
BVerfG: Familiengerichte nicht für Aufhebung von Coronamaßnahmen an Schulen zuständig
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BVerfG: Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Verfristung: Die Beschwerdeführerin hatte es bereits versäumt, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen oder deren wesentlichen Inhalt innerhalb der Monatsfrist von § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vorzutragen.
- Keine substantiierte Darlegung von Grundrechtsverletzungen: Zudem hat die Beschwerdeführerin die nach ihrer Auffassung verletzten Grundrechte nur benannt – aber ohne sich mit den Maßstäben des BVerfG zu diesen Normen auseinanderzusetzen, so die Kammer weiter. Darüber hinaus gibt die Begründung der Verfassungsbeschwerde den Inhalt einer Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts nicht in der erforderlichen Art und Weise wieder, so dass die Zulassung einer Rechtsbeschwerde korrekterweise unterblieben ist. Damit wurde der Beschwerdeführerin also nicht deren Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen.
- Keine Befugnisse der Zivilgerichte zur Anordnungen von Maßnahmen gegenüber Behörden: Aus § 1666 Abs. 4 BGB ist keine Befugnis der Familiengerichte ersichtlich, Behörden zur Aufhebung von infektionsschutzrechtlichem Maßnahmen zu verpflichten. Vielmehr gilt für diese Art der Rechtewahrnehmung der Verwaltungsrechtsweg.
- Auslegung der Instanzgerichte im Einklang mit Rechtsprechung von BGH und BVerwG: Diese Auslegung durch die Fachgerichte erfolgte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH und des BVerwG, die das BVerfG nicht beanstandete. Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin die Rechtsprechung des BVerwG heranzieht. Auch nach Auffassung des BVerwG liegt die gerichtliche Kontrolle von Behördenhandeln in Bezug auf Schulen allein bei den Verwaltungsgerichten. Dies gilt auch für Maßnahmen des Infektionsschutzes, was die Beschwerdeführerin verkannt hat.
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BGH: Familiengerichte können gegenüber Schulen keine Anordnungen in Bezug auf Corona-Schutzmaßnahmen treffen | |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht