
BVerwG befasst sich erneut mit der Vorratsspeicherung
VG Köln: Speicherpflicht auf Vorrat verstößt gegen Unionsrecht
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BVerwG: AKtuelle Regelungen des TKG nicht anwendbar
- Anlasslose Speicherung: Die entsprechenden Regelungen im TKG beinhalten eine anlasslose, flächendeckende und personell, zeitlich und geografisch undifferenzierte Vorratsspeicherung eines Großteils der Verkehrs- und Standortdaten.
- Keine objektiven Kriterien für den Zweck der Speicherung: Eine solche Speicherung erfüllt dem Senat zufolge schon deshalb nicht die Anforderungen des EU-Rechts, weil es objektiven Kriterien fehlt, die einen Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Zweck herstellen.
- Begrenzung der Verwendungszwecke in § 177 Absatz 1 TKG zu unscharf: Weil die Speicherung der Daten auf Vorrat und der Zugang hierzu in unterschiedliche Grundrechte eingreifen, ist eine jeweils gesonderte Rechtfertigung erforderlich. Zudem kann die Begrenzung der Verwendungszwecke in § 177 Abs. 1 TKG (bzw. § 113 c Abs. 1 TKG a.F.) nicht die unionsrechtliche Anforderung von klaren und präzisen Regeln für die Datenspeicherung im Voraus erfüllen. Darüber hinaus gibt es keine strikte Begrenzung der allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung auf den Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit, die der EuGH fordert.
- Speicherung von IP-Adressen: Zwar sieht auch das Unionsrecht zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und der Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit eine Pflicht zur Speicherung der IP-Adresse des Kunden vor. Im TKG fehlt aber eine entsprechende Beschränkung. Dies gilt dem Senat zufolge sowohl für die aktuelle Regelung als auch für die frühere Regelung von § 113 c Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG a.F.
- Keine unionsrechtskonforme Auslegung: Auch eine unionsrechtskonforme Auslegung scheidet dem Senat zufolge wegen des Grundsatzes der Bestimmtheit und Normenklarheit, die der EuGH betont hat, aus. Aufgrund des Anwendungsvorrangs von EU-Recht, darf die TKG-Regelung damit nicht angewendet werden, so das BVerwG abschließend.
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02.10.2019 |
BVerwG: Warum der EuGH die Vereinbarkeit der deutschen Vorratsdatenspeicherung mit Unionsrecht prüfen soll | |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht