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BVerwG: Neue Förderungsrichtlinie des BND verletzt keine Organrechte der Gleichstellungsbeauftragten (Foto: MQ-Illustrations / stock.adobe.com)
Beamtenrecht

BVerwG äußert sich zur Klagebefugnis der Gleichstellungsbeauftragten in Behörden

ESV-Redaktion Recht
23.08.2022
Kann die Gleichstellungsbeauftragte einer Dienststelle Entscheidungen, die nach ihrer Auffassung gegen gleichstellungsrechtliche Vorgaben verstoßen, mit einer Klage vor den Verwaltungsgerichten angreifen? Hiermit hat sich das BVerwG vor Kurzem beschäftigt.
Im Zentrum des Streits stand die Änderung einer verwaltungsinternen Förderungsrichtlinie des Bundesnachrichtendienstes (BND) durch den beklagten Dienststellenleiter. Ursprünglich sah die Richtlinie vor, dass die Beförderung in eine Führungsposition nach Besoldungsstufe A-16 eine dreijährige A-15-Sachgebietsleitung voraussetzt.
 
Nach der angegriffenen Änderung sind nun mindestens zwei unterschiedliche regelbeurteilte A-15-Sachgebietsleitungen von mindestens je zwei Jahren erforderlich. Dabei kann eine Sachgebietsleitung durch einen entsprechenden Einsatz in einer obersten Bundesbehörde oder als Residenturleitung ersetzt werden.
 

Klägerin: Neue Regelung diskrimminiert weibliche Beschäftigte ungerechtfertigt

Diese Änderung hatte die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte des BND im Rahmen eines Einspruchs beanstandet. Ihre Begründung: Die Änderung der Förderungsrichtlinie würde gleichstellungsrechtliche Vorgaben verletzen und sei eine ungerechtfertigte mittelbare Diskriminierung der weiblichen Beschäftigten des BND.

So würden deutlich weniger Frauen die neuen Vorgaben erfüllen können. Dementsprechend könnten auch erheblich weniger Frauen bei der Besetzung von A-16 Stellen berücksichtigt werden. Dies wäre mit den verfassungsrechtlichen Gleichheitsrechten im Sinne von Art. 3 Absatz 2 GG nicht vereinbar, so die Klägerin weiter. 
 

Beklagter: Neue Förderungsregelungen sind objektive Beförderungsvoraussetzungen

Sowohl der Beklagte als auch die nächsthöhere Dienststellenleitung hielten den Einspruch der Beklagten für unbegründet. Demnach geben die neuen Förderungsregelungen nur objektive Beförderungsvoraussetzungen vor, die sowohl Frauen als auch Männer erfüllen müssen. Einseitige Förderkriterien, die das eine oder das andere Geschlecht begünstigen, wären darin nicht zu sehen, so der Beklagte weiter.
 
Da auch weitere Einigungsversuche scheiterten, klagte die Gleichstellungsbeauftragte vor dem BVerwG auf die Feststellung, dass die Zurückweisung ihres Einspruchs rechtswidrig war.
 
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BVerwG: Keine Verletzung von Organrechten der Gleichstellungsbeauftragten

Die Klage blieb erfolglos. Der 5. Senat des BVerwG sah keine Klagebefugnis der Gleichstellungsbeauftragten. Die tragenden Erwägungen des Senats:
 
  • Kompetenzklage für die Gleichstellungsbeauftragte: Zwar gibt § 34 Absatz 2 BGleiG (siehe unten) der Gleichstellungsbeauftragten die Möglichkeit, eine Kompetenzklage gegen die Dienststellenleitung zu erheben. Dann müsste die Dienststellenleitung aber Organrechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt haben.
  • Art. 3 GG nicht von Organrechten umfasst: Zu verstehen sind daunter allein die Mitwirkungs-, Beteiligungs-, Informations- und Verfahrensrechte der Gleichstellungsbeauftragten. Diese müssen die Gleichstellungsbeauftragte in ihrer Eigenschaft als Organ der Dienststelle treffen. Nur die Einhaltung dieser Organrechte konnte die Klägerin gerichtlich überprüfen lassen. Die Vorschriften, die die Klägerin gerügt hatte,  betrafen aber materielle Regelungen über die Gleichstellung von Frauen und Männern im Sinne von Art. 3 Absatz 2 GG). Diese begründen gerade keine Organrechte der Gleichstellungsbeauftragten.
Abschließend betonten die Leipziger Richter noch, dass das BVerwG in dem konkreten Streitfall im ersten und letzten Rechtszug über Klagen zu entscheiden hat, deren Vorgänge im Geschäftsbereich des BND liegen.

Quelle: PM des BVerwG vom 11.08.2022 zum Urteil vom selben Tag – 5 A 2.21


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Im Wortlaut: § 24 Absätze 1 und 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte gehört der Personalverwaltung an. In Dienststellen ist sie unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet. In den obersten Bundesbehörden, in denen die Personalangelegenheiten, die organisatorischen Angelegenheiten und die sozialen Angelegenheiten in einer Abteilung zusammengefasst sind, ist auch eine Zuordnung zur Leitung dieser Abteilung möglich.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie darf nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein. Von Satz 2 unberührt bleibt ihre Befugnis, sich mit den Personalangelegenheiten der ihr zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu befassen.


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(ESV/bp)

Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht