
BSG zum Anspruch auf kostenfreien ÖPNV für Heimbewohner mit erheblich eingeschränkter Mobilität, die Hilfe zu Pflege beziehen
Keine Einigkeit bei den Vorinstanzen
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BSG: Planwidrige Regelungslücke durch Wechsel vom Bundessozialhilfegesetz zum SGB XII
- Befreiungsregelung vom Wortlaut her nicht anwendbar: Zwar erfasst der Befreiungstatbestand des §§ 228 Absatz 4 Nr. 2 SGB IX (siehe unten) vom Wortlaut her die von der Klägerin beanspruchte Leistung nicht. Über den Wortlaut der benannten Norm hinaus muss diese nach Auffassung des Senats auch für den Bezug von Hilfe zur Pflege nach SGB XII gelten, wenn die betreffende Person in einem Alten- und Pflegeheim wohnt.
- Analoge Anwendung: Daher wendet der Senat die Normen auf Heimbewohner analog an, die durch den Bezug von Hilfe zur Pflege ebenfalls dem Existenzsicherungssystem der Sozialhilfe angehören.
- Regelungslücke durch Systemwechsel: Dem Senat zufolge ist durch den Systemwechsel vom Bundessozialhilfegesetz zum SGB XII im Jahr 2005 eine planwidrige Regelungslücke im SGB IX entstanden, weil Heimbewohner, die nur Hilfe zur Pflege beziehen, aus dem Befreiungstatbestand herausgefallen sind. Es ist dem Senat zufolge nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber diese Rechtsfolge herbeiführen wollte.
- Kein Grund für Ausschluss hilfebedürftiger Heimbewohner: Auch einen sonstigen sachlichen Grund, der hilfebedürftige Heimbewohner ausschießen könnte, sah der Senat nicht.
Zu § 228 SGB IX – Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
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Im Wortlaut: § 228 Absatz IV Nr. 2 SGB IX |
(4) Auf Antrag wird eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne dass der Betrag nach Absatz 2 in seiner jeweiligen Höhe zu entrichten ist, an schwerbehinderte Menschen ausgegeben, [ 1. ... ] 2. die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches, dem Achten oder dem Vierzehnten Buch erhalten oder [3. ...] |
(ESV/bp)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung