
Bundesregierung: Kein erleichterter Verlustvortrag wegen der Corona-Krise
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Gesetzgeber hat hinreichende Möglichkeiten zum Erhalt nicht genutzter Verlusten bei Anteilseignerwechsel geschaffen
Die FDP-Fraktion hatte insbesondere nach erweiterten Möglichkeiten gefragt, das teilweise oder vollständige Entfallen des Verlustvortrags nach einem Beteiligungserwerb, der sich als verlustbringend erweist, zu verhindern. Dazu erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort, der Gesetzgeber habe mit der Konzernklausel, der Stille-Reserven-Klausel, der Sanierungsklausel sowie mit § 8d KStG „hinreichend Möglichkeiten zum Erhalt der bisher nicht genutzten Verluste im Fall eines Anteilseignerwechsels geschaffen“.Regierung ist gegen eine Erweiterung der Anwendbarkeit des § 8d KStG unter den Bedingungen der Corona-Krise
Der genannte Paragraf 8d, der Körperschaften die Möglichkeit geben soll, das teilweise oder vollständige Entfallen des steuerlichen Verlustvortrags nach einem schädlichen Beteiligungserwerb zu verhindern, steht im Mittelpunkt der FDP-Anfrage. Dabei geht es darum, ob seine Anwendbarkeit unter den Bedingungen der Krise erweitert werden soll. Gegen eine solche Rechtsänderung spricht sich die Regierung in ihrer Antwort aus.Quelle: hib 1294/2020 vom 24.11.2020
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(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht