Viele Wirtschaftszweige sind von den Folgen des Coronavirus bereits stark betroffen. (Foto: rrice/stock.adobe.com)
Folgen der Pandemie
Corona-Pandemie: Vom Stresstest zum Ernstfall – Ein Info-Leitfaden
ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
18.03.2020
Die Corona-Pandemie trifft viele Wirtschafszweige in erheblichem Ausmaß. Nicht nur Hotels, Restaurants und Messeveranstalter müssen Absagen und Stornierungen hinnehmen. Auch Großveranstaltungen entfallen. In der Autoindustrie bereiten sich Konzerne wie Volkswagen und Daimler auf Kurzarbeit vor – mit einschneidenden wirtschaftlichen Folgen.
Wegen der Virus-Pandemie müssen immer mehr Unternehmer ihre Abläufe umstellen und Ziele kappen, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Fissenewert von der Berliner Kanzlei Buse Heberer Fromm. Es gelte, sich vorzubereiten. Die Kanzlei hat einen Stresstest vorbereitet, der es Unternehmen ermöglicht, die aktuelle Lage zu prüfen und sich bei Bedarf auf eine weitere Verschärfung des Krisenfalls vorzubereiten.
Viele Fragen sind zu klären, zum Beispiel:
- Wie lässt sich kurzfristig ausreichende Liquidität beschaffen?
- Sind die Unterlagen für ein kurzfristiges Gespräch mit der Hausbank ausreichend vorbereitet?
- Stehen öffentliche Fördermittel und Unterstützungen zur Verfügung?
- Lassen sich Vorauszahlungen an das Finanzamt stunden?
Kurzarbeitergeld als staatliches Abmilderungsinstrument
Kurzarbeitergeld soll wirtschaftliche Risiken bei reduziertem oder weggefallenem Beschäftigungsbedarf abfangen. „Es ist naheliegend, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld in der aktuellen durch das Coronavirus verursachten Situation vorliegen“, stellt die Kanzlei Rödl & Partner fest. Sofern ein Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen will, ist der Arbeitsausfall zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen. Die Agentur prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Hier sieht das staatliche Notfallpaket für die Corona-Krise einige Erleichterungen vor. Wie das Verfahren zur Gewährung von Kurzarbeitergeld abläuft, hat Rödl & Partner hier zusammengefasst.
Entgeltzahlung bei Wegfall des Beschäftigungsbedarfs ist Pflicht
Was passiert, wenn – wie in Italien bereits geschehen – die deutschen Behörden die Schließung von Betrieben veranlassen? Der Arbeitnehmer ist arbeitsfähig und arbeitsbereit, der Arbeitgeber kann die Arbeitnehmer aber nicht beschäftigen, weil durch das Coronavirus die Betriebstätigkeit vorübergehend eingestellt ist. Sind Löhne und Gehälter als Unternehmer auch in diesem Falle weiterzuzahlen? Ja, sagt die Kanzlei Rödl & Partner. Das Risiko des Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs liege beim Arbeitgeber, der das Ausfallrisiko zu tragen und Vergütung in voller Höhe zu zahlen habe.
Weitere Fragen und Risiken bestehen auch bei Einsparungen. So ist darauf zu achten, dass Steuern rechtzeitig gezahlt werden. Im Krisenmodus ist auch zu beachten, dass die Beiträge zur Sozialversicherung vollständig und pünktlich zu zahlen sind. Ausnahme: mit den entsprechenden Einzugsstellen ist bereits eine andere Möglichkeit schriftlich vereinbart.
Fristen für Insolvenzanträge wegen Corona-Folgen aussetzen
Vor allem kleineren Unternehmen mit geringen Liquiditätsreserven droht die Insolvenz. Treten Szenarien mit Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auf, gilt bislang die Dreiwochenfrist zur Insolvenzantragstellung. Das Bundesjustizministerium bereitet nach eigenen Angaben eine
gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor. Demnach soll die Frist bis zum 30.9.2020 außer Kraft treten. „Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen“, begründet das Ministerium die geplante Maßnahme. Weitere Infos zum Vorhaben
finden Sie hier.
Auch Rechtsanwälte in Sorge
Auch die Anwaltschaft ist besorgt. Daher hat die Rechtsanwaltskammer München zum Thema Corona-Pandemie eine
FAQ-Liste für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte veröffentlicht.
Weitere Fragen und Antworten
(ESV/fab)
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