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BVerwG: Kein Anscheinsbeweis dafür, dass sich eine Person bei einem Kollegen mit Corona ansteckt, nur weil beide gleichzeitig im selben Raum sind und auch der Kollege später positiv getestet wurde – auch wenn beide keine Masken tragen (Bild: putilov_denis / stock.adobe.com – Symbolbild)
Dienstunfall und Corona

BVerwG konkretisiert Voraussetzungen für Anerkennung von Corona-Infektion als Dienstunfall eines Beamten

ESV-Redaktion Recht
07.07.2025
Auch eine Erkrankung an Corona kann ein Dienstunfall sein. Voraussetzung ist, dass sich die Infektion der Dienstausübung zurechnen lässt. Die Anforderungen an den Nachweis der Ansteckung hat nun das BVerwG konkretisiert und dabei auch Fragen zum Anscheinsbeweis angesprochen.
In dem Streitfall stand der Kläger als Regierungsamtsrat im Dienst des Bundesnachrichtendienstes (BND) mit der Gruppe A 12 BBesO. Während einer dienstlich veranlassten Auslandsreise zeigten sich bei ihm im Oktober 2022 Symptome von Corona. Mit anschließenden Schnelltests wies er dann auch eine Corona-Infektion nach, die ein PCR-Test nach seiner Rückkehr bestätigte.

In seiner Dienstunfallanzeige gab er an, sich vor Reiseantritt bei einer Videokonferenz im Zimmer seines Vorgesetzten angesteckt zu haben. Beide hätten in dessen Zimmer ohne FFP2-Maske an einer Video-Konferenz teilgenommen und auch sein Vorgesetzter wurde später positiv auf Corona getestet.  

Weil die Dienstherrin des Klägers – die Bundesrepublik Deutschland – eine Anerkennung der Corona-Infektion als Dienstunfall ablehnte, zog der Kläger vor das BVerwG. Dieses ist vorliegend in erster und letzter Instanz zuständig.  

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BVerwG: Kein ausreichendender Nachweis für Ansteckung im Büro des Vorgesetzten


Die Klage hatte keinen Erfolg: Der 2. Senat des BVerwG wies die Klage ab. Zunächst betonte er die Voraussetzung für eine Anerkennung als Dienstunfall im Sinne von § 31 BeamtVG, nach der das Ereignis, das zum Unfall führt, in Ausübung des Dienstes eingetreten sein muss.

Hierfür sah der Senat im Ergebnis keinen ausreichenden Nachweis des kausalen Zusammenhangs. Die weiteren wesentlichen Erwägungen des Senats:

  • Lediglich plausible Möglichkeit der Ansteckung unzureichend: Dem Senat zufolge reicht es nicht aus, dass der Kläger die Ansteckung während des Dienstes nur als plausible Möglichkeit aufzeigt. Vielmehr muss er die Kausalität mit Ort und Zeit der Ansteckung konkret darlegen.
  • Kein Anscheinsbeweis: Auch die Regelungen für einen Beweis des ersten Anscheins greifen vorliegend nicht. Hierfür fehlt es nach Auffassung des Senats an einem Erfahrungssatz, nach dem sich eine Person bei einer anderen Person ansteckt, die zeitgleich gleichen Raum ist und später ebenso positiv getestet wurde.
  • Keine Erleichterung durch die Berufskrankheiten-Verordnung: Schließlich kommen dem Kläger auch die Erleichterungen der Berufskrankheiten-Verordnung nicht zugute. Zwar ist diese auch bei Infektionskrankheiten anwendbar. Allerdings war der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit nicht im gleichen Maß dem Corona-Risiko ausgesetzt, wie bei einer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium.
Quelle: PM des BVerwG vom 26.06.2025 zum Urteil vom selben Tag –  2 A 10.24


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Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht