Data-Act-Durchführungsgesetz: Regierungsentwurf liegt vor
Die EU-Verordnung 2023/2854, die seit dem 12. September 2025 weitgehend unmittelbar gilt, soll durch nationale Verfahrens-, Zuständigkeits- und Sanktionsregelungen ergänzt werden. Damit entsteht ein Rahmen, der klärt, wer in Zukunft unter welchen Bedingungen auf Produkt- und Dienstdaten zugreifen darf.
Zentrale Rolle soll die Bundesnetzagentur (BNetzA) übernehmen. Sie wird als zuständige Behörde benannt und dient künftig als Anlaufstelle für Unternehmen, Nutzende und öffentliche Stellen. Zu ihren Aufgaben gehören die Bearbeitung von Beschwerden, die Meldung abgelehnter Datenzugangsgesuche an die EU-Kommission, die Zulassung von Streitbeilegungsstellen und die Förderung des Datenaustauschs mit Forschungseinrichtungen. Dafür wird sie mit umfangreichen Befugnissen ausgestattet: Sie kann Ermittlungen einleiten, Auskünfte anfordern, vorläufige Anordnungen erlassen und Zwangsgelder von bis zu 500.000 Euro verhängen. Außerdem soll sie eng mit der Bundesdatenschutzbeauftragten und sektorspezifischen Behörden zusammenarbeiten. Der Gesetzentwurf ist hier veröffentlicht.
Der Data Act gilt als wichtiger Bestandteil der EU-Digitalstrategie. Er verpflichtet Hersteller von Maschinen, Fahrzeugen oder Smart-Home-Geräten, standardisierte Datenzugänge einzurichten. Ab 2026 müssen neue Produkte entsprechende Schnittstellen enthalten, sodass Nutzerinnen und Nutzer selbst über die Weitergabe der erhobenen Daten entscheiden können. Unternehmen sollen davon profitieren – etwa durch neue datenbasierte Geschäftsmodelle, erleichterte Anbieterwechsel im Cloud-Segment und geringere Abhängigkeiten von großen Plattformen.
Offen bleiben Fragen zum Schutz sensibler Betriebsdaten und zur praktischen Umsetzung. Für Unternehmen bedeutet der Data Act eine Neuausrichtung ihrer Datenstrategie, zugleich aber auch zusätzliche Chancen für Innovation und Wettbewerb.
DNGvon Andreas Hartl, Anna Ludin und Christina WerthschulteNeues Recht aus erster Quelle
Neben der einschlägigen Rechtsprechung behält das Werk auch Querbezüge zu anderen Rechtsgebieten und spezialgesetzlichen Regelungen im Blick. |
Programmbereich: Management und Wirtschaft