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Bei der Prüfung eines presserechtlichen Auskunftsanspruch gegen den BND ist nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine umfassende Interessenabwägung notwendig, so das BVerwG (Bild: ontronix / stock.adobe.com)
Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden

BVerwG: Kein Auskunftsanspruch eines Presseverlages gegen den BND zu dessen Erkenntnissen über den Ursprung von Corona

ESV-Redaktion Recht
24.04.2025
Kann ein Presseverlag den Bundesnachrichtendienst (BND) zur Auskunft seiner Kenntnisse über den Ursprung von Corona zwingen? Diese Frage hat das BVerwG in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss beschäftigt.
In dem Streitfall verlangte die Antragstellerin – die Verlegerin der Zeitungen „Die Welt“ und „Die Welt am Sonntag“ – vom BND Auskünfte darüber, ob und wann der BND über Erkenntnisse verfügte, dass das Corona-Virus aus einem Labor in China stammt.
 
Nach dem Vortrag der Antragstellerin soll der BND schon seit 2020 über Informationen und Auswertungen zum Ursprung des Virus in China verfügt haben. Auch die jeweiligen Bundesregierungen hätten Kenntnis davon, so der weitere Vortrag der Antragstellerin.
 
Mit ihrem Auskunftsbegehren will sie erfahren:
 
  • wann der BND das Kanzleramt über Erkenntnisse zum Ursprung von Corona informiert hat und
  • ob der BND in dieser Sache Einwände gegen eine Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums gehabt hat.  

Darüber hinaus will die Antragstellerin wissen, ob es zutrifft:

  • dass derartige BND-Erkenntnisse als geheime Verschlusssache eingestuft wurden und
  • ob ein bestimmter Virologe, der die Bundesregiering beraten hat, einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurde und ob dieser solche BND-Erkenntnisse überprüfen sollte.
 
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BVerwG: Interessen des BND haben Vorrang

 
Der 10. Senat des BVerwG lehnte den Antrag ab. Dieser Senat ist unter anderem zuständig für Belange der Informationsfreiheit. Da es sich vorliegend um eine Angelegenheit handelt, die den BND betrifft, ist der Senat nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO ausnahmsweise in erster Instanz zuständig. Der Senat begründete seine ablehnende Entscheidung im Wesentlichen mit den folgenden Erwägungen:
 

Presserechtlicher Auskunftsanspruch zwar grundsätzlich gegeben

 
Ein presserechtlicher Anspruch gegenüber Bundesbehörden auf Auskunft kann sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben. Von dem Anspruch umfasst sind auch Informationen des BND.
 

Aber Interessenabwägung erforderlich

 
Voraussetzung ist jedoch, dass dem Anspruch keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Zu solchen Interessen gehören vor allem das Geheimhaltungsinteresse, die Funktionsfähigkeit des BND oder auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland. Zur Abwägung der jeweiligen Interessen führt der Senat dann weiter aus:
 
  • Geheimhaltungsinteressen: Insoweit hatte der BND dem Senat zufolge nachvollziehbar dargelegt, dass eine Offenlegung der Informationen Rückschlüsse auf Quellen, Methoden und Fähigkeiten des Dienstes zulassen würde. Dies könnte die Arbeit des BND gefährden.
  • Außenpolitische Auswirkungen: Darüber hinaus hätte eine Veröffentlichung möglicherweise gravierende diplomatische Folgen für die Beziehungen zu China.
  • Schutz von Persönlichkeitsrechten: Schließlich meint der Senat, dass Informationen zur Sicherheitsüberprüfung des betreffenden Virologen durch dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht besonders geschützt sind. Diese haben gegenüber dem Informationsinteresse der Presse im konkreten Streitfall Vorrang.
Quelle: PM des BVerwG vom 22.04.2025 zum Beschluss vom 14.04.2025 – 10 VR 3.25


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(ESV/bp) 

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht