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BVerwG: Ausnahmsloses Verbot der Datenspeicherung auf Vorrat engt Handlungsspielraum der nationalen Gesetzgeber ein (Foto: anyaberkut/Fotolia.com)
Datenschutz

BVerwG: Warum der EuGH die Vereinbarkeit der deutschen Vorratsdatenspeicherung mit Unionsrecht prüfen soll

ESV-Redaktion Recht
02.10.2019
Nach den Regelungen der Vorratsdatenspeicherung sollen Anbieter von Telekommunikationsleistungen die Verbindungs- und Standortdaten ihrer Nutzer zur Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr über längere Zeit speichern. Allerdings waren derartige gesetzliche Regelungen in Deutschland schon immer umstritten. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Frage dem EuGH vorgelegt.
Anlass hierfür waren Entscheidungen des VG Köln. Die Kölner Richter hatten 2018 die Deutsche Telekom sowie den Internetprovider SpaceNet in zwei Ausgangsverfahren von der Speicherpflicht entbunden. Allerdings ließ das VG die Sprungrevisionen zum BVerwG zu, weil es eine grundsätzliche Bedeutung angenommen hatte. Im Jahr 2017 hatte die Bundesnetzagentur die Vorratsdatenspeicherung aufgrund einer Entscheidung des OVG Münster sogar vorläufig ausgesetzt (siehe den Hinweis unten).


Was die Provider speichern müssen

Auch in den beiden aktuellen Verfahren wendeten sich die beiden Klägerinnen gegen die Pflicht, Verkehrsdaten aus der Telekommunikation ihrer Kunden auf Vorrat zu speichern. Diese Pflicht ergibt sich in den aktuellen Streitfällen aus § 113a Absatz 1 in Verbindung mit § 113b TKG in der Fassung vom 10.12.2015. Danach müssen die Provider zehn Wochen lang unter anderem folgende Daten speichern:

  • Rufnummern der beteiligten Anschlüsse,
  • Beginn und Ende der Verbindung oder der Internetnutzung,
  • Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs von Kurznachrichten,
  • zugewiesene Internetprotokoll-Adressen und Benutzerkennungen,
  • sowie Kennungen der Anschlüsse und Endgeräte.

Darüber hinaus sind vier Wochen lang Standortdaten zu speichern. Diese bestehen im Wesentlichen aus den Bezeichnungen der genutzten Funkzelle zu Beginn einer Verbindung.

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Der Inhalt der Kommunikation wird nicht gespeichert

Nicht gespeichert werden dürfen Kommunikationsinhalte, Daten über aufgerufene Internetseiten und E-Mail-Diensten sowie Daten, die den Verbindungen zu oder von bestimmten Anschlüssen in sozialen oder kirchlichen Bereichen zugrunde liegen.


Verwendung der Daten

Die auf Vorrat gespeicherten Daten dürfen von den zuständigen Behörden – mit Ausnahme der Internetprotokoll-Adresse – nur zur Verfolgung von besonders schweren Straftaten verwendet werden. Gleiches gilt für eine Verwendung zur Abwehr von konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes.


VG Köln: Die Speicherpflicht verstößt gegen EU-Recht

Das VG Köln meinte, dass die Klägerinnen die gesetzlich vorgesehenen Verkehrsdaten ihrer Kunden nicht speichern müssen. Da die Speicherpflicht gegen Unionsrecht verstoße, wäre diese auf die Fälle nicht anzuwenden. Der EuGH habe die grundsätzlichen Rechtsfragen zur Reichweite und zu den materiellrechtlichen Anforderungen des Unionsrechts geklärt. Insoweit verwiesen die Kölner Richter auf die EuGH-Entscheidungen vom 21.12.2016 in den Rechtssachen C-203/15 (Tele2 Sverige) und C-698/15 (Watson). Gegen die Entscheidungen des VG Köln hat die Beklagte, vertreten durch Bundesnetzagentur, jeweils Sprungrevision zuum BverwG eingelegt.


BVerwG: Ein generelles Verbot der Vorratsdatenspeicherung ist zweifelhaft 

Der 6. Senat des BVerwG hat die Verfahren ausgesetzt und den EuGH angerufen. Das höchste europäische Gericht soll nun Fragen zur Auslegung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) klären. Dem zufolge hängt der Ausgang der Verfahren von der folgenden Frage ab:

Ist der Eingriff in die Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation – die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG geschützt ist – über Art. 15 Absatz 1 der Richtlinie gerechtfertigt? Hierbei ließ sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten:

  • Richtlinie 2002/58/EG anwendbar: Der EuGH habe zwar abschließend geklärt, dass die Richtlinie auf nationale Regelungen der Vorratsspeicherung anwendbar ist.
  • Allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung unzulässig: Ebenso stehe Art. 15 Absatz 1 der Richtlinie nationalen Regelungen entgegen, die eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung aller Verkehrs- und Standortdaten sämtlicher Teilnehmer und Nutzer von elektronischen Kommunikationsmittel vorsehen. Dies ergebe sich auch und gerade vor dem Hintergrund der Art. 7, 8, 11 und 52 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC).
Im Wortlaut: Artikel 15 Richtlinie 2002/58/EG 
(1) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 5, Artikel 6, Artikel 8 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 9 dieser Richtlinie beschränken, sofern eine solche Beschränkung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG für die nationale Sicherheit, (d. h. die Sicherheit des Staates), die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit sowie die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten unter anderem durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass Daten aus den in diesem Absatz aufgeführten Gründen während einer begrenzten Zeit aufbewahrt werden (...). 


Zu klären ist dem Senat nach aber, ob eine entsprechende nationale Regelung unter gar keinen Umständen auf Art. 15 Absatz 1 der Richtlinie gestützt werden kann, wobei der Senat im Wesentlichen Folgendes erwogen hat:

  • Nicht alle Kommunikationsmittel betroffen: Hierbei wäre zu berücksichtigen, dass nach der deutschen Regelung der Kreis Kommunikationsmittel, die von der Speicherpflicht erfasst sind, im Unterscheid zu den Regelungen aus Schweden und Großbritannien eingeschränkt ist. Das Gleiche gelte für die Speicherdauer, so der Senat. Die Regelungen aus den benannten Ländern waren seinerzeit Prüfungsgegenstände des EuGH.
  • Deutsche Regelungen unterliegen strengen Beschränkungen: Zudem enthalten die deutschen Regelungen dem Senat zufolge strenge Beschränkungen zum Schutz der gespeicherten Daten und deren Zugriff.
  • Besonderes Gefahrenpotenzial durch neuere Telekommunikationsmittel: Darüber hinaus sieht der Senat in den neueren Telekommunikationsmitteln ein spezifisches Gefahrenpotenzial. Dieses berührt auch die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Sicherheit der Personen zu gewährleisten, die sich dort aufhalten.
  • Ausnahmsloses Verbot engt Handlungsspielraum der nationalen Gesetzeber ein: Nach den weiteren Ausführungen des BVerwG schränkt ein ausnahmsloses Verbot der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung den Handlungsspielraum der nationalen Gesetzgeber erheblich ein – und zwar in Bereichen der Strafverfolgung und der öffentlichen Sicherheit.
  • Generelles Verbot zweifelhaft: Schließlich würden auch Gerichte aus anderen Mitgliedstaaten Zweifel daran haben, dass der EuGH in seiner Entscheidung von Dezember 2016 die anlasslose Vorratsdatenspeicherung generell verbieten wollte. 
Quelle: PM des BVerwG vom 25.9.2019 zum Beschluss vom selben Tag - 6 C 12.18 


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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht