BVerfG: Eilantrag gegen Berliner „Mietdeckel“ zu früh
Kurzer Hintergrund: Mietendeckel |
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BVerfG: Antrag zu früh
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat den Antrag als unzulässig verworfen. Nach den Ausführungen der Karlsruher Richter setzt ein zulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der Antragsteller die Voraussetzungen hierfür substantiiert darlegt.Richtet sich der Antrag, wie hier, gegen ein Gesetz, das noch gar nicht in Kraft getreten ist, muss dessen Inhalt bereits feststehen. Zudem muss die Verkündung des Gesetzes unmittelbar bevorstehen. An diesen Voraussetzungen fehlte es. Die wesentlichen Gründe der Entscheidung:
Verkündung des Gesetzes steht nicht unmittelbar bevor
- Zwar regelmäßig zwei Lesungen: Der Kammer zufolge hatten die Antragsteller nicht dargelegt, dass das betreffende Gesetzgebungsverfahren schon aufgrund der zweiten Lesung im Berliner Abgeordnetenhaus im Januar 2020 vollständig abgeschlossen ist. Zwar würden Gesetzesanträge nach Berliner Landesrecht regelmäßig in zwei Lesungen beraten und beschlossen.
- Aber – dritte Lesung nicht ausgeschlossen: Auf Verlangen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder des Senats von Berlin muss aber eine dritte Lesung stattfinden. Für die Kammer war nicht ersichtlich, dass der Präsident des Abgeordnetenhauses und/oder der Berliner Senat auf eine dritte Lesung verzichtet haben.
- Keine Gesetzesausfertigung ersichtlich: Darüber hinaus muss der Präsident des Abgeordnetenhauses Gesetze unverzüglich ausfertigen. Auch hierzu hatten die Antragsteller nichts vorgetragen. Auch war für die Kammer noch nicht zu erkennen, dass der Präsident des Abgeordnetenhauses die Ausfertigung des Gesetzes schon vorgenommen hatte.
Keine Endgültigkeit
Zwar ist dies eine erste Niederlage für die Gegner des Berliner Mietendeckels. Über dessen endgültige Wirksamkeit oder Unwirksamkeit haben die Verfassungshüter aus Karlsruhe damit aber nicht entschieden. Weitere Überprüfungen der Berliner Regelung durch das BVerfG – auch inhaltlicher Art – bleiben damit möglich.
Quelle: PM des BVerfG vom 14.2.2020 zum Beschluss vom 13.2.2020 1 BvQ 12/20
Update
Am 28.20 hat das BVerfG erneut einen Eilantrag gegen Berliner Mietendeckel als unzulässig abgelehnt. Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG meint, dass die die Beschwerdführerin nicht dargelegt hatte, dass ihr bei einer Ablehnung des Antrags schwerere Nachteile drohen. Ungeachtet dessen sah die Kammer auch für die Gesamtheit oder die große Zahl der Vermieter Berlins keine solchen Nachteile. Eine Sachentscheidung steht daher weiter aus.
Bis dahin hatt das BVerfG weitere Eilanträge von Berliner Vermietern zum Berliner Mietendeckel im Rahmen einer Folgenabwägung abgelehnt.
Quelle: PM des BVerfG vom 29.20.2020 zum Beschluss vom 28.10.2020 - 1 BvR 972/20
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28.10.2020 |
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(ESV/bp)
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