
BVerwG zum Anspruch von Richtern auf ein Lebensarbeitszeitkonto
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BVerwG: Die Arbeitszeit von hessischen Richtern wird über Arbeitspensen bemessen
- Lebensarbeitszeitkonto nur bei festgelegter Wochenarbeitszeit: Ein Lebensarbeitszeitkonto die normative Festlegung einer Wochenarbeitszeit voraus, wie dies bei Beamten der Fall ist.
- Umfang des Einsatzes bei Richtern aber nach Arbeitspensen bemessen: Ebenso wie Beamte müssen sich zwar auch Richter mit ihrer ganzen Kraft dem Amt widmen, so der Senat weiter. Allerdings richtet sich deren Arbeitsumfang nach sogenannten Arbeitspensen.
- Keine vorgegebenen Dienstzeiten: Arbeitspensen enthalten jedoch keine vorgegebenen Arbeits- bzw. Dienstzeiten.
Quelle: PM des BVerwG vom 12.01.2023 zum Urteil vom selben Tag – 2 C 22.21
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