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Das Symbolbild zeigt unter anderem eine Frau mit eingeschränkter Mobilität an einem öffentlichen Bahnhof (Foto: shootingankauf / stock.adobe.com)
Schwerbehinderung und Teilhabe

BSG zum Anspruch auf kostenfreien ÖPNV für Heimbewohner mit erheblich eingeschränkter Mobilität, die Hilfe zu Pflege beziehen

ESV-Redaktion Recht
25.10.2024
Können gehbehinderte Heimbewohner, die Hilfe zur Pflege beziehen und in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, die unentgeltliche Beförderung im ÖPNV verlangen? Hierzu hat sich das BSG aktuell geäußert.
Die schwerbehinderte Klägerin, die in einem Pflegeheim wohnte, und der das Merkzeichen G zuerkannt wurde, verfügte über eigenes Einkommen. Ihr Sozialhilfeträger übernahm die Heimkosten und rechnete hierbei das verbleibende Einkommen der Klägerin an. Von den Eigenmitteln, die ihr noch zur Verfügung standen, verwendete sie 91 EUR im Jahr zur Beschaffung einer gültigen Wertmarke für den ÖPNV. Weil sie meinte, von dieser Zahlung befreit zu sein, verlangte sie diesen Betrag von dem beklagten Sozialhilfeträger ohne Erfolg zurück, sodass sie mit einer Klage vor das SG Braunschweig zog.

Keine Einigkeit bei den Vorinstanzen

Zwar gab das SG Braunschweig ihrer Klage mit Urteil vom 24.06.2022 (S 8 SB 392/21) statt. Allerdings hob das LSG Niedersachsen-Bremen die Entscheidung der Ausgansinstanz auf und wies die Klage mit Urteil vom 28.09.2023 (L 10 SB 107/22) ab. Gegen die Entscheidung der Berufungsinstanz wendete sich die Klägerin anschließend mit einer Revision an das BSG.


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BSG: Planwidrige Regelungslücke durch Wechsel vom Bundessozialhilfegesetz zum SGB XII

 
Der 9. Senat des Senat des BSG teilte die Auffassung der Berufungsinstanz nicht. Die tragenden Erwägungen des Senats:

  • Befreiungsregelung vom Wortlaut her nicht anwendbar: Zwar erfasst der Befreiungstatbestand des §§ 228 Absatz  4 Nr. 2 SGB IX (siehe unten) vom Wortlaut her die von der Klägerin beanspruchte Leistung nicht. Über den Wortlaut der benannten Norm hinaus muss diese nach Auffassung des Senats auch für den Bezug von Hilfe zur Pflege nach SGB XII gelten, wenn die betreffende Person in einem Alten- und Pflegeheim wohnt. 
  • Analoge Anwendung: Daher wendet der Senat die Normen auf Heimbewohner analog an, die durch den Bezug von Hilfe zur Pflege ebenfalls dem Existenzsicherungssystem der Sozialhilfe angehören.
  • Regelungslücke durch Systemwechsel: Dem Senat zufolge ist durch den Systemwechsel vom Bundessozialhilfegesetz zum SGB XII im Jahr 2005 eine planwidrige Regelungslücke im SGB IX entstanden, weil Heimbewohner, die nur Hilfe zur Pflege beziehen, aus dem Befreiungstatbestand herausgefallen sind. Es ist dem Senat zufolge nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber diese Rechtsfolge herbeiführen wollte. 
  • Kein Grund für Ausschluss hilfebedürftiger Heimbewohner: Auch einen sonstigen sachlichen Grund, der hilfebedürftige Heimbewohner ausschießen könnte, sah der Senat nicht.
Quelle: PM des BSG vom 19.09.2024 zur Entscheidung vom selben Tag – B 9 SB 2/23 R

Zu § 228 SGB IX – Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle


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(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung