
Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt
Bis zur Verabschiedung des finalen Gesetzesentwurf durch den Bundesrat war es spannend geblieben. Kritik gab es von verschiedenen Seiten, die Anrufung des Vermittlungsausschusses schien wahrscheinlich.
So sahen sich manche Bundesländer mit dem bürokratischen Aufwand bei der nur teilweisen Besteuerung der Entlastungsbeträge aus dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (§§ 123 ff. EStG) überfordert. Hier hat die Bundesregierung in der Sitzung des Bundesrates im Wege einer Protokollerklärung in der Bundesratssitzung reagiert und zugesagt, in einem zeitnahen Gesetzgebungsverfahren die besonderen Belange der Versorger, der Vermieter, der Wohnungseigentümergemeinschaften und der Finanzverwaltung zu berücksichtigen.
Aber auch die nationale Umsetzung der Übergewinnsteuer (sog. EU-Energiekrisenbeitrag) sowie die Schaffung einer Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b AO) waren nicht unumstritten. Gleichwohl wurde das Gesetz letztlich ohne Einschaltung des Vermittlungsausschusses verabschiedet.
Wesentliche Inhalte des JStG sind u.a. wie folgt:
Abgabenordnung- Schaffung einer Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b AO)
Einkommensteuergesetz
- Modernisierung des Abzugs von Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung durch Schaffung eines Wahlrechts zur Geltendmachung der tatsächlichen Aufwendungen oder einer Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).
- Die sog. Home-Office Pauschale wird dauerhaft entfristet, der Tagessatz wird von bisher 5 EUR auf 6 EUR, der maximale Abzugsbetrag von bisher 600 EUR auf 1.260 EUR pro Jahr angehoben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG).
- Einführung einer Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen aus bestimmten Photovoltaikanlagen. Dabei wurde der sachliche Anwendungsbereich der Ertragsteuerbefreiung auf Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzte Gebäude ausgedehnt. Daneben wird eine umsatzsteuerliche Begünstigung nach § 12 Abs. 3 UStG (Nullsteuersatz für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ab 2023) geschaffen.
- Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen im Zusammenhang mit steuerbefreiten Photovoltaikanlagen
- Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG auf 1.230 EUR
- Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags, § 20 Absatz 9 EStG, auf 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR bei Zusammenveranlagung; dabei werden bereits erteilte Freistellungsaufträge automatisch um knapp 25 % erhöht.
- Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden von bisher 2 % auf 3 %, § 7 Absatz 4 EStG. Dadurch wird der Abschreibungszeitraum von 50 Jahre auf nunmehr 33 Jahre verkürzt.
- Wesentlichkeitsschwelle für die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten: Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH - X R 34/19 vom 16.3.2021, nach der (aktive) Rechnungsabgrenzungsposten auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden sind, wird in einem neuen § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG eine an die GWG-Grenze in § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG von derzeit 800 EUR gekoppelte gesetzliche Wesentlichkeitsschwelle für die Bildung aktiver und passiver Rechnungsabgrenzungsposten nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG eingeführt; die Neuregelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden (§ 52 Abs. 9 EStG).
- weitgehende Abschaffung der Registerfälle für die Zukunft und rückwirkende Abschaffung der Registerfälle für Drittlizenzen, § 49 EStG
- Aufhebung der Begrenzung des Spitzensteuersatzes auf 42 % für die Gewinneinkünfte des Jahres 2007 zur Umsetzung der Vorgaben des BVerfG-Beschlusses 2 BvL 1/13, § 32c EStG
- vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023, § 10 Abs. 3 EStG
- Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages
- Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung
- Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021
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Körperschaftsteuergesetz
- Überarbeitung der sog. Einlagelösung, die das vorherige Konzept der organschaftlichen Ausgleichsposten abgelöst hat. Die Änderungen betreffen sowohl den Übergang zu Einlagelösung wie auch deren Funktion.
- Ausweitung des § 27 Abs. 8 KStG (Einlagenrückgewähr) auf Drittstaatenfälle
Umsatzsteuergesetz:
- Schaffung einer nationalen Vorschrift zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister
- Umsetzung der Verpflichtung zur elektronischen Bereitstellung über Verwaltungsportale nach dem Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz - OZG) vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138
Quelle: Internetseite Bundesrat vom 21. Dezember 2022
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Programmbereich: Steuerrecht