BVerwG zu Zweifeln am Zugang eines behördlichen Bescheides
Klage erst über einen Monat nach Bekanntgabefiktion erhoben
Erst über einen Monat nach der Bekanntgabefiktion von § 41 Absatz 2 Satz 1 VwVfG (siehe unten) erhob die Stadt Klage gegen den Bescheid. Sie berief sich darauf, diesen nicht erhalten zu haben. Im Berufungsverfahren trug Klägerin auf Nachfrage des Gerichts vor, dass sie in dem betreffenden Zeitraum zwar ein Posteingangsbuch geführt hätte. Dieses wäre aber heute nicht mehr vorhanden.Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden! |
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BVerwG: Keine ernsthaften Zweifel am Zugang des Bescheides angebracht
- Einfaches Bestreiten genügt grundsätzlich: Zwar reicht prinzipiell ein einfaches Bestreiten des Zugangs aus, um Zweifel daran zu begründen, denn der Empfänger kann in der Regel die genaueren Umstände, die gegen einen Zugang sprechen, nicht darlegen.
- Aber – Ausnahmen für behördliche Adressaten: Ausnahmen gelten jedoch bei Behörden, die ihre Posteingänge dokumentieren. In diesem Fall ist die Darlegung möglich, nach der für den betreffenden Zugangszeitraum kein Eingang festgestellt wurde.
- Obliegenheit zur Aufbewahrung bei Prozessbeginn: Darüber hinaus, so der Senat weiter, haben derartige Adressaten ab dem Prozessbeginn die verfahrensrechtliche Obliegenheit, nach der sie ihre Dokumentation – zum Beispiel durch ein Posteingangbuch – bis zum Abschluss des Verfahrens zu Beweiszwecken aufbewahren müssen.
- Klägerin hat Verlust des Posteingangsbuchs zu vertreten: Geht diese Dokumentation in dieser aus Gründen verloren, die der Empfänger vertreten muss, hat dies nicht die Folge, dass nun wieder ein einfaches Bestreiten des Zugangs ausreicht. Einen solchen Verlust, den Klägerin zu vertreten hat, durfte die Vorinstanz beanstandungsfrei annehmen, betonen die Leipziger Richter abschließend.
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Im Wortlaut: § 41 VwVfG |
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. |
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Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht