
BVerfG: Verfassungsbeschwerde und mehrere Eilanträge gegen Coronamaßnahmen erfolglos
Kontaktbeschränkungen
- die Abmilderung der Kontaktbeschränkungen aufgrund der die zahlreichen Ausnahmen – etwa für Geimpfte oder für Kinder unter 14 Jahren
- sowie auf die zeitliche Begrenzung der Verbote bis zum 30.6.2021.
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Schulschließung
Beschränkungen des Einzelhandels
- Umsatzverluste im Einzelhandel: Auf der einen Seite stehen die laufenden Umsatzverluste im Einzelhandel. Allerdings würden diese schon abgefedert durch die Möglichkeit der Kunden, Einzelhandelsgeschäfte mit Anmeldung oder mit negativem Test aufzusuchen. Auch staatliche Überbrückungshilfen und die Möglichkeit der Kurzarbeit könnten die Verluste teilweise abmildern.
- Schutz vor Corona: Andererseits muss der Gesetzgeber, das Leben und die Gesundheit vor Corona-Infektionen schützen und das IfSG hat den Zweck, die Verbreitung des Virus zu senken, meint die 3. Kammer weiter. Daher wiegen die Belastungen der Öffnungsbeschränkungen nicht schwerer als die Nachteile, die aus einem wirksamen Infektionsschutz resultieren. Hierbei ist auch die Leistungsfähigkeit der medizinischen Versorgung in einer weiterhin gefährlichen Pandemie zu berücksichtigen.
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Öffnung kultureller Einrichtungen
Allerdings hält die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG diese Beschwerden vor allem wegen einem nicht ausreichenden Vortrag der Beschwerdeführer für unzulässig. Die Kammer hat die Beschwerde daher nicht zur Entscheidung angenommen und und den Eilantrag für gegenstandslos erklärt (1 BvR 928/21). Die tragenden Günde der Kammer:
- Kein ausreichender Vortrag zur fehlenden Erforderlichkeit der angegriffenen Maßnahmen: Dem Gericht zufolge hatten die Beschwerdeführer schon nicht dargelegt, dass die Beschränkungen von künstlerischen Veranstaltungen bei dauerhaft hohen Infektionszahlen nicht erforderlich wären. Darüber hinaus, so das BVerfG weiter, habe sich die Beschwerde nicht ausreichend mit der fachgerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt, die bisher zur Untersagung der Öffnung von Kultureinrichtungen sowie zu entsprechenden Veranstaltungen ergangen ist.
- Vorgelegte Studien unrealistisch: Die Beschwerdeführer hatten nicht dargelegt, dass die Untersagung der Öffnung von Kultureinrichtungen für den Publikumsverkehr zur Bekämpfung der Pandemie bei der Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers offensichtlich ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen wäre. Zwar hatten die Beschwerdeführer hierzu Studien vorgelegt. Allerdings sind diese von niedrigeren Inzidenzwerten ausgegangen und es fehlt eine Darlegung, warum die Studien auch für Inzidenzwerte oberhalb von 100 signifikant aussagekräftig sein sollen.
- Kein hinreichender Vortag zur Unverhältnismäßigkeit: Weil die angegriffenen Maßnahmen auf Situationen mit hohem Infektionsgeschehen beschränkt sind und angesichts einer drohenden Überlastung des Gesundheitssystems konnte das Gericht dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht entnehmen, dass die Einschränkungen aus den Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei haben die Karlsruher Verfassungshüter auch berücksichtigt, dass § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG nur den Zugang zu bestimmten Veranstaltungsstätten untersagt. Demgegenüber bleiben andere Verbreitungen ‒ wie etwa das Streaming- oder Downloadangebote ‒ unangetastet. Auch angesichts sinkender Inzidenzwerte und verbesserter Perspektiven bei sommerlichen Bedingungen für Open Air-Veranstaltungen hätten die Beschwerdeführer nach Auffassung des BVerfG darlegen müssen, warum der bisherige Zustand nicht noch zwei Monate tragbar sein sollte.
- Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz: Ebenso wenig hatten die Beschwerdeführer substantiiert aufgezeigt, dass eine im Vergleich zur Durchführung von Gottesdiensten willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt.
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Die Corona-Krise betrifft fast alle Lebensbereiche. Dementsprechend haben Gesetzgeber und Behörden reagiert und existenzielle Bürgerrechte eingeschränkt. Dies blieb nicht unumstritten und führte zu zahlreichen Gerichtsverfahren, die oft in Eilverfahren entscheiden wurden. Eine Auswahl von Entscheidungen, über die wir berichtet haben, können Sie unserer laufend aktualisierten Zusammenstellung entnehmen. mehr … |
(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht