
Bürgerliche Kleidung ist keine typische Berufsbekleidung
Der Kläger war als selbständiger Trauerredner und Trauerbegleiter tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Die Klägerin war im Betrieb des Klägers als Angestellte nichtselbständig tätig. Der Kläger machte bei der Gewinnermittlung Aufwendungen für die Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung von Kleidung (u.a. Anzüge, Hemden, Röcke, Kleider, Mäntel, Blusen, Pullover, Hosen, Jacken, Krawatten, Schals, Schuhe) als Betriebsausgaben geltend.
Im Anschluss an eine Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar seien. Einspruch und Klage blieben erfolglos (FG Berlin-Brandenburg v. 29.08.2018 – 3 K 3278/15).
Der BFH bestätigt diese Rechtsauffassung hinsichtlich der Kleidungsstücke des Klägers. Dies entspreche im Ergebnis der bisherigen Rechtsprechung, die Aufwendungen für bürgerliche Kleidung als nicht abziehbar beurteilt habe, da es sich um Kosten der Lebensführung handele; diese seien nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie zugleich der Förderung des Berufs dienen würden.
Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie mit dieser in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 – GrS 1/06 (BStBl. II 2010, 672) ist eine solche Veranlassung jedoch nicht gegeben, wenn es sich um unverzichtbare Aufwendungen für die Lebensführung handelt, die nach Maßgabe des subjektiven Nettoprinzips durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Dementsprechend seien die Aufwendungen für die schwarze Kleidung des Trauerredners nicht als Betriebsausgaben abziehbar, weil es sich nicht um Aufwendungen für typische Berufskleidung handele, sondern für Kleidung, deren Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liege bzw. die gewöhnlich privat getragen werden könne.
Es komme aber ein Betriebsausgabenabzug in Betracht, soweit der Kläger als Arbeitgeber der Klägerin Kleidung als Sachlohn zur Verfügung gestellt hat. Hierfür müssten aber im vorliegenden Fall die Grundsätze über Verträge zwischen nahen Angehörigen erfüllt sein. Da die erstinstanzlichen Feststellungen für eine Beurteilung nicht ausreichten, war das angefochtene Urteil aufzuheben und an das FG zurückzuverweisen.
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(ESV/sdl)
Programmbereich: Steuerrecht