
BVerwG: Kein Auskunftsanspruch eines Presseverlages gegen den BND zu dessen Erkenntnissen über den Ursprung von Corona
- wann der BND das Kanzleramt über Erkenntnisse zum Ursprung von Corona informiert hat und
- ob der BND in dieser Sache Einwände gegen eine Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums gehabt hat.
Darüber hinaus will die Antragstellerin wissen, ob es zutrifft:
- dass derartige BND-Erkenntnisse als geheime Verschlusssache eingestuft wurden und
- ob ein bestimmter Virologe, der die Bundesregiering beraten hat, einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurde und ob dieser solche BND-Erkenntnisse überprüfen sollte.
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BVerwG: Interessen des BND haben Vorrang
Presserechtlicher Auskunftsanspruch zwar grundsätzlich gegeben
Aber Interessenabwägung erforderlich
- Geheimhaltungsinteressen: Insoweit hatte der BND dem Senat zufolge nachvollziehbar dargelegt, dass eine Offenlegung der Informationen Rückschlüsse auf Quellen, Methoden und Fähigkeiten des Dienstes zulassen würde. Dies könnte die Arbeit des BND gefährden.
- Außenpolitische Auswirkungen: Darüber hinaus hätte eine Veröffentlichung möglicherweise gravierende diplomatische Folgen für die Beziehungen zu China.
- Schutz von Persönlichkeitsrechten: Schließlich meint der Senat, dass Informationen zur Sicherheitsüberprüfung des betreffenden Virologen durch dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht besonders geschützt sind. Diese haben gegenüber dem Informationsinteresse der Presse im konkreten Streitfall Vorrang.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht