
BVerwG zur gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers für den Polizeidienst bei bekannter Vorerkrankung
Keine Einigkeit bei den Vorinstanzen
OVG Koblenz: Besondere Einsatzlagen im Polizeidienst erfordern höhere Anforderungen an die Eignung
Das OVG wies die Klage mit Urteil vom 17.01.2024 (OVG 2 A 0587/23.OVG) ab. Nach Meinung der Berufungsinstanz sind bei Polizisten aufgrund von besonderen Einsatzlagen höhere Anforderungen an die Eignung zu stellen. Demnach ist ein Bewerber für den Polizeidienst auch dann ungeeignet, wenn bei ihm – verglichen mit der normalen Bevölkerung – eine deutlich erhöhte Gesundheitsgefahr vorliegt. Im Vergleich zur Normalbevölkerung besteht demnach eine 380-fach erhöhte Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schlaganfalls bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres. Gegen die Entscheidung des OVG Koblenz legte der Kläger dann Revision zum BVerwG ein.
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BVerwG: Keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für erneutem Schlaganfall bis zur gesetzlichen Altersrente
- Zurückweisung des Bewerbers prinzipiell zwar auch bei nicht akutem Schlaganfallrisiko möglich: Nach Auffassung des Senats kann ein Bewerber, der zwar aktuell für seinen vorgesehenen Dienst gesundheitlich geeignet ist, zwar trotzdem abgewiesen werden, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze polizeidienstunfähig werden könnte.
- Aber – gleicher Prognosemaßstab wie bei Bewerbern für den allgemeinen Verwaltungsdienst: Bei Bewerbern für den Polizeidienst gilt aber der gleiche Prognosemaßstab, wie bei Bewerbern für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Das heißt, die Ausfallwahrscheinlichkeit muss über 50 Prozent liegen. Für einen strengeren Maßstab beim Polizeidienst fehlt es an einer konkreten gesetzlichen Vorgabe, so der Senat hierzu. Diese Voraussetzung war in dem Streitfall nicht erfüllt, denn nach den Feststellungen der Ausgansinstanz lag das Risiko eines erneuten Schlaganfalls vor Erreichen der Altersgrenze nur bei etwa 35 Prozent.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht