BSG: Ehepartner-Einkommen darf bei Grundrente angerechnet werden
| Der kostenlose Newsletter Recht – Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung! |
| Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps. |
BSG: Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt
Auch die Revision blieb erfolglos. Der 5. Senat des BSG schloss sich den Auffassungen der Vorinstanzen an. Auch nach Auffassung des Senats gibt es genügend sachliche Gründe, die die ungleiche Behandlung rechtfertigen. Die weiteren Erwägungen des Senats:
- Ermessensspielraum des Gesetzgebers: Der Senat hob zunächst den Ermessensspielraum hervor, den der Gesetzgeber bei Leistungen hat, die aus Bundesmitteln zum sozialen Ausgleich fließen. Demnach war es das Regelungsziel des Gesetzgebers, den steuerfinanzierten Grundrentenzuschlag als Maßnahme des sozialen Ausgleichs nur dann zu gewähren, wenn ein Grundrentenbedarf besteht. Haushalte, die den Zuschlag wirtschaftlich nicht brauchen, sollten hiervon nicht erfasst werden.
- Gesteigerte Unterhaltspflichten bei Verheirateteten: Dies führte der Senat dann weiter aus, dass Eheleute gesteigerte bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflichten gegeneinander haben – im Gegensatz zu Partnern von nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Deshalb wären verheiratete Personen besser abgesichert als unverheiratete Personen. Diese sachlichen Erwägungen beruhen dem Senat auf einer vernünftigen und vertretbaren Würdigung eines typischen Lebenssachverhalts.
- Keine konkrete Bedürftigkeitsprüfung: Daher habe der Gesetzgeber in solchen Fällen keine ausdrückliche Bedürftigkeitsprüfung gewollt, wie sie sonst in den Grundsicherungssystemen üblich wäre, so der Senat abschließend.
juris Sozialrecht
|
|
| Verlagsprogramm | Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
| Auch interessant | 28.11.2025 |
| Aktuelle Entscheidungen zum Arbeits- und Sozialrecht | |
An dieser Stelle stellen wir fortlaufend aktuelle Entscheidungen zum Arbeits- und Sozialrecht zusammen, über die wir berichtet haben. Zu den Themenbereichen gehören auch das Recht des öffentlichen Dienstes und das Beamtenrecht. mehr … |
|
| Im Wortlaut: § 97a Absatz 1 SGB VI – Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkte für langjährige Versicherung (in der Fassung seit 01.01.2021) |
| (1) Auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkte für langjährige Versicherung wird das Einkommen des Berechtigten und seiner Ehegatten angerechnet. |
(ESV / Bernd Preiß)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung