
BVerwG: Keine Entschädigung ohne Corona-Impfung
Vorinstanzen: Wirkungsgrad der damaligen Impfstoffe nicht ausreichend, um Ansteckung zu verhindern
Die Vorinstanzen meinten, die Impfung hätte die Absonderung nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verhindert – hierfür sei ein Schutz von etwa 90 Prozent erforderlich, den die Impfstoffe damals nicht boten. Daraufhin wendete sich der Beklagte mit einer Revision an das BVerwG.
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BVerwG: Auffassung der Vorinstanzen verstößt gegen Bundesrecht
- Auffassung der Vorinstanzen nicht haltbar: Der Senat hält die Ansicht der Vorinstanzen, nach der eine Impfung die Absonderung nicht sicher verhindert hätte, für rechtlich unhaltbar. Diese Auffassung soll nicht mit Bundesrecht vereinbar sein.
- Wirkungsgrad der Impfung ausreichend: Dem Senat zufolge hätte der Kläger die Quarantäne sehr wohl vermeiden können, wenn er die empfohlene Impfung bekommen hätte. Diese habe nämlich auch eine Wirkung gegen den Covid-19-Errreger, betont der Senat. Für die Wirksamkeit der Impfung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG (siehe unten) soll es ausreichen, dass diese eine Ansteckung „möglicherweise“ verhindert hätte. Dieses Merkmal war nach den Feststellungen des VGH im Oktober 2021 erfüllt und der Kläger hätte sich auch impfen lassen können, so der Senat.
Quelle: PM des BVerwG vom 09.10.2025 zum Urteil vom selben Tag – 3 C 5.24
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Im Wortlaut § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG (Auszug) |
1) 4 Eine Entschädigung … erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung die … im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, … eine Absonderung hätte vermeiden können. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht