Datenschutzrechtliche Anforderungen an Kunden- und Gästelisten zum Zwecke des Infektionsschutzes
- Papierform: Der Landesbeauftragte empfiehlt, alle Listen in Papierform zu führen, da eine digitale Erfassung zu mehr Aufwand bei der Erfüllung datenschutzrechtlicher Vorgaben führen könnte.
- Zweckbindung: Die zum Infektionsschutz zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden. Insbesondere ist die Verwendung für Werbezwecke unzulässig.
- Transparenz: Die betroffenen Personen sind bei der Erhebung der personenbezogenen Daten über diese spezielle Datenverarbeitung zu informieren. Dies kann durch Aushang in den Geschäftsräumen geschehen; bei der Datenerhebung sollte ausdrücklich auf den Aushang hingewiesen werden.
- Vertraulichkeit: Es ist darauf zu achten, dass die Angaben der einzelnen Kunden/Gäste vertraulich behandelt werden und für andere Kunden/Gäste nicht einsehbar sind. Dies kann beispielsweise dadurch sichergestellt werden, dass jeder Kunde/Gast ein eigenes Formular erhält, das von diesem selbst ausgefüllt wird. Listen, bei denen vorgehende Einträge eingesehen werden können, sind daher ungeeignet.
- Datenminimierung: Es dürfen nur die Daten erhoben werden, die nach den gesetzlichen Anforderungen erforderlich sind. Eine Prüfung der Identität ist nicht erforderlich, weshalb eine Vorlage von Ausweisdokumenten auch nicht verlangt werden kann. Es wäre unzulässig, Ausweisdokumente zu kopieren und bei den Listen zu hinterlegen.
- Speicherbegrenzung: Die Formulare sind nach den Fristvorgaben der jeweiligen Landesverordnungen (i.d.R. 4 Wochen) aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Eine längere Aufbewahrung ist unzulässig.
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Betroffenenrechte
- Recht auf Auskunft,
- Recht auf Berichtigung,
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung sowie
- Recht auf Löschung.
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Formulare und Muster
Die Hinweise des Landesdatenschutzbeauftragten für Mecklenburg-Vorpommern, sowie Formulare und Muster für die verschiedenen Branchen finden Sie hier.
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(ESV/cw)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht