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BVerwG: Mobbing kann auch in einer Gesamtbetrachtung von mehreren Einzelakten zu sehen sein (Foto: jirsak / stock.adobe.com)
Verletzung der Fürsorgepflicht

BVerwG zu den Voraussetzungen für die Annahme von Mobbing

ESV-Redaktion Recht
11.04.2023
Mobbing kann Schadenersatzansprüche auslösen. Doch was gilt, wenn mehrere Einzelakte vorliegen, die jeweils für sich allein noch keinen Mobbing-Vorwurf begründen können? Hierzu hat sich das BVerwG aktuell geäußert.
In dem Streitfall stand die Klägerin als Stadtverwaltungsoberrätin im Dienst der beklagten Gemeinde. Seit 2007 oblag ihr die Leitung des Fachbereichs „Bürgerdienste, Recht und Ordnung“.
 
Im Juni 2014 organisierte der Oberbürgermeister der Beklagten nach seiner Wiederwahl den Aufbau der Verwaltung neu. Dies führte zu einer Reduzierung der Fachbereiche von bisher vier auf drei. Zudem wurde die Klägerin auf die neue „Stabsstelle Recht“ umgesetzt, wobei sie auch räumlich in ein Dienstzimmer im Dachgeschoss eines Seitentrakts des Rathauses umziehen musste, zu dem nur eine steile Treppe führte. Aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Bedenken wies die Beklagte den betroffenen Bediensteten im Juni 2015 aber andere Dienstzimmer zu.
 
Darüber hinaus entsprach die neue Verwendung der Klägerin – nach einem später rechtskräftig gewordenen Urteil des VG – nicht ihrem Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung.
 
Schließlich veröffentlichte der Personalrat der Beklagten im Dezember 2015 eine Pressemitteilung auf der Homepage der Gemeinde. Demnach soll sich die Klägerin bei voller Besoldung über Monate als Chefjuristin der Verwaltung in die „Krankheit" geflüchtet haben.
 
In dem benannten Verhalten sieht die Klägerin ein gezieltes Mobbing des Oberbürgermeisters – auch weil er ihr gegenüber geäußert haben soll, dass er im Wahlkampf im Frühjahr 2014 das Vertrauen in die Klägerin verloren habe.
 

Keine Einigkeit bei den Instanzgerichten

Eine Schadensersatzklage der Klägerin vor dem VG Halle (Urteil vom 27.03.2019 – VG 5 A 519/16.HAL) hatte zwar Erfolg. Weil die Berufungsinstanz – das OVG Magdeburg – die Klage aber mit Urteil vom 08.10.2020 (OVG 1 L 72/19) abgewiesen hatte, zog die Klägerin mit einer Revision vor das BVerwG.

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BVerwG: Mobbing kann auch aus der Addition mehrerer Einzelakte bestehen


Der 2. Senat des BVerwG verwies die Sache an das OVG Magdeburg zurück. Nach Auffassung des Senats verstößt das Berufungsurteil gegen Bundesrecht, weil es einen rechtlich fehlerhaften Maßstab angewendet hatte. Zudem unterliefen der Berufungsinstanz zwei Verfahrensfehler. Die wesentlichen Erwägungen des Senats zu den Voraussetzungen des Mobbings:  
 
  • Gesamtschau mehrerer Einzelakte möglich: Eine Besonderheit der Rechtsverletzung, die als „Mobbing“ bezeichnet wird, kann darin liegen, dass diese aus mehreren Einzelakten besteht, die in ihrer Gesamtbetrachtung zur Annahme einer Fürsorgepflichtverletzung führen können. Dieser Maßstab gilt dem Senat zufolge auch dann, wenn die jeweiligen Einzelmaßnahmen für sich genommen nicht zu beanstanden oder nicht ausreichend intensiv sind. 
  • Maßstab missachtet: Den oben beschriebenen Maßstab hat die Berufungsinstanz nicht ausreichend beachtet, weil eine Gesamtschau aller einzelnen Maßnahmen fehlt.


Unzulässig abgelehnte Beweisanträge der Klägerin als Verfahrensfehler

  • Darüber hinaus hat das Berufungsgericht einen Beweisantrag der Klägerin zur Klärung der Frage, ob der Oberbürgermeister vorher vom Inhalt der Pressemitteilung des Personalrats Kenntnis hatte, zu Unrecht abgelehnt.
  • Schließlich basiert die Ablehnung eines weiteren Beweisantrags der Klägerin, nach dem ein Sachverständigengutachten über die gesundheitlichen Auswirkungen der amtsunangemessenen Beschäftigung der Klägerin eingeholt werden sollte, auf einem fehlerhaften Kausalitätsmaßstab der Vorinstanz.
Nach alledem hat der Senat die Sache an das OVG Magdeburg zurückverwiesen. Die Berufungsinstanz muss nun die Beweisanträge der Klägerin beachten und über die Frage des Mobbings in einer Gesamtschau aller Einzelakte neu befinden.
 
Quelle: PM des BVerwG vom 28.03.2023 zum Urteil vom selben Tag  – 2 C 6.21


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(ESV/bp)

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