OVG Münster: Erhebung von Kontaktdaten in Fitnessstudios, Friseursalons und Restaurants rechtmäßig
Die Betriebe müssen die Kontaktdaten vier Wochen lang aufbewahren. Anschließend müssen sie diese vernichten. Weitergegeben werden dürfen die Daten nur an die zuständige Behörde – und zwar auf deren Verlangen.
Antragsteller: Erhebung von Kontaktdaten verstößt gegen Recht auf informationelle Selbstbestimmung
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OVG Münster: Gesundheitsschutz hat Vorrang
- Leichtere Verfolgung von Infektionsketten: Die vorsorgliche Erhebung der Kundendaten soll sicherstellen, dass Kontaktpersonen des Betroffenen bei neuen Infektionen von den Gesundheitsämtern leichter identifiziert werden könnten.
- Kontaktdatenerhebung als milderes Mittel: Im Hinblick auf die weitgehenden Öffnungen des sozialen und wirtschaftlichen Lebens ist es voraussichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber in bestimmten kontaktintensiven Bereichen die Erhebung von Kontaktdaten als milderes Mittel einsetzt, um Infektionsketten schneller aufzudecken und zu unterbrechen.
- Keine elementaren Grundbedürfnisse: Dem OVG zufolge ist auch entscheidend, dass Fitnessstudios, Friseursalons und Restaurants nicht den elementaren Grundbedürfnissen dienen. Insoweit würden auch Alternativen zur Verfügung stehen.
- Vorgaben der DSGVO erfüllt: Durch den sicheren Umgang mit den erhobenen personenbezogenen Daten werden voraussichtlich auch die Vorgaben der DSGVO eingehalten.
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Herausgeberin: Stiftung Datenschutz |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht