Was war passiert?
Der Produzent hatte eine Tonfolge aus dem Song „Metall auf Metall” der Band Kraftwerk in sein eigenes Lied „Nur mir” eingebaut. Die Sequenz, die etwa zwei Sekunden dauert, kopierte er unmittelbar von einem Tonträger der Band.Noch im Jahr 2012 erreichten die Pioniere des E-Pops vor dem Bundesgerichtshof (BGH), dass der Song von Pelham nicht mehr vertrieben werden darf. Hiergegen legte der Musikproduzent eine Verfassungsbeschwerde ein. Dieser schlossen sich insgesamt zwölf andere Musiker an. Darunter z.B. Sarah Connor oder Bushido. Damit wollten die Künstler erreichen, dass fremde Beats auch ohne Genehmigung in einem eigenen musikalischem Kontext benutzt werden dürfen. Pelham sah vor allem die Freiheit der Kunst in Gefahr. Dabei betrachtet er das Sampling als einen entscheidenden Teil des Hip-Hops. Demgegenüber berief sich die Band Kraftwerk auf ihr Recht als Urheber der Originalaufnahmen und auf ihr Leistungsschutzrecht als Tonträgerhersteller.
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Kunstfreiheit gegen Leistungsschutzrecht
Drei der zwölf Verfassungsbeschwerden hatten Erfolg. In seinem Urteil vom 31. Mai 2016 hat das BVerfG entschieden, dass das Sampeln grundsätzlich erlaubt ist (AZ: 1 BvR 1585/13). Dabei haben die Richter das Grundrecht auf künstlerische Entfaltungsfreiheit gegenüber dem Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers abgewogen. Diese Güterabwägung fiel grundsätzlich zu Gunsten der Kunstfreiheit aus.Wenn nur ein geringfügiger Eingriff in das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers vorliegt, so der 1. Senat des BVerfG, kann die Kunstfreiheit den Vorrang haben.
Wie geht es weiter?
Das BVerfG hat die Entscheidung des BGH aufgehoben und zurückverwiesen. Offen blieb nämlich die Frage, ob die Band Kraftwerk durch die Übernahme der Musiksequenz einen nennenswerten wirtschaftlichen Schaden erlitten hat. Diese Frage muss der BGH nun genauer prüfen.Die obersten deutschen Zivilrichter wendeten § 24 UrhG analog auf Leistungsschutzrechte im Sinne von § 85 UrhG an. Allerdings waren sie der Auffassung, dass die freie Benutzung einer Tonfolge in Form des Samplings nur dann ungefragt möglich ist, wenn man die betreffende Tonfolge nicht selber nachspielen kann.
Im Wortlaut: § 24 UrhG - Freie Benutzung |
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird. |
Im Wortlaut: § 85 UrhG - Verwertungsrechte |
(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers. (2) (3) ... (4) § 10 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend. |
Die Verfassungrichter sahen das Kriterium der Nachspielbarkeit als untauglich an. Diese Auffassung würde dem Grundrecht auf Kunstfreiheit nicht hinreichend Rechnung tragen. Der direkte Zugriff auf das Originaltondokument sei ein wesentliches Element eines experimentell synthetisierenden Schaffensprozesses, ähnlich wie bei Collagen. Gerade die erforderliche kunstspezifische Betrachtung verlangt, dass genrespezifische Aspekte berücksichtigt werden. Aus der betreffenden Tonfrequenz wäre ein neues, eigenständiges Kunstwerk entstanden. Dabei bezog das Gericht auch die Kürze der übernommenen Tonfolge mit in seine Wertung ein.
Dass das Sampeln in anderen Bereichen auch zur Kostenersparnis eingesetzt wird, darf den Einsatz dieses Gestaltungsmittels zumindest dort nicht unzumutbar zu erschweren, wo es stilprägend ist. Ein generelles Benutzungsverbot würde die Schaffung von neuen Musikstücken einer bestimmten Stilrichtung praktisch ausschließen.
Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13
Update: Recht auf Sampling gegen Recht des Tonträgerherstellers |
06.08.2019 |
EuGH: Sampling in engen Grenzen erlaubt | |
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Musikalisches Sampling ist die Übernahme von Tonfolgen in eigene Musikproduktionen. Ob das erlaubt ist, darüber streiten Musikproduzent Moses Pelham und die Gruppe Kraftwerk seit über 20 Jahren. Nun hat der EuGH hierüber aktuell entschieden – und die Endlos-Schleife wohl fortgesetzt. mehr … |
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Handbuch UrheberrechtDas Berliner Handbuch Urheberrecht, herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, stellt das Urheberrecht unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Aspekte umfassend dar. Hervorzuheben sind die digitalen Verwertungsmöglichkeiten und weitere besondere Schwerpunkte liegen auf:
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(ESV/bp)