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Nach der Coronaschutz-VO in NRW müssen Kontaktdaten von Gästen papiergebunden erfasst werden (Foto: Stock Rocket / stock.adobe.com)
Gesundheitsschutz gegen informationelle Selbstbestimmung

OVG Münster: Erhebung von Kontaktdaten in Fitnessstudios, Friseursalons und Restaurants rechtmäßig

ESV-Redaktion Recht
26.06.2020
Nach der Coronaschutzverordnung von NRW müssen Kunden von Friseurbetrieben und Fitnessstudios zur Rückverfolgung von Infektionsketten den Betreibern ihre Kontaktdaten angeben. Gleiches gilt für Gäste in der Gastronomie. Über die Rechtmäßigkeit dieser Verpflichtung hat das OVG Münster in einem Eilverfahren entschieden.
 
Die obige Verordnung sieht für bestimmte Wirtschaftsbereiche die papiergebundene Erfassung der Kundenkontaktdaten vor. Erfasst werden müssen Name, Adresse, Telefonnummer, Zeitraum des Aufenthalts bzw. der Zeitpunkt der An- und Abreise der Gäste oder Kunden.
 
Die Betriebe müssen die Kontaktdaten vier Wochen lang aufbewahren. Anschließend müssen sie diese vernichten. Weitergegeben werden dürfen die Daten nur an die zuständige Behörde – und zwar auf deren Verlangen.

Antragsteller: Erhebung von Kontaktdaten verstößt gegen Recht auf informationelle Selbstbestimmung 

Ein Rechtsanwalt hatte sich mit einem Eilantrag gegen die obigen Regelungen gewandt. Er sah darin eine Verletzung seines Rechts informationelle Selbstbestimmung sowie gegen die Vorgaben des Datenschutzes. Nach seiner Meinung ist die Maßnahme unverhältnismäßig. 

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OVG Münster: Gesundheitsschutz hat Vorrang  

Das OVG Münster hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Hauptgrund: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung tritt hinter dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung zurück. Die weiteren wesentlichen Überlegungen des OVG: 
  • Leichtere Verfolgung von Infektionsketten: Die vorsorgliche Erhebung der Kundendaten soll sicherstellen, dass Kontaktpersonen des Betroffenen bei neuen Infektionen von den Gesundheitsämtern leichter identifiziert werden könnten.
  • Kontaktdatenerhebung als milderes Mittel: Im Hinblick auf die weitgehenden Öffnungen des sozialen und wirtschaftlichen Lebens ist es voraussichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber in bestimmten kontaktintensiven Bereichen die Erhebung von Kontaktdaten als milderes Mittel einsetzt, um Infektionsketten schneller aufzudecken und zu unterbrechen. 
  • Keine elementaren Grundbedürfnisse: Dem OVG zufolge ist auch entscheidend, dass Fitnessstudios, Friseursalons und Restaurants nicht den elementaren Grundbedürfnissen dienen. Insoweit würden auch Alternativen zur Verfügung stehen. 
  • Vorgaben der DSGVO erfüllt: Durch den sicheren Umgang mit den erhobenen personenbezogenen Daten werden voraussichtlich auch die Vorgaben der DSGVO eingehalten. 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
 
Quelle: PM des OVG Münster vom 23.6.2020 zum Beschluss vom selben Tag – 13 B 695/20 NE

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Herausgeberin: Stiftung Datenschutz

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht