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Personen mit erhöhtem Corona-Risiko können dazu gezwungen werden, sich untersuchen zu lassen (Foto: Paulista / stock.adobe.com)
Corona-Krise

Corona-Pandemie: Neue Kompetenzen des Bundes zum Gesundheitsschutz

ESV-Redaktion Recht
06.04.2020
Die Folgen der Corona-Krise sind evident. Aus diesem Grund hat der Bundesgesetzgeber unter anderem das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) weitreichende Kompetenzen zum Schutz der Bevölkerung übertragen. 
Zum Schutz der Bevölkerung hatte der Deutsche Bundestag am 27.3.2020 den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen, die das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ändern. Bisher hatten die Länder dieses Gesetz im Wesentlichen in eigener Angelegenheit ausgeführt. Das Gesetz hat inzwischen auch den Deutschen Bundesrat passiert und Teile des Gesetzes sind bereits in Kraft.

Epidemische Lage von nationaler Tragweite


Mit der Neuregelung hatte der Bundestag festgestellt, dass wegen der Corona-Pandemie eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorliegt. Daher wird das BMG durch die Neuregelung dazu ermächtigt, Maßnahmen zur Grundversorgung mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln, Medizinprodukten, Hilfsmitteln, mit persönlicher Schutzausrüstung und Produkten zur Desinfektion sowie zur Stärkung der personellen Ressourcen im Gesundheitswesen zu treffen. Die Neuregelung umfasst folgende Änderungen:

  • Artikel 1 – Änderung des Infektionsschutzgesetzes
  • Artikel 2 – Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes
  • Artikel 3 – Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes
  • Artikel 4 – Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes
  • Artikel 5 – Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  • Artikel 6 – Änderung des Baugesetzbuches
  • Artikel 7 – Inkrafttreten
 
Podcast: Corona im Rechtsstreit  
  • Folge 1: Über das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, die genauen Zwecke der Corona-Maßnahmen hat sich Prof. Niko Härting – Herausgeber der Fachzeitschrift Ping Privacy in Germany – mit Konstantin Kuhle (FDP-MdB und innenpolitischer Sprecher) unterhalten. 
  • Folge 2: In dieser Folge unterhält sich Prof. Niko Härting mit Peter Schaar - dem ehemaligen Bundesdantenschutzbeauftragten - über das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und den Appell der EIAD, die Pandemie zu bekämpfen, aber den Rechtsstaat zu wahren. 
  • Folge 3: In Folge 3 sprechen Prof. Niko Härting und die ehemlaige Justizministerin Brigitte Zypries über Corona und die Deutsche Wirtschaft. Zypries wünscht sich eine schnellst mögliche Lockerung der gegenwärtigen Beschränkungen und Betriebsschließungen.
Sämtliche Interviews finden Sie hier


Weitreichendende Befugnisse des Bundes

Sehr weitreichende Maßnahmen, die zu nicht unerheblichen Grundrechtseinschränkungen führen können, ergeben sich aus dem umfangreichen Katalog der Neuregelung von § 5 IfSG. Alle dort genannten Maßnahmen kann das BMG durch

  • einfache Anordnung
  • oder Rechtsverordnung
einleiten, und zwar ohne Zustimmung des Bundesrates. Der Katalog der Maßnahmen reicht sehr weit. Hier ein paar Beispiele: 

  • Bestimmte Auskunftspflichten von Personen mit erhöhtem Infektionsrisiko gegenüber Behörden
  • Pflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen.
  • Zu den Pflichten der betroffenen Personen zählt unter anderem auch die Weitergabe von Kontaktdaten. 
  • Ebenso kann das Ministerium etwa Reedereien, Bus- und Eisenbahnunternehmen oder Fluggesellschaften untersagen, Personen aus Risikogebieten zu befördern oder dazu verpflichten, deren Daten zu verarbeiten sowie Passagierlisten und Sitzpläne an Behörden zu übermitteln.
  • Umgekehrt könnten die benannten Unternehmen aber auch zum Transport von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern, in ein Krankenhaus oder in eine andere geeignete Einrichtung verpflichtet werden. 

  • Zudem sind Lockerungen des Arzneimittelgesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes oder des Apothekengesetzes möglich.
  • Darüber hinaus können Inhaber von Patenten dazu gezwungen werden, die Nutzung ihrer Erfindungen ohne ihre Zustimmung und außerhalb von Lizenzen im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt oder im Interesse der Sicherheit des Bundes zu dulden. Voraussetzung ist, dass hierdurch zum Beispiel die Versorgung mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln, Medizinprodukten oder mit Desinfektionsmittel sichergestellt wird. Gleiches gilt für die Sicherstellung mit Labordiagnostik oder mit Schutzausrüstung. Das BMG kann auch nachgeordnete Behörden damit beauftragen, solche Anordnungen zu treffen.

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Änderung von SGB V

Im Rahmen von länderübergreifender Versorgungs- und Gesundheitsforschung, an denen öffentliche und nichtöffentliche Stellen des Bundes und der Länder beteiligt sind, können personenbezogene Daten auch ohne Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden. Dies ergibt sich aus der Neuregelung von § 287a Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 27 BDSG. Hierbei sollen die beteiligten Stellen eine federführende Aufsichtsstelle im Sinne eines sogenannten „One-Stop-Shops“ zum Schutz der Patientendaten benennen.

Infektionsschutz und Baugesetzbuch

Da der Bedarf an weiteren Räumen zur Versorgung von Corona-Patienten oder potenziell infizierten Personen schnell steigen kann, sind im notwendigen Umfang Abweichungen von bauplanungsrechtlichen Vorgaben und Standards des Baugesetzbuchs möglich. Diese Abweichungen sind aber zeitlich befristet.

Erweiterte Entschädigungsregelungen für Verdienstausfälle

Bei behördlich angeordneten Kita- oder Schulschließungen nach dem IfSG sieht der Gesetzgeber für Sorgeberechtigte von betreuungsbedürftigen Kindern die Gefahr von Verdienstausfällen. Daher sieht vor allem § 56 IfSG erweiterte Entschädigungsregelungen vor.

Zu den Änderungen
Quelle: Unter anderem PM des Deutschen Bundestages vom 27.3.2020

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Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht