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Breiteres Beratungsangebot für Ratsuchende (Foto: contrastwerkstatt / stock.adobe.com)
Modernisierung des Steuerberatungsrechts

Bundeskabinett beschließt Änderung des Steuerberatungsgesetzes

ESV/Redaktion Steuern
21.01.2026
Das Bundeskabinett hat am 14.01.2026 das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) beschlossen. Der Gesetzentwurf greift zu großen Teilen den Referentenentwurf des BMF auf. Wesentliche Ziele sind die Modernisierung des StBerG, der Abbau von Bürokratie und die Erweiterung des Beratungsangebots für Ratsuchende. Es werden jedoch nicht alle Inhalte aus dem Referentenentwurf umgesetzt. Die wichtigsten Änderungen sind im Folgenden zusammengefasst.

Änderungen im Steuerberatungsrecht

Die im Entwurf vorgesehenen Änderungen im Steuerberatungsrecht betreffen folgende wesentliche Punkte:

  • Ausweitung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen: Die Regelungen für Lohnsteuerhilfevereine sollen umfassend neustrukturiert und in Anlehnung an die Vorschriften für die Berufsausübungsgesellschaften ausgestaltet werden. Betragsgrenzen für vereinbarte Tätigkeiten entfallen. Eine Person soll künftig drei statt zwei Beratungsstellen leiten dürfen.

  • Neuregelung der beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen: Auf eine abschließende Aufzählung der zur beschränkten Hilfeleistung befugten Personen wird verzichtet. Der bisherige generelle Ausschluss weiterer Tätigkeiten und Berufe wird abgeschafft. Eine nicht abschließende Generalklausel soll für Fälle gelten, in denen die Hilfeleistung in Steuersachen als Nebenleistung zu einem anderen Berufs- oder Tätigkeitsbild erbracht wird.

  • Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen: Unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen soll nicht nur gegenüber Angehörigen möglich sein. Sie kann auch in weiteren Fällen erbracht werden. Damit soll das ehrenamtliche Engagement und die Gewinnung von Nachwuchskräften im Steuerrecht gefördert werden.

  • Wegfall des Leitungserfordernisses bei weiteren Beratungsstellen: Als Reaktion auf den digitalen Wandel und die zur Verfügung stehenden neuen Arbeitsformen werden die Voraussetzungen für weitere Beratungsstellen vereinfacht. Eine weitere Beratungsstelle darf unterhalten werden, ohne dass diese durch eine andere Beraterin oder einen Berater geleitet wird oder eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.


Änderungen außerhalb des Steuerberatungsrechts

Abweichend vom Referentenentwurf des BMF sieht der Regierungsentwurf weitere Anpassungen im Gewerbesteuer- und Grunderwerbsteuergesetz vor:

  • Änderungen im Gewerbesteuergesetz: Der Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer wird von 200 % auf 280 % erhöht, um Scheinsitzverlegungen entgegenzuwirken.

  • Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz: Eine zweifache Besteuerung von Lebenssachverhalten bei Auseinanderfallen von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft soll verhindert werden.

Die im Referentenentwurf enthaltene Verschärfung des Fremdbesitzverbots hat keinen Eingang in den Regierungsentwurf gefunden. Der Referentenentwurf sah vor, dass sich anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften nur unter den Anerkennungsvoraussetzungen des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StBerG an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft beteiligen dürfen. Diese Regelung war umstritten und zuletzt Ausgangspunkt zahlreicher Diskussionen.



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(ESV/PK)

Programmbereich: Steuerrecht