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BVerwG: Das Arbeitspensum von Richtern wird nicht – wie bei Beamten – durch feste Wochenarbeitszeiten festgelegt (Foto: piyaphunjun / stock.adobe.com)
Arbeitszeit bei Richtern

BVerwG zum Anspruch von Richtern auf ein Lebensarbeitszeitkonto

ESV-Redaktion Recht
16.01.2023
Können Richter in Hessen die Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos und die Gutschrift von Zeitguthaben beanspruchen? Hierüber hat das BVerwG aktuell entschieden.
In dem Streitfall stand der Kläger – bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand – im Justizdienst des Landes Hessen. Zuletzt war er Richter am LG. Schon während seiner aktiven Zeit beantragte er die Errichtung eines Lebensarbeitszeitkontos und eine Gutschrift eines Zeitguthabens nach den Regeln für hessische Landesbeamte. Sein Antrag blieb ebenso wie sein späterer Zug durch die Instanzgerichte ohne Erfolg, so dass der Fall schließlich über eine Revision vor dem BVerwG landete.
 
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BVerwG: Die Arbeitszeit von hessischen Richtern wird über Arbeitspensen bemessen

Der 2. Senat des BVerwG wies Revision des Klägers zurück. Nach Auffassung des Senats gelten die Vorschriften für hessische Beamte nicht für Richter. Die weiteren wesentlichen Überlegungen des Senats:

  • Lebensarbeitszeitkonto nur bei festgelegter Wochenarbeitszeit: Ein Lebensarbeitszeitkonto die normative Festlegung einer Wochenarbeitszeit voraus, wie dies bei Beamten der Fall ist.

  • Umfang des Einsatzes bei Richtern aber nach Arbeitspensen bemessen: Ebenso wie Beamte müssen sich zwar auch Richter mit ihrer ganzen Kraft dem Amt widmen, so der Senat weiter. Allerdings richtet sich deren Arbeitsumfang nach sogenannten Arbeitspensen.
  • Keine vorgegebenen Dienstzeiten: Arbeitspensen enthalten jedoch keine vorgegebenen Arbeits- bzw. Dienstzeiten.
Auch nach dem Eintritt in den Ruhestand haben Richter daher keinen finanziellen Ausgleichsanspruch gegen ihren den Dienstherrn, führt das  Leipziger Gericht abschießend aus. 

Quelle: PM des BVerwG vom 12.01.2023 zum Urteil vom selben Tag – 2 C 22.21


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Im Wortlaut:  § 1 a Absatz 1 Hessische Arbeitszeitverordnung (HAZVO) in der Fassung vom 15.12.2009
(1)    Hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 41 Stunden pro Woche wird ab dem 1. August 2017 eine Arbeitsstunde pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben. 


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(ESV(bp)

Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht