  • Ermessensspielraum des Gesetzgebers: Der Senat hob zunächst den Ermessensspielraum hervor, den der Gesetzgeber bei Leistungen hat, die aus Bundesmitteln zum sozialen Ausgleich fließen. Demnach war es das Regelungsziel des Gesetzgebers, den steuerfinanzierten Grundrentenzuschlag als Maßnahme des sozialen Ausgleichs nur dann zu gewähren, wenn ein Grundrentenbedarf besteht. Haushalte, die den Zuschlag wirtschaftlich nicht brauchen, sollten hiervon nicht erfasst werden.
  • Gesteigerte Unterhaltspflichten bei Verheirateteten:  Dies führte der Senat dann weiter aus, dass Eheleute gesteigerte bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflichten gegeneinander haben – im Gegensatz zu Partnern von nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Deshalb wären verheiratete Personen besser abgesichert als unverheiratete Personen. Diese sachlichen Erwägungen beruhen dem Senat auf einer vernünftigen und vertretbaren Würdigung eines typischen Lebenssachverhalts.
  • Keine konkrete Bedürftigkeitsprüfung:  Daher habe der Gesetzgeber in solchen Fällen keine ausdrückliche Bedürftigkeitsprüfung gewollt, wie sie sonst in den Grundsicherungssystemen üblich wäre, so der Senat abschließend.
Terminbericht des BSG vom 28.11.2025 zum Urteil vom 27.11.205 – B 5 R 9/24 R


juris Sozialrecht


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Im Wortlaut: § 97a Absatz 1 SGB VI – Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkte für langjährige Versicherung  (in der Fassung seit 01.01.2021)
(1) Auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkte für langjährige Versicherung wird das Einkommen des Berechtigten und seiner Ehegatten angerechnet.


(ESV / Bernd Preiß)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung