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Flugzeug am Boden: Die Corona-Pandemie führte zahlreiche Fluglinien in die finanzielle Schieflage (Foto: Pumapala / stock.adobe.com – Symbolbild erstellt mit KI).
Staatliche Beihilfen nach EU-Recht

Corona‑Staatshilfe für Lufthansa nichtig – EuGH kippt Genehmigung der EU-Kommission

ESV-Redaktion Recht
27.04.2026
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Genehmigung der milliardenschweren staatlichen Corona-Beihilfe für die Lufthansa durch die EU-Kommission – die sogenannte „Corona‑Rekapitalisierung“ – endgültig kassiert. Gravierende finanzielle Folgen hat das Urteil für die Fluggesellschaft aber wohl nicht mehr.
Im Juni 2020 meldete Deutschland bei der EU-Kommission eine Beihilfe in Höhe von 6 Mrd. EUR zugunsten der Deutschen Lufthansa AG an. Die Maßnahme gehörte zu einem umfassenden Stabilisierungspaket während der Corona-Pandemie. Es sollte die Liquidität der Fluggesellschaft  sichern und deren Finanzlage stabilisieren. Die Beihilfe bestand aus folgenden drei Komponenten:

  • Kapitalbeteiligung: eine Beteiligung am Kapital von rund 300 Mio. EUR.
  • Stille Beteiligung I: eine nicht wandelbare stille Beteiligung von etwa 4,7 Mrd. EUR.
  • Stille Beteiligung II: eine stille Beteiligung mit Merkmalen einer Wandlungsoption in Aktien über 1 Mrd. EUR. 
Die EU-Kommission genehmigte die Maßnahme im Jahr 2020 ohne förmliches Prüfverfahren.

Der „Befristete Rahmen“ der Kommission

Die Kommission stützte ihre Entscheidung auf Art. 107 Abs. 3 AEUV sowie auf den sogenannten „Befristeten Rahmen“ (Temporary Framework) für staatliche Beihilfen in der Corona‑Pandemie. Dieser Rahmen war eine Sonderregel der EU‑Kommission im Beihilferecht, mit der die strengen Beihilfevorschriften vorübergehend gelockert werden konnten. Er ermöglichte Mitgliedstaaten, Unternehmen schneller und gezielter staatlich zu unterstützen, solange bestimmte Schutzvorgaben eingehalten wurden.

Der „Befristete Rahmen“ lief im Jahr 2022 aus. Seit dem 25.06.2025 gilt – nach dem Temporary Crisis Frameworkder und dem Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF) – der sogenannte Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF). Dies ist ein mittel‑ bis langfristiger Beihilferahmen, der die Ziele des Clean Industrial Deal unterstützt.

Gegen den Genehmnigungbeschluss der Kommission aus dem Jahr 2020 klagten die Fluggesellschaften Ryanair und Condor vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG), das den Beschluss mit Urteil vom 10. Mai 2023 für nichtig erklärte. Hiergegen zog die Lufthansa vor den EuGH.

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EuGH: Preisfestsetzung bei Aktienumwandlung in Stille Beteiligung II war unzulässig


Der EuGH bestätigte nun die Nichtigkeit des Kommissionsbeschlusses. Die wesentlichen Erwägungen des Luxemburger Gerichts:


Verstoß gegen den „Befristeten Rahmen“

Die EU-Kommission hatte dem EuGH zufolge zu Unrecht akzeptiert, wie der Preis für die Umwandlung der stillen Beteiligung II in Eigenkapital festgesetzt werden sollte. Nach der angegriffenen Corona‑Rekapitalisierung durfte die stille Beteiligung II so umgewandelt werden, dass ein Teil der Aktien einem fest vorab festgelegten Preis entsprach und ein anderer Teil dem jeweiligen Börsenkurs. 

Der EuGH meint, dass diese Kombination aus Fixpreis und Marktpreis rechnerisch zu einem höheren Schutz vor Kursverlusten und letztlich auch zu einem geringeren Risiko für den Bund führen kann, als es bei Anwendung des sogenannten TERP‑Abschlags der Fall gewesen wäre. Der TERP (Theoretical Ex‑Rights Price) ist ein kapitalmarkttypischer Referenzpreis, der den Marktwert der Aktie nach Berücksichtigung der Kapitalmaßnahme abbildet.

Der EuGH sieht darin einen Verstoß gegen das Kerngebot des „Befristeten Rahmens“, denn der Staat könnte eventuell günstiger in Lufthansa‑Aktien einsteigen als ein privater Investor. Allein dieser Fehler reichte dem EuGH aus, um den gesamten Beschluss für nichtig zu erklären.

Teilweise zu strenger Prüfungsmaßstab des EuG unerheblich

Gleichzeitig stellte der EuGH aber klar, dass das EuG in mehreren anderen Punkten zu strenge Prüfungsmaßstäbe angelegt hatte. Insbesondere habe die Vorinstanz das weite Ermessen der Kommission bei komplexen wirtschaftlichen Bewertungen verkannt. Dieses Ermessen gilt:

  • für die Frage, ob Lufthansa sich auf andere Wiese am Kapitalmarkt hätte bedienen können,
  • für die Beurteilung einer möglichen Marktmacht
  • und bei der Bewertung der Wettbewerbsauflagen.
Diese Fehler änderten dem EuGH zufolge zwar nichts am Ergebnis. Die Ausführungen des EuGH hierzu haben aber eine Signalwirkung für die Zukunft.


Konsequenzen des EuGH-Urteils


Rechtsfolgen und politische Folgen

Rechtlich ist der ursprüngliche Genehmigungsbeschluss der Kommission rückwirkend unwirksam. Politisch ist das Urteil auch ein Dämpfer für die großzügige Genehmigungspraxis der Kommission während der Pandemie und es unterstreicht die Bindung an ihre eigenen Leitlinien.


Praktische Folgen für die Lufthansa

Konkrete praktische Auswirkungen für die Lufthansa hat die Entscheidung allerdings kaum noch – und zwar aus folgenden Gründen:

  • Beihilfen bereits zurückgezahlt: Die Lufthansa muss die Beihilfen – nach eigenen Angaben – nicht (mehr) zurückzahlen. Wie auch das Finanzministerium schon im November 2021 berichtete, hat das Unternehmen alle abgerufenen Kredite und Einlagen des Bundes vorzeitig abgelöst. Die Bilanz bleibt daher unbeeinträchtigt. Zudem hält der Staat keine Beteiligung mehr.
  • Liquiditätsvorteil in Krisenphase bleibt erhalten: Die finanzielle Wirkung der Beihilfe – insbesondere der Liquiditätsvorteil für die Lufthansa in der akuten Krisenphase – bleibt unangetastet.

Neues förmliches Beihilfe-Verfahren

Nach Mitteilung der Lufthansa hatte die EU‑Kommission schon 2024 – im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil des EuG – ein neues förmliches Prüfverfahren zu den deutschen Lufthansa‑Maßnahmen eingeleitet. Dieses Verfahren soll der nachträglichen beihilferechtlichen Neubewertung dienen.


Quellen:


EU-Beihilferecht und Unternehmensbesteuerung


Autor: Daniel Licht

Das Beihilfeverbot ist im Hinblick auf den Schutz des freien und unverfälschten innergemeinschaftlichen Wettbewerbs eines der wirkungsvollsten Instrumente des Unionsrechts. Für die Unternehmen und ihre Berater, aber auch für den Gesetzgeber gilt es dabei, die beihilferechtlichen Risiken auch bei der Besteuerung im Blick zu haben.

Eine eingehende und kritische Analyse der Vorgaben des EU-Beihilferechts für die Unternehmensbesteuerung bietet Ihnen das Buch von Dr. Daniel Licht. Im Fokus stehen dabei u.a.:

  • die Ziele, die Rechtsgrundlagen und der Anwendungsbereich des EU-Beihilferechts,
  • die Auslegung des Beihilfebegriffs und die mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfen,
  • das Beihilfeverfahren, die mit einem Verstoß gegen die Beihilfevorschriften einhergehenden Rechtsfolgen und der Rechtsschutz der Steuerpflichtigen sowie
  • die Berührungspunkte des EU-Beihilferechts mit dem (nationalen) Steuerrecht, die anhand einiger Beispiele (u.a. zur Sanierungsklausel, zur Steuerbefreiung für Sanierungserträge und zur grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel) aufgezeigt werden.

Es handelt sich um eine innovative Studie, die neben vielen Beispielen aus der nationalen und europäischen Rechtsanwendung auch fundierte Empfehlungen für den nationalen und supranationalen Gesetzgeber entwickelt.

Das Werk von Dr. Daniel Licht ist mit dem Preis der Förderer 2020 des Instituts für empirische Wirtschaftsforschung (IfeW) an der Universität des Saarlandes e. V. prämiert worden.

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(ESV / Bernd Preiß)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht