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BVerfG trifft wichtige Entscheidungen zur Anrechnung von Renteneinkünften auf Krankenkassenbeiträge (Foto: Prostock-studio/Fotolia.com)
Krankenkassenbeitrag und betriebliche Altersvorsorge

BVerfG zur Anrechnung von Versorgungsbezügen auf Krankenkassenbeiträge

ESV-Redaktion Recht
11.09.2018
Auf Rentenzahlungen von Pensionskassen und Versorgungsbezüge haben die Sozialversicherungsträger bisher nach gängiger Praxis Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung erhoben. Doch sind die entsprechenden gesetzlichen Regelungen verfassungskonform? Hierzu hat sich das Bundesverfassungsgericht aktuell geäußert.

Versorgungsbezüge beitragsrelevant?

In dem ersten Ausgangsfall ging es um eine Direktversicherung, die der Arbeitgeber 2007 für den Kläger abschloss. Die Versicherungsprämien wurden zu 90 Prozent durch Entgeltumwandlung vom Lohn abgezweigt. Zehn Prozent zahlte der Arbeitgeber als Zuschuss. Im Jahr 2015 erhielt der Kläger dann eine Kapitalauszahlung von 22.730 Euro. Vor allem bei kleineren und mittleren Unternehmen ist diese Form der betrieblichen Altersvorsorge weit verbreitet.

Entsprechend der bisher gängigen Praxis wurde die Kapitalauszahlung für die Beitragsbemessung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fiktiv auf zehn Jahre verteilt. Eine Klage gegen dieses Vorgehen führte dazu, dass das Sozialgericht (SG) Osnabrück die Angelegenheit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorlegte.

BVerfG: Beitragspflicht der Kapitalauszahlung bei Versorgungsbezügen gerechtfertigt
  • Vorlagebeschluss unzulässig: Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG sah diesen Vorlagebeschluss bereits als unzulässig an und wies diesen zurück. Danach bleiben Versorgungsbezüge in der gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung grundsätzlich beitragspflichtig. Dem Richterspruch zufolge sind die entsprechenden rechtlichen Vorgaben Regelungen mit der Verfassung vereinbar und verstoßen weder gegen Artikel 3 Absatz 1 GG  noch greifen sie unverhältnismäßig in die Rechte der Ruheständler ein.
  • Für Entgeltumwandlung verwendeter Lohn nicht beitragsrelevant: Dabei stellten die Karlsruher Richter entscheidend darauf ab, dass auf den Lohn, der für die Entgeltumwandlung verwendet wurde, noch keine Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Daher sei die Beitragspflicht der späteren Auszahlungen noch gerechtfertigt.
Quelle: PM des BVerfG vom 04.09.2018 zum Beschluss vom 09.07.2018 – AZ: 1 BvL 2/18

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Rentenzahlungen von Pensionskassen

In zwei weiteren Ausgangsfällen ging es um Bezüge aus einer privaten Lebensversicherung, die der Arbeitgeber für die Kläger bei einer Pensionskasse abgeschlossen hatte. Allerdings waren die Kläger nur vorübergehend beschäftigt. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben zahlten sie ihre Beiträge freiwillig weiter. Die Grundlage für die späteren Renten bildeten daher überwiegend die freiwilligen Einzahlungen. Auch diesen beiden Rentnern wurden von den Auszahlungen aus den Pensionskassen die vollen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. In den Instanzenzügen und auch vor dem Bundessozialgericht blieben die beiden Ruheständler erfolglos. Daher wendeten sie sich an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

BVerfG: Unterscheidung allein nach auszahlenden Institution gleichheitswidrig

In diesen beiden Fällen sah die 1. Kammer des Ersten Senats die Renten als beitragsfrei an. Die Rentner, so die Kammer, hätten die früheren Versicherungsbeiträge schließlich selbst bezahlt.

Ebenso wie bei privaten Lebensversicherung müssten daher auch Rentenzahlungen einer Pensionskasse soweit beitragsfrei bleiben, wie diese auf Versicherungsprämien beruhen, die der Arbeitnehmer geleistet hatte. Die Unterscheidung allein nach der auszahlenden Institution ist dem Karlsruher Richterspruch zufolge gleichheitswidrig.

Quelle: PM des BVerfG vom 04.09.2018 zu den Entscheidungen vom 27.06.2018  - AZ: 1 BvR 100/15; 1 BvR 249/15

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Was aus den Entscheidungen folgt

Im Hinblick auf die Versorgungsbezüge ändert sich nichts. Die Sozialversicherungsträger können ihre bisherige Praxis beibehalten.

In Bezug auf die Rentenzahlungen von Pensionskassen ist folgendes zu beachten: 
  • Bei Pensionsrenten zahlreiche Rentner betroffen: Der bisherigen Praxis entsprechend wurden auf Rentenzahlungen einer betrieblichen Pensionskasse generell Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angeführt. Einer früheren Schätzung des Sozialverbands VdK zufolge sind zehntausende oder sogar mehr als 100.000 Rentner betroffen.
  • Prüfung und Erstattung möglich: Betroffene Rentner haben die Möglichkeit, eine Neuberechnung und ggf. die Erstattung für die letzten vier Jahre zu verlangen.
  • Eile geboten: Aus Sicht der Ruheständler ist hier aber schnelles Handeln geboten. Die sozialrechtliche Verjährungsfrist von vier Jahren berechnet sich nämlich exakt nach Kalendertagen.

Hauck/Noftz Modul SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung

Autoren: Dr. Stefan Becker, Dr. Holger Blöcher, Dr. Frank Bockholdt, Wolfgang Engelhard

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(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung