BSG: Keine Herabsetzung einer Verletztenrente wegen computergesteuerter Beinprothese
Unfallversicherer: Funktionsverbesserung rechtfertigt Rentenkürzung
Allerdings war der Unfallversicherungsträger der Ansicht, dass damit nur noch eine Verletztenrente von 60 Prozent zu leisten war. Diese Kürzung, so der Versicherer, wäre durch die deutliche Funktionsverbesserung des linken Beines und die hierdurch verbesserten Erwerbsaussichten gerechtfertigt.Newsletter Recht |
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Klage vor den Instanzgerichten erfolgreich
Vor allem das zuständige Landessozialgericht (LSG) meinte, dass es in der medizinischen Literatur zwar eine Diskussion gebe, nach der die MdE-Tabellenwerte (Minderung der Erwerbsfähigkeit) bei besserer prothetischer Versorgung niedriger anzusetzen sind. Die wohl überwiegende Auffassung der unfallmedizinischen Literatur unterscheide aber nicht zusätzlich nach der Qualität der Prothese. Somit wäre der aktuell geltende Wert der MdE-Tabelle nicht wissenschaftlich unhaltbar und müsse deshalb auch nicht von den Gerichten korrigiert werden.BSG: C-Leg führt nicht zu Steigerung der Erwerbsfähigkeit
Das BSG schloss sich der Meinung der Vorinstanzen an. Auch die Richter aus Kassel stellten zunächst darauf ab, dass die MdE-Tabellen nicht zwischen den Qualitäten der jeweiligen Oberschenkelprtohesen unterscheiden.Die MdE-Tabellenwerte spielen in der Praxis eine wichtige Rolle zur Bestimmung der Rentenhöhe. In der Praxis greifen Sachverständige dabei auf sogenannte MdE-Tabellen zurück. Einschlägig sind insoweit vor allem die §§ 56 und 73 SGB VII.
Minderung der Erwerbsfähigkeit: MdE-Tabellen |
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Im Wortlaut: § 56 SGB VII |
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. |
Im Wortlaut: § 73 SGB VII |
(3) Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine Änderung im Sinne des § 48 Absatz 1 des Zehnten Buches nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vom Hundert beträgt; bei Renten auf unbestimmte Zeit muss die Veränderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate andauern. |
Aus eigener Kompetenz, so das BSG weiter, hätte das Gericht nur dann eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zugrunde legen können, wenn es davon überzeugt gewesen wäre, dass die medizinischen Erfahrungssätze der MdE-Tabellenwerte wissenschaftlich nicht mehr haltbar sind. Dies, so so das Gericht weiter, könne aber nicht angenommen werden.
Zudem sahen die Richter aus Kassel in der Versorgung mit einer mikroprozessorgesteuerten Oberschenkelprothese aus allgemeinen Erwägungen keine so wesentliche Änderung, die zu einer niedrigeren Rente führt.
Quelle: Medieninformation des BSG Nr. 28/16 zum Urteil vom 20.12.2016 - Az: B 2 U 11/15 R
Weiterführende Literatur |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung