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Das Bild zeigt junge Marinesoldaten bei der Vereidigung. Soldaten, die ihren Treueeid brechen, begehen eine schwere Verletzung ihrer Grundpflichten, so das BVerwG (Foto: benjaminnolte / stock.adobe.com).
Wehrrecht

BVerwG: Bruch von Treueeid und angekündigte Befehlsverweigerung rechtfertigen Entfernung aus Soldatendienst

ESV-Redaktion Recht
06.10.2025
Muss ein Soldat, der eine Impfung gegen Covid-19 verweigert, seinen Dienst-Eid gebrochen und eine Gehorsamsverweigerung angekündigt hat, aus dem Dienst entfernt werden? Mit dieser Frage hat sich das BVerwG aktuell befasst.
In dem Streitfall hatte ein Hauptfeldwebel im Dezember 2021 einen Befehl zur Wahrnehmung eines Impftermins gegen COVID-19 verweigert. Deswegen wurde er wegen Gehorsamsverweigerung strafrechtlich verurteilt.

Im Rahmen eines Personalgesprächs mit dem Bataillons-Kommandeur soll er zudem sinngemäß erklärt haben, dass sein Vertrauen in den Staat sowie in die militärische Führung derart gestört sei, dass er sich an seinen Treueeid nicht mehr gebunden fühle. Auch einen etwaigen Marschbefehl im Rahmen einer NATO-Verpflichtung würde er nicht befolgen.

Aus diesem Grund hatte ihn der zuständige Kommandeur vorläufig vom Dienst suspendiert. Im anschließenden Disziplinarverfahren ordnete das Truppendienstgericht die Entfernung des Hauptfeldwebels aus dem Dienst an. Gegen die Dienstentfernung zog der Hauptfeldwebel mit einer Berufung vor das BVerwG – das nach § 120 Absatz 1 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung (WDO) für die Berufung gegen Urteile der Truppendienstgerichte zuständig ist.


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BVerwG: Schwerwiegende Verletzung von Grundpflichten der Soldaten


Im Berufungsverfahren bestritt der Hauptfeldwebel erstmals, dass er seinen Diensteid gebrochen und eine weitere Verweigerung des Gehorsams angekündigt haben soll. Dennoch hatte sein Rechtsmittel vor dem 2. Wehrdienstsenat des BVerwG keinen Erfolg. Der Senat hat die Entscheidung des Truppendienstgerichts bestätigt. Die wesentlichen Erwägungen des Senats:

  • Schwere Verletzung von Grundpflichten: Schon die Loslösung vom Treueeid sowie die glaubhafte Ankündigung der Gehorsamsverweigerung verletzen die Grundpflichten des Soldaten aus § 7 Soldatengesetz (SG) so schwerwiegend, dass die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme geboten ist. Insoweit verweist der Senat auf das Urteil des BVerwG vom 31.07.1996 (2 WD 21.96 bzw. BVerwGE 103, 361 (373)).
  • Zum Bruch des Treueeides und der angekündigten Gehorsamsverweigerung: Nachdem der Senat den Bataillonskommandeur als Zeugen vernommen hatte, war er davon überzeugt, dass der Hauptfeldwebel tatsächlichen seinen Eid gebrochen und auch einem etwaigen Marschbefehl im Rahmen einer NATO-Verpflichtung nicht folgen würde.  
  • Kein Verwertungsverbot: Zwar hatten die Verteidiger des Hauptfeldwebels gerügt, dass dessen Aussagen vor dem Bataillons-Kommandeur nach § 32 Absatz 4 Satz 5 WDO nicht verwertbar wären, weil der Soldat nicht ordnungsgemäß belehrt worden sein soll.  Diesem Argument entgegnete der Senat aber, dass das betreffende Personalgespräch keine disziplinarrechtliche Vernehmung war.
  • Keine persönlichkeitsfremden Augenblickstaten: Nach weiterer Auffassung des Senats gab es auch keine Gründe, im Einzelfall von der regelmäßig gebotenen Höchstmaßnahme abzusehen. Demnach waren die Äußerungen des Soldaten in dem rund 80-minütigen Personalgespräch keine persönlichkeitsfremden Augenblickstaten. Vielmehr schloss der Senat aus den betreffenden Aussagen des Hauptfeldwebels, dass der Bruch seines Treueeides und die Ankündigung der Gehorsamsverweigerung auf einer gefestigten inneren Haltung beruhten.
  • Nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb: Das Verhalten des Soldaten hatte dem Senat zufolge auch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Denn der Hauptfeldwebel konnte nicht mehr in seinem Bataillon bleiben, das für die schnelle Eingreiftruppe der NATO vorgesehen war.
  • Verweigerung der Corona-Impfung als weitere Pflichtverletzung unerheblich: Die aufgezeigten Dienstpflichtverletzungen wogen so schwer, dass es dem Senat zufolge auch nicht mehr darauf ankam, ob die Verweigerung der Corona-Impfung noch eine weitere Pflichtverletzung war. Diese Frage hatte der Senat daher nach 109 Absatz 2 WDO außen vor gelassen.
Quelle: PM des BVerwG vom 02.10.2025 zum Urteil vom 01.10.2025 – 2 WD 30.24


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Im Wortlaut: § 7 Soldatengesetz (SG) – Grundpflicht des Soldaten
Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

§ 109 Absatz 2 Satz 1 Wehrdisziplinarordnung (WDO) - Gegenstand der Urteilsfindung

2) 1 Nach Anhörung der Wehrdisziplinaranwaltschaft kann das Truppendienstgericht solche Pflichtverletzungen aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren ausklammern, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. [...]
 
§ 120 I Satz 1 WDO - Einlegung und Frist der Berufung

(1) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist bis zum Ablauf einer Woche nach seiner Verkündung die Berufung an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. 


(ESV/bp)

Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht