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BVerfG verwirft Eilantrag gegen Berliner Mietendeckel (Foto: hydebrink / Fotolia.com)
Miet-und Verfassungsrecht

BVerfG: Eilantrag gegen Berliner „Mietdeckel“ zu früh

ESV-Redaktion Recht
14.02.2020
Der Berliner „Mietdeckel“ hat schon vor seinem Inkrafttreten für Aufregung gesorgt. Vor allem zahlreiche Wirtschaftsverbände hatten das Vorhaben stark kritisiert. Ebenso kündigten einige Parteien den Gang nach Karlsruhe an. Den Auftakt machten einige Vermieter – allerdings zu früh, wie ein aktueller Beschluss des BVerfG zeigt.
Insgesamt hatten sechs Wohnungsvermieter in Berlin vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung einige Vorschriften des Berliner Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung außer Kraft zu setzen. Die Antragsteller wollten verhindern, dass die Verletzung von Regelungen zu bestimmten Auskunftspflichten und zur gesetzlich bestimmten Höchstmiete vorläufig nicht als Ordnungswidrigkeit einzustufen sind. Die Besonderheit: Das Berliner Gesetz ist noch gar nicht in Kraft getreten.

Kurzer Hintergrund: Mietendeckel
  • Berlin will als erstes Bundesland einen Mietendeckel einführen.
  • Dementsprechend hatte das Abgeordnetenhaus das Gesetz Ende Januar 2020 gegen die Stimmen der Opposition beschlossen.
  • Der Kern der Regelung: Die Mieten dürfen in der Hauptstadt für fünf Jahre nicht steigen.
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BVerfG: Antrag zu früh

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat den Antrag als unzulässig verworfen. Nach den Ausführungen der Karlsruher Richter setzt ein zulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der Antragsteller die Voraussetzungen hierfür substantiiert darlegt.

Richtet sich der Antrag, wie hier, gegen ein Gesetz, das noch gar nicht in Kraft getreten ist, muss dessen Inhalt bereits feststehen. Zudem muss die Verkündung des Gesetzes unmittelbar bevorstehen. An diesen Voraussetzungen fehlte es. Die wesentlichen Gründe der Entscheidung:

Verkündung des Gesetzes steht nicht unmittelbar bevor
  • Zwar regelmäßig zwei Lesungen: Der Kammer zufolge hatten die Antragsteller nicht dargelegt, dass das betreffende Gesetzgebungsverfahren schon aufgrund der zweiten Lesung im Berliner Abgeordnetenhaus im Januar 2020 vollständig abgeschlossen ist. Zwar würden Gesetzesanträge nach Berliner Landesrecht regelmäßig in zwei Lesungen beraten und beschlossen.
  • Aber – dritte Lesung nicht ausgeschlossen: Auf Verlangen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder des Senats von Berlin muss aber eine dritte Lesung stattfinden. Für die Kammer war nicht ersichtlich, dass der Präsident des Abgeordnetenhauses und/oder der Berliner Senat auf eine dritte Lesung verzichtet haben.
  • Keine Gesetzesausfertigung ersichtlich: Darüber hinaus muss der Präsident des Abgeordnetenhauses Gesetze unverzüglich ausfertigen. Auch hierzu hatten die Antragsteller nichts vorgetragen. Auch war für die Kammer noch nicht zu erkennen, dass der Präsident des Abgeordnetenhauses die Ausfertigung des Gesetzes schon vorgenommen hatte.
Deshalb war der Antrag der Kammer zufolge verfrüht und als unzulässig abzuweisen.


Keine Endgültigkeit

Wie die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung inzwischen einigen Medienbreichten zufolge mitteilte, soll der Berliner Mietendeckel am Sonntag, den 23.2.2020 in Kraft. Das neue Gesetz soll am 22.2.2020 im Mitteilung im Gesetzes- und Verordnungsblatt veröffentlicht werden. Hierbei gehört der eine Tag Verzögerung zum üblichen Verfahren. Für den aktuellen Beschluss des BVerfG kam diese Information offensichtlich zu spät. 

Zwar ist dies eine erste Niederlage für die Gegner des Berliner Mietendeckels. Über dessen endgültige Wirksamkeit oder Unwirksamkeit haben die Verfassungshüter aus Karlsruhe damit aber nicht entschieden. Weitere Überprüfungen der Berliner Regelung durch das BVerfG – auch inhaltlicher Art – bleiben damit möglich. 

Quelle: PM des BVerfG vom 14.2.2020 zum Beschluss vom 13.2.2020  1 BvQ 12/20  


Update

Am 28.20 hat das BVerfG erneut einen Eilantrag gegen Berliner Mietendeckel als unzulässig abgelehnt. Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG meint, dass die die Beschwerdführerin nicht dargelegt hatte, dass ihr bei einer Ablehnung des Antrags schwerere Nachteile drohen.

Ungeachtet dessen sah die Kammer auch für die Gesamtheit oder die große Zahl der Vermieter Berlins keine solchen Nachteile. Eine Sachentscheidung steht daher weiter aus.

Bis dahin hatt das BVerfG weitere Eilanträge von Berliner Vermietern zum Berliner Mietendeckel im Rahmen einer Folgenabwägung abgelehnt.

Quelle: PM des BVerfG vom 29.20.2020 zum Beschluss vom 28.10.2020 - 1 BvR 972/20

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(ESV/bp)

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