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BVerwG: Für den Ausschluss einer Entschädigung nach dem IfSG ist maßgebend, dass die Covid-19-Impfung eine Ansteckung möglicherweise verhindert hätte. (Foto: neirfy / stock.adobe.com)
Entschädigung nach IfSG

BVerwG: Keine Entschädigung ohne Corona-Impfung

ESV-Redaktion Recht
15.10.2025
Wer im Oktober 2021 wegen einer Corona-Infektion in Quarantäne war und dadurch einen Verdienstausfall erlitt, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG. Doch entfällt der Anspruch, wenn man sich damals nicht impfen ließ? Diese Frage entschied kürzlich das BVerwG.
In dem Streitfall wurde der Kläger – ein selbstständiger Versicherungsvermittler – im Oktober 2021 positiv auf Corona getestet. Daher musste er sich aufgrund behördlicher Anordnung für 14 Tage in häusliche Absonderung begeben.

Anschließend beantragte er beim Land eine Entschädigung für den Verdienstausfall aufgrund der Absonderung. Das Land lehnte die Entschädigung ab, weil der Kläger ungeimpft war. Laut § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG bestehe kein Anspruch, wenn die Quarantäne durch eine empfohlene Impfung vermeidbar gewesen wäre, so das Land. Daraufhin zog der Kläger vor das VG Karlsruhe.

Vorinstanzen: Wirkungsgrad der damaligen Impfstoffe nicht ausreichend, um Ansteckung zu verhindern

 
Das VG verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 09.03.2023 (VG 4 K 4354/21) antragsgemäß zur Bewilligung der Entschädigung. Die Berufungsinstanz, der 1. Senat des  VGH Mannheim, hat die Entscheidung der Ausgangsinstanz mit Urteil vom 20.02.2024 (VGH 1 S 678/23) bestätigt. 

Die Vorinstanzen meinten, die Impfung hätte die Absonderung nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verhindert – hierfür sei ein Schutz von etwa 90 Prozent erforderlich, den die Impfstoffe damals nicht boten. Daraufhin wendete sich der Beklagte mit einer Revision an das BVerwG.

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BVerwG: Auffassung der Vorinstanzen verstößt gegen Bundesrecht

Der 3. Senat des BVerwG folgte der Auffassung der Vorinstanzen nicht. Er hat deren Urteile aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die wesentlichen Überlegungen des Senats:

  • Auffassung der Vorinstanzen nicht haltbar: Der Senat hält die Ansicht der Vorinstanzen, nach der eine Impfung die Absonderung nicht sicher verhindert hätte, für rechtlich unhaltbar. Diese Auffassung soll nicht mit Bundesrecht vereinbar sein.
  • Wirkungsgrad der Impfung ausreichend: Dem Senat zufolge hätte der Kläger die Quarantäne sehr wohl vermeiden können, wenn er die empfohlene Impfung bekommen hätte. Diese habe nämlich auch eine Wirkung gegen den Covid-19-Errreger, betont der Senat. Für die Wirksamkeit der Impfung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG (siehe unten) soll es ausreichen, dass diese eine Ansteckung „möglicherweise“ verhindert hätte. Dieses Merkmal war nach den Feststellungen des VGH im Oktober 2021 erfüllt und der Kläger hätte sich auch impfen lassen können, so der Senat.
Anmerkung der Redaktion: Wie der 3. Senat des BVerwG seine Auffassung mit der Formulierung des Gesetzes begründen will, erläutert er in der PM vom 09.10.2025 nicht. In § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG heißt es zur Wirksamkeit der Impfung eindeutig: „ ... eine Absonderung hätte vermieden werden können.“ Von der „bloßen Möglichkeit der Vermeidung“ – die deutlich unter der Wahrscheinlichkeitsschwelle von 90 Prozent liegen dürfte – spricht diese Norm nicht. Daher darf man gespannt darauf sein, wie der Senat diese teleologische Reduktion in seinem Urteil, das soweit ersichtlich noch nicht veröffentlicht wurde, begründet.  

Quelle: PM des BVerwG vom 09.10.2025 zum Urteil vom selben Tag – 3 C 5.24


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Im Wortlaut § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG (Auszug) 
1)      4 Eine Entschädigung … erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung die … im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde,  … eine Absonderung hätte vermeiden können.


(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht