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BVerwG: Bei der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern für den Polizeidienst gilt der gleiche Prognosemaßstab wie beim allgemeinen Verwaltungsdienst (Foto: Tobias Arhelger / stock.adobe.com)
Beamtenrecht

BVerwG zur gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers für den Polizeidienst bei bekannter Vorerkrankung

ESV-Redaktion Recht
19.02.2025
Bewerber für den Polizeidienst müssen hierfür gesundheitlich geeignet sein. Dabei kommt es nicht nur auf die aktuelle Diensteignung an. Die Polizeidienstfähigkeit ist auch dann fraglich, wenn die Gefahr besteht, dass der Bewerber bis zum Rentenalter seine Eignung aufgrund einer bekannten Vorerkrankung verlieren könnte. Wo dabei die Grenzen zu ziehen sind, hat nun das BVerwG aktuell entschieden.
In dem Streitfall erlitt der Kläger während seiner Ausbildung zum Polizeikommissar einen Schlaganfall. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Sein Studium an der Polizeihochschule konnte er aber einschließlich der geforderten Sportleistungen erfolgreich abschließen.
 
Dennoch übernahm das Land Rheinland-Pfalz ihn nicht das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Begründung: Der Kläger wäre aufgrund der erhöhten Gefahr eines weiteren Schlaganfalls nicht mehr uneingeschränkt polizeidienstfähig.


Keine Einigkeit bei den Vorinstanzen

 
Darauf hin zog der Kläger vor das VG Trier. Dieses verpflichtete das beklagte Land dazu, ihn im Polizeidienst als Beamten auf Probe einzustellen (Urteil des VG Trier vom 15.11.2022 – VG 7 K 3052/21.TR). Nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen lag das Risiko eines erneuten Schlaganfalls bis zum Erreichen der Altersgrenze bei etwa 35 Prozent. Gegen die Entscheidung der Ausgangsinstanz wendete ich das beklagte Land mit einer Berufung an das OVG Koblenz. 
 

OVG Koblenz: Besondere Einsatzlagen im Polizeidienst erfordern höhere  Anforderungen an die Eignung


Das OVG wies die Klage mit Urteil vom 17.01.2024 (OVG 2 A 0587/23.OVG) ab. Nach Meinung der Berufungsinstanz sind bei Polizisten aufgrund von besonderen Einsatzlagen höhere Anforderungen an die Eignung zu stellen. Demnach ist ein Bewerber für den Polizeidienst auch dann ungeeignet, wenn bei ihm – verglichen mit der normalen Bevölkerung – eine deutlich erhöhte Gesundheitsgefahr vorliegt. Im Vergleich zur Normalbevölkerung besteht demnach eine 380-fach erhöhte Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schlaganfalls bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres. Gegen die Entscheidung des OVG Koblenz legte der Kläger dann Revision zum BVerwG ein.  

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BVerwG: Keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für erneutem Schlaganfall bis zur gesetzlichen Altersrente  

 
Die Revision hatte Erfolg. Der 2. Senat des BVerwG hat das Urteil der Berufungsinstanz aufgehoben und die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der ersten Instanz zurückgewiesen. Die wesentlichen Erwägungen des Senats:
 
  • Zurückweisung des Bewerbers prinzipiell zwar auch bei nicht akutem Schlaganfallrisiko möglich: Nach Auffassung des Senats kann ein Bewerber, der zwar aktuell für seinen vorgesehenen Dienst gesundheitlich geeignet ist, zwar trotzdem abgewiesen werden, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze polizeidienstunfähig werden könnte.
  • Aber – gleicher Prognosemaßstab wie bei Bewerbern für den allgemeinen Verwaltungsdienst:  Bei Bewerbern für den Polizeidienst gilt aber der gleiche Prognosemaßstab, wie bei Bewerbern für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Das heißt, die Ausfallwahrscheinlichkeit muss  über 50 Prozent liegen. Für einen strengeren Maßstab beim Polizeidienst fehlt es an einer konkreten gesetzlichen Vorgabe, so der Senat hierzu. Diese Voraussetzung war in dem Streitfall nicht erfüllt, denn nach den Feststellungen der Ausgansinstanz lag das Risiko eines erneuten Schlaganfalls vor Erreichen der Altersgrenze nur bei etwa 35 Prozent.
Quelle: PM des BVerwG 13.02.2025 zum Urteil vom selben Tag – 2 C 4.24


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(ESV/bp)

Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht